Novellierung des MuSchG kommt zum 1.1.2018

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.04.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht5|8509 Aufrufe

Vergangene Woche hatte Markus Stoffels hier im BeckBlog über die (voraussichtlich) letzten arbeitsrechtlichen Weichenstellungen der Großen Koalition in der 18. Legislaturperiode berichtet. "Grünes Licht" gibt es auch für die Novellierung des Mutterschutzgesetzes. Sie war bereits im Mai 2016 von der Bundesregierung in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden, hatte dann aber keine Zustimmung bei den Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD gefunden. Ein mühsamer Kompromiss ist jetzt im Ausschuss für Arbeit und Soziales zustande gekommen, der am 29.3.2017 seine Beschlussempfehlung nebst Bericht vorgelegt hat (BT-Drucks. 18/11782).

Insbesondere unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates hat der Ausschuss folgende Änderungen vorgeschlagen:

  • eine Klarstellung des Arbeitgeberbegriffs im Hinblick auf arbeitnehmerähnliche Personen (§ 2),
  • eine gesetzliche Konkretisierung des Begriffs der Alleinarbeit (§§ 2, 5, 6, 28, 29 MuSchG-E),
  • die Regelung der Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung (§§ 4 und 29 MuSchG-E),
  • die Regelung eines behördlichen Genehmigungsverfahrens für die Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr (§§ 4, 28 MuSchG-E),
  • die klarstellende Regelung der Überprüfung der Wirksamkeit von getroffenen Schutzmaßnahmen und ihrer Dokumentation durch den Arbeitgeber (§§ 9 und 14 MuSchG-E),
  • die Regelung, dass der Arbeitgeber nach der Mitteilung der Schwangerschaft oder Stillzeit die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Maßgabe der generellen Beurteilung der Arbeitsbedingungen festzulegen und der Frau zusätzlich ein Gespräch über weitere Möglichkeiten der Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten hat (§ 10 Absatz 2 MuSchG-E),
  • die Regelung eines Verbotsvorbehalts für getaktete Arbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo (§ 11 Absatz 6, § 12 Absatz 5 und § 29 MuSchG-E),
  • die Klarstellung des Rechts der Frau, nach dem Ende eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nach den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden (§ 25 MuSchG-E neu),
  • die Anpassung der behördlichen Aufsichtsbefugnisse an die Regelungen des allgemeinen Arbeitsschutzes (§§ 27 und 29 MuSchG-E) und
  • die Regelung eines vorgezogenen Inkrafttretens der Regelungen zur verlängerten Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung und zum Kündigungsschutz bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und eines verzögerten Inkrafttretens der Bußgeldvorschrift bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorgaben zur Erstellung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 1.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz mit den vorgeschlagenen Änderungen bereits am darauf folgenden Tag, dem 30.3.2017, verabschiedet. Es soll überwiegend zum 1.1.2018, teilweise aber bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Das Tätigkeitsverbot für Schöffinnen ergibt sich nicht unmittelbar aus dem MuSchG, sondern aus dem Landesrichtergesetz des jeweiligen Bundeslandes, ggf. i.V. mit dem einschlägigen Landesbeamtengesetz und der landesrechtlichen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung. Ob und wann diese angepasst werden, ist Sache der Bundesländer. Soweit diese Gesetze und Verordnungen - wie häufig - auf das MuSchG dynamisch Bezug nehmen, gilt Folgendes: Auf die Einhaltung der Schutzfrist vor der Entbindung kann die Schwangere schon heute verzichten, dabei bleibt es auch künftig. Die Beachtung der Schutzfrist nach der Entbindung war bislang nicht disponibel (vgl. BGH 7.11.2016 - 2 StR 9/15, NJW 2017, 745). Das wird nach § 3 Abs. 4 MuSchG 2018 künftig anders: Nur noch die ersten beiden Schutzwochen nach der Entbindung sind zwingend, in den darauf folgenden Wochen darf die Frau beschäftigt werden, wenn sie dies ausdrücklich verlangt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.

Kurze (verspätete) Präzisierung: Der Gesetzgeber hat in § 3 Abs. 4 MuSchG idF des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts (MuSchG nF) die bisherige Regelung in § 6 Abs. 1 S. 3 und 4 MuSchG übernommen. Danach ist die Schutzfrist nach der Entbindung - wie bisher - nur im Falle des Todes des Kindes disponibel. Anders ist das nur für die ab 1.1.2018 erstmals unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Schülerinnen und Studentinnen (s. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 MuSchG nF) und für Frauen, die in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen (s. § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 7). Schülerinen und Studentinnen können nach § 3 Abs. 3 MuSchG nF auch auf die Schutzfrist nach der Entbindung auch ohne Vorliegen eines solchen Ereignisses und Einhaltung einer zweiwöchigen Mindestschutzfrist auf die Schutzfrist nach der Entbindung verzichten, um an Prüfungen/Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Frauen in arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen können sich nach § 2 Abs. 3 S. 2 MuSchG nF bereit erklären, die vertraglich vereinbarte Leistung trotz Vorliegen eines Beschäftigungsverbots zu erbringen. Diese bereits im Regierungsentwurf enthaltene Fassung des § 3 Abs. 4 MuSchG nF (s. BT-Drs. 18/8963, S. 11) wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr verändert (s. BT-Drs. 18/11782). Demzufolge hat die Rspr des BGH auch weiterhin vollumfänglich Bestand.

§ 3

Schutzfristen vor und nach der Entbindung

(1) ...

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1. bei Frühgeburten,

2. bei Mehrlingsgeburten und,

3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und

2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.

Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Also gilt nach Ihrer Meinung der Fall BGH, U. v. 7.11.2016 - 2 StR 9/15 = NJW 2017,745 de lege ferenda nicht mehr, jedenfalls nicht mehr grundsätzlich? Da hieß es:
"Der nachgeburtliche Mutterschutz einer Richterin führt zu einem Dienstleistungsverbot, das ihrer Mitwirkung in der Hauptverhandlung entgegensteht. Deren Fortsetzung ohne Beachtung der Mutterschutzfrist führt zur gesetzwidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts."

0

Die im konkreten Fall anwendbare Hessische Mutterschutz- und Elternzeitverordnung verweist (derzeit) statisch auf das MuSchG vom 20.6.2002 idF des Änderungsgesetzes vom 20.3.2009. Wenn diese Verweisung nicht angepasst wird, verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Hinzu kommt: Im konkreten Fall war die Richterin (Berufsrichterin, keine Schöffin) am 20.12.2013 noch schwanger, im Fortsetzungstermin am 3.1.2014 nicht mehr. Diesen Termin hätte sie auch nach neuem Recht nicht wahrnehmen dürfen, da er in die nicht disponible Zwei-Wochen-Frist nach der Geburt fällt.

Kommentar hinzufügen