Die Ehe für alle steht auf dem Boden des Grundgesetzes

von Prof. Dr. Hubertus Gersdorf, veröffentlicht am 03.07.2017
Rechtsgebiete: Öffentliches RechtStaatsrecht223|41751 Aufrufe

Am 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag die Einführung der Ehe für alle durch Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches beschlossen. Während die Ehe bislang im BGB nicht definiert war, lautet die vom Bundestag beschlossene Definition der Ehe nun: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." Dadurch ist es auch gleichgeschlechtlichen Paaren möglich zu heiraten.

Der subjektive Wille des Verfassungsgebers zur damaligen Zeit ist nicht maßgeblich

Die Einführung der Ehe für alle ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen die Ehe und die Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung, ohne dass sie dort definiert sind. Zwar dürfte der Verfassungsgeber als Ehe die Gemeinschaft von Mann und Frau vor Augen gehabt haben, weil zur damaligen Zeit gleichgeschlechtliche Beziehungen weder gesellschaftlich noch gesetzlich akzeptiert waren. Männliche Homosexualität war zur Zeit des Inkrafttretens des Grundgesetzes noch strafbewehrt. Jedoch ist der subjektive Wille des Verfassungsgebers dann nicht maßgeblich, wenn er sich nicht in der Norm, d.h. nicht objektiv niedergeschlagen hat: Weder dem (insoweit indifferenten) Wortlaut noch der Systematik sowie Sinn und Zweck lassen sich entnehmen, dass mit Ehe im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG nur die Lebensgemeinschaft von Mann und Frau gemeint ist (vgl. hierzu noch sogleich). Dass dem subjektiven Willen des (Verfassungs-)Gesetzgebers für sich genommen keine (entscheidende) norminterpretierende Bedeutung zukommt, gilt in Sonderheit für ein normgeprägtes Grundrecht wie das Ehegrundrecht. Im Gegensatz zu natürlichen Freiheiten gibt es die Ehe im Naturzustand nicht. Ehe ist ein Rechtsinstitut, das vom Gesetzgeber erst geschaffen und ausgestaltet werden muss. Im Rahmen der Ausgestaltung des Ehegrundrechts ist der Gesetzgeber nicht an die Werte und Moralvorstellungen gebunden, die in der Geburtsstunde des Grundgesetzes herrschten. Vielmehr ist der Ausgestaltungsauftrag des Gesetzgebers dynamisch und entwicklungsoffen, d.h., offen auch für Veränderungen der gesellschaftlichen Anschauungen und Werte. Während früher die Strafbarkeit von Homosexualität für zulässig erachtet wurde, sieht man heute hierin einen Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes. Diesen Wandel darf der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung normgeprägter Grundrechte wie des Ehegrundrechts berücksichtigen. Dies hat nichts mit einem Verfassungswandel, sondern mit der Offenheit der Verfassung für gesellschaftlichen Wandel zu tun, auf den der Gesetzgeber reagieren darf. Der Verfassungsbegriff „Ehe“ wandelt sich nicht eo ipso. Er bedarf der Ausformung und Konkretisierung durch den Gesetzgeber. Erst wenn der Gesetzgeber in Wahrnehmung seines Ausgestaltungsauftrages den Begriff „Ehe“ neu definiert, wandelt sich die Verfassung. Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare ist Ausdruck des Regelungsspielraums, den der Gesetzgeber beim normgeprägten Ehegrundrecht besitzt.

Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG

Allerdings ist der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Ehegrundrechts an die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG gebunden. Inhalt und Kontur der Institutsgarantie bedürfen indes einer Radizierung in Wortlaut, Systematik oder Telos des Ehegrundrechts. Sie darf nicht hiervon losgelöst im Gewande des Verfassungsrechts daherkommen, hinter dem sich letztlich die rein politische Grundüberzeugung des Verfassungsinterpreten verbirgt. Dass das Ehegrundrecht der Lebensgemeinschaft von Mann und Frau exklusiv vorbehalten ist, lässt sich Art. 6 Abs. 1 GG nicht entnehmen und ist mithin auch nicht Bestandteil des institutionellen Gehalts des Ehegrundrechts.

Systematischer Zusammenhang zwischen Ehe und Familie?

Gegen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Ehe für alle spricht auch nicht, dass Art. 6 Grundgesetz Ehe und Familie „in einem Atemzug“ nennt. Die Ehe ist keine Vorstufe der Familie. „Wesensmerkmal“ der Ehe ist nicht die tatsächliche oder potenzielle Fortpflanzungsfähigkeit des Ehepaars. Andernfalls dürften – um nur ein (Gegen-)Beispiel zu nennen – hochbetagte Paare nicht heiraten. Vielmehr handelt es sich bei der Ehe „und“ der Familie in Art. 6 Grundgesetz um zwei verschiedene, voneinander entkoppelte Institute, denen jeweils unterschiedliche Funktionen zu eigen sind. Dementsprechend ist auch anerkannt, dass eine Familie keine Ehe voraussetzt. So bilden nicht verheiratete Paare mit Kind, Alleinerziehende mit Kind und gleichgeschlechtliche Paare mit (Adoptiv- oder Stief-)Kind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Familie. Ebenso wenig wie die Familie eine Ehe voraussetzt, ist die Ehe eine Vorstufe zur Familie.

Sinn und Zweck: Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft

Nach Art. 6 Abs. 1 GG steht die Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dieser besondere Schutzauftrag hat seinen spezifischen Grund darin, dass die Ehe eine Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft ist. Eheleute geben wechselseitig das – recht­lich bindende – Versprechen, „in guten wie in schlechten Zeiten“ für den anderen da und verantwortlich zu sein. Dieses Versprechen ist nicht an die Verschiedengeschlechtlichkeit der Eheleute gebunden: Auch gleichgeschlechtliche Paare können sich zu einer Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft zusammenfinden.

Und ein letztes:

Soweit das Bundesverfassungsgericht in einigen Entscheidungen die Ehe als Lebensgemeinschaft von Mann und Frau bezeichnet hat, hat es dies nicht im Kontext einer Ausgrenzung gleichgeschlechtlicher Paare getan. Das Bundesverfassungsgericht hat den Verfassungsbegriff der Ehe bislang nicht exklusiv als Verbindung von Mann und Frau gedeutet.

Fazit:

Die Ehe für alle wird einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten. Die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare durch den Gesetzgeber nimmt einen gesellschaftlichen Wertewandel auf. Hierzu war der Gesetzgeber berechtigt, weil das Ehegrundrecht ein normgeprägtes Grundrecht ist, bei dessen Ausgestaltung der Gesetzgeber einen weiten Spielraum hat.

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223 Kommentare

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Ich meine schon, dass die Ehe im Sinne des Grundgesetzes immer noch die Verbindung von Mann und Frau ist, nämlich "die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zur grundsätzlich unauflöslichen Lebensgemeinschaft" (BVerfGE 10, 59).  Ich denke, dass es einer Verfassungsänderung bedürfte, wenn dieser Grundsatz neu gefasst werden soll. Andererseits schadet es der Ehe in diesem Sinne nicht und greift nicht in deren Garantie ein, wenn auch andere Formen des Zusammenlebens als "Ehe" behandelt werden. Ich gehe also ebenfalls davon aus, dass die "Ehe für alle" nicht verfassungswidrig ist, wenngleich ich diese Konstruktion nicht als sonderlich einleuchtend halte. Aber wenn neuerdings ein Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes bekanntlich auch ein Osterhase ist, mag es angehen, auch die homosexuelle Partnerschaft als "Ehe" zu bezeichnen.

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In seinem Urteil vom 17.5.2002 hat der 1. Senat doch klar entschieden:

 

Von diesem Schutz wird das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht erfasst. Die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet es von der Ehe und konstituiert es zugleich. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG.

 

Und:

 

Die Ehe kann nicht ohne Verfassungsänderung abgeschafft oder in ihren wesentlichen Strukturprinzipien verändert werden (so schon von Mangoldt im Ausschuss für Grundsatzfragen des Parlamentarischen Rates, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Band 5/II, 1993, bearbeitet von Pikart/Werner, S. 826).

Ich lese daraus, dass es einer GG-Änderung bedarf, um das Institut der Ehe auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften auszuweiten.

Aber ich bin natürlich kein Staatsrechtler. :)

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Die Eingetragene  Lebenspartnerschaft ist nicht eo ipso eine Ehe, sondern nur dann, wenn der einfache Gesetzgeber sie zur Ehe erklärt. Bei normgepägenden Grundrecht kommt der gesetzgeberischen Entscheidung für die Eröffnung grundrechtlichen Schutzes nach Art. 6 Abs. 1 GG konstituierende Wirkung zu. In diesem Sinne sind die Entscheidungen des BVerfG zu deuten.

Würde Ihnen eine Bestätigung des bisherigen Wortlauts des Art. 6 Abs. 1 GG nach Inkrafttreten der Neudefinition der Ehe als GG-Änderung ausreichen?

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Am 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag die Einführung der Ehe für alle durch Änderung des Zivilgesetzbuchs beschlossen.

Ein Zivilgesetzbuch als eine über das BGB hinausgehende Komplettkodifikation des Zivilrechts mag zwar wünschenswert erscheinen. Aber das letzte deutsche Zivilgesetzbuch gab es in der DDR. Das zu ändern wird der Bundestag nicht vorgehabt haben.

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Wenn Sie der Ehe nur die Funktion einer Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft beimessen, übersehen Sie, dass in der tradierten Überzeugung der Bevölkerungsmehrheit die Ehe die Keimzelle für die Fortpflanzung der Bevölkerung darstellt. Sie behaupten, dass die Ehe keine Vorstufe der Familie darstelle. Das teile ich nicht. Mann und Frau heiraten, um sich in besonderer Weise zu binden und dann mittels Zeugung von Nachwuchs eine Familie entstehen zu lassen. Mitnichten sind Ehe und Familie voneinander entkoppelte Institute.  Ehe und Familie sind bewußt in einem Atemzug genannt, denn sie bauen aufeinander auf. Die Ehe wurde unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes gestellt, weil Prototyp der Familiengründung der Weg Ehe - Kind(er) zeugen - Familie ist. Das ist die Grenze für jede Normprägung.

Daran ändert nicht, dass ein „Wesensmerkmal“ der Ehe nicht die tatsächliche oder potenzielle Fortpflanzungsfähigkeit des Ehepaars ist - wie soll der Gesetzgeber das auch prüfen? - und dass Familien auch aus anderen Lebenskonzepten gebildet werden.

Wenn der Gesetzgeber ein anderes Verständnis hat, mag er das Grundgesetz ändern und z.B. einerseits Beistands- und Verantwortungsgemeinschaften einerseits und Kindererziehung andererseits unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes stellen.

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Gast schrieb:
Wenn Sie der Ehe nur die Funktion einer Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft beimessen, übersehen Sie, dass in der tradierten Überzeugung der Bevölkerungsmehrheit die Ehe die Keimzelle für die Fortpflanzung der Bevölkerung darstellt. Sie behaupten, dass die Ehe keine Vorstufe der Familie darstelle. Das teile ich nicht. Mann und Frau heiraten, um sich in besonderer Weise zu binden und dann mittels Zeugung von Nachwuchs eine Familie entstehen zu lassen. Mitnichten sind Ehe und Familie voneinander entkoppelte Institute.  Ehe und Familie sind bewußt in einem Atemzug genannt, denn sie bauen aufeinander auf. Die Ehe wurde unter den besonderen Schutz des Grundgesetzes gestellt, weil Prototyp der Familiengründung der Weg Ehe - Kind(er) zeugen - Familie ist.

Als das Grundgesetz geschrieben wurde, mag dieser enge Zusammenhang noch bestanden haben.
In Zeiten, in denen unverheiratete Paare mit Kindern, alleinerziehende Eltern, Patchworkfamilien, aber auch kinderlose Ehepaare weitaus üblicher sind als vor 70 Jahren, besteht dieser enge Zusammenhang nicht mehr.

Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil beide Elemente - Ehe und Familie - auch getrennt voneinander unter dem Schutz des Grundgesetz stehen können.

Die Erweiterung der Definition von "Ehe" auf gleichgeschlechtliche Paare ändert nichts daran und reduziert auch den grundrechtlichen "Schutz der Ehe" nicht dadurch, das ihn in Zukunft ein paar mehr Leute für sich in Anspruch nehmen können. Unterhalb des Grundrechtsschutzes war eine Gleichstellung zwischen Lebenspartnerschaften und Ehe doch bis auf Kleinigkeiten ohnehin schon vorher hergestellt.

Vielen Dank für diese Antwort. Ich lebe auch im 21. Jahrhundert :)

Nett finde ich es auch immer, wenn die Gegenansicht immer wieder die Begründung kopiert, die Ehe sei die "Keimzelle für die Fortplanzung der Bevölkerung". Das war sie vielleicht noch in Zeiten als Mann und Frau die Erlaubnis des Pfarrers gebraucht haben, um pimpern zu dürfen (oh entschuldigung, natürlich nur um sich fortzupflanzen). Der gesellschaftlichen Entwicklung und reproduktiven Medizin sei Dank, gibt es heute vielfältigere Formen der Fortpflanzung (sogar ohne Ehe) und des Familienzugewinns (wir kennen sie alle). Wenn man davon ausgeht, müsste es heutzutage ja sogar mehr Geburten geben, wäre da nicht das Sozialphänomen, dass die Geburtenrate mit steigendem Wohlstand und Bildungsgrad sinkt. 

 

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Die Ehe ist keine Vorstufe der Familie. Die Begriffe und ihre Schutzbereiche unterscheiden sich doch ganz erheblich.

Zum Verständnis des Begriffs der Familie ist BVerfG NJW 1989, 2195, interessant: " Familie i. S. von Art. GG Artikel 6 GG Artikel 6 Absatz I GG ist die Gemeinschaft von Eltern und Kindern. Neben der durch Geburt entstandenen Familie wird grundsätzlich auch jede andere von der staatlichen Rechtsordnung anerkannte Gemeinschaft von Eltern und Kindern geschützt." " Wenn § BGB § 1767 BGB eine Annahme an Kindes Statt vorsieht und auch die Adoption eines Volljährigen gestattet, bleibt dieser Entstehenstatbestand für eine Familie im Rahmen der Vorgaben des Art. GG Artikel 6 GG Artikel 6 Absatz I GG. Eine so begründete Familie hat am besonderen Schutz der staatlichen Ordnung nach Art. GG Artikel 6 GG Artikel 6 Absatz I GG teil." "Eine Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Kindes treten Verantwortlichkeit und Sorgerecht der Eltern zurück. Die Lebensgemeinschaft kann dadurch zur bloßen Hausgemeinschaft werden, die Gemeinsamkeiten des Zusammenwohnens wahrt, jedem Mitglied der Familie im übrigen aber die unabhängige Gestaltung seines Lebens überläßt. Mit der Auflösung der Hausgemeinschaft kann sich die Familie sodann zur bloßen Begegnungsgemeinschaft wandeln, bei der Eltern und Kinder nur den gelegentlichen Umgang pflegen. Die Haus- oder Lebensgemeinschaft setzt sich in der Familie unter Erwachsenen von Rechts wegen fort, wenn weiterhin Unterhalt oder Beistand geleistet wird und dies in einer Hausgemeinschaft geschieht."

Der Begriff der Ehe ist wesentlich leichter faßbar. Zu ihrem Verständnis ist BVerfG NVwZ 2017, 617, gut geeignet: "Das Grundgesetz stellt Ehe und Familie in  Artikel 6 Absatz I GG unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern.

Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Die Wertentscheidung des  Artikel 6 Absatz I GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist. Daneben gestattet Artikel 6 Absatz I GG dem Gesetzgeber aber auch, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Versorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehungen."

Die Ehe ist als rechtlich verbindliche dauerhaft angelegte Paarbeziehung mit besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten bestens beschrieben.

Dass der einfache Gesetzgeber gleichgeschlechtlichen Paaren die bürgerlich-rechtliche Ehe eröffnen darf, kann nicht ernstlich zweifelhaft sein. Allenfalls der Umfang des verfassungsrechtlichen Schutzes  der Ehe Gleichgeschlechtlicher könnte überhaupt eine zu diskutierende Frage sein. Allerdings dürfte viel dafür sprechen, dass der verfassungsrechtlichtliche Ehebegriff sich dem bürgerlich-rechtlichen Ehebegriff anschließt - warumm sollte es auch anders sein?

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Die Beschädigung des soliden Fundaments, das uns mit dem GG geschenkt wurde, in grenzenloser Beliebigkeit wird die Gesellschaft einholen. Ehe und Familie, das sind Werte, die in einer Tradition stehen, die eine Geschichte haben. Das läst sich natürlich wegtheoretisieren, aber klug ist das nicht. Denn Homosexuelle kriegen nun einmal keine Kinder, das IST so.

Einholen wird die Gesellschaft auch die Art und Weise, wie die Frage zur Ehe für Alle ohne jede öffentliche Diskussion wie ein Coup durchgezogen wurde. Dazu hätte ich mir ein Statement gewünscht.

Die Attacken - anders kann man das nicht nennen - auf das GG häufen sich, zuerst Art. 6, unmittelbar danach am selben Tag Art. 5, am kommenden Wochenende beim G20-Gipfel dann Bundeswehreinsatz im Inneren. Es ist wie Juncker einmal sinngemäß sagte: "Wir machen etwas, dann schauen wir, ob sich Widerstand regt, und wenn sich kein Widerstand regt, dann gehen wir weiter, und so tasten wir uns vorwärts...". Wo führt das hin? Wo ist der Widerstand der Eliten, zumal der juristischen Eliten? Nichts zu hören, nichts zu lesen. Gleichgültigkeit. 

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a) Das Argument mit den Kindern ist keines. Die Eingehung einer Ehe ist nicht von der Fortpflanzungsfähigkeit der Partner abhängig (BVerfG NJW 1993, 3058). 

b) Der Coup: Auch wenn ich Frau Merkel viel vorzuwerfen habe (insbesondere, dass sie nichts für gute Beziehungen mit Russland tut), findet ihr Coup bei mir höchsten Respekt: Sie entzieht SPD, Grünen und Linken ein Thema, mit denen diese im Wahlkampf hätten punkten können (3/4 der Bevölkerung befürworten die Ehe auch für Gleichgeschlechtliche) und überrumpelt gleichzeitig die Ewiggestrigen in der CDU. Alle Achtung!

c) In einem gebe ich Ihnen allerdings recht: Das GG ist immer in Gefahr. Der in meinen Augen schlimmste Verfassungsbruch ist in die Verfassung selbst hereingekommen: die Schuldenbremse.

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Gersdorf,

es gibt ein demokratisches Verfahren, um zu prüfen, ob sich die Gesellschaft tatsächlich gewandelt hat und die Ehe für alle will. Dieses Verfahren ist entweder Art 70 ff GG zu entnehmen, sofern es eine einfach gesetzliche Regelung betrifft, oder es ist Art 79 GG zu entnehmen, sofern es die Verfassung betrifft.

Der subjektive Wille des Verfassungsgesetzgebers ist sehr wohl ausschlaggebend. Wer das ander sieht, setzt seinen eigenen subjektiven Willen über die Verfassung. So wie sie das im Übrigen tun, in dem sie behaupten, die Gesellschaft habe sich gewandelt. Das mag praktisch so sein. Sie wollen doch mir ihrer Argumentation nur das Verfahren über Art 79 GG umgehen.

Ihre Ansicht führt im Weiteren dazu, dass es Verfassungsänderungen im Bereich der Grundrechte nie bedürfen wird. Die Begriffe sind dort alle so abstrakt, dass ich sie mit beliebigen Inhalten füllen kann. Sie scheuen letztlich den demokratischen Prozess.

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Die Konkretisierung des normgepägten Grundrechts des Art. 6 Abs. 1 GG obliegt dem einfachen Gesetzgeber. Hierzu bedarf es keiner Verfassungsänderung gem. Art. 79 GG. Diese Konkretisierung ist durch Beschluss des Bundestages vom 30. Juni erfolgt.

Man hätte mit etwas Geduld und Überzeugungsarbeit sicherlich auch die verfassungsrechtliche Gleichstellung durch die Vordertür erreichen können, nämlich durch eine GG-Änderung. Nun ist das Ding durch einen Spalt an der Hintertür durchgeschoben worden. Gratulation an Grüne, SPD und Linke für die verfassungsrechtliche Achtsamkeit mit Quoten wie bei Honeckers. Das könnte man ja an anderer Stelle sicher fortsetzen und einfachgesetzlich wohl auch wieder revidieren. Ein Dienst an die Regeln zum Schutz der verfassungmäßigen Ordnung ist das Vorgehensmodell wohl nicht. Und die Kanzlerin hebt für die CDU/CSU den Fraktionszwang auf. Parlamentarische Demokratie auf Kanzlerdekret und ein Grundgesetz zum ausmalen. Ob bunt oder düster bestimmen letztlich KanzlerInnen und einfache Mehrheiten.

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Was wollen Sie eigentlich? Dass man Sie nicht speziell um Rat gefragt hat, kann ich gut verstehen. Im Übrigen handelt es sich um eine parlamentarische, d. h. demokratische Mehrheit, die man zu respektieren hat, auch wenn man anderer Meinung ist und man nicht gefragt wurde, was ich, wie gesagt, in Ihrem konkreten Fall gut verstehen kann.

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Für die gesetzliche Erweiterung des grundrechtlichen Begriffs der "Ehe" soll es also keiner Verfassungsänderung bedürfen. Sollte sich in Zukunft aber - rein hypothetisch - der Begriff rückentwickeln und so verstanden werden wollen wie ursprünglich in Zeiten des Verfassungsgebers, dann bedürfte die künftige  Änderung durch Gesetz dann doch sehr wohl einer Grundrechtsänderung. Ist das so richtig? Trifft das zu, dass dann "Ausformung und Konkretisierung durch den Gesetzgeber" nicht so ohne Weiteres möglich wären?

 

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Da es auch konkurrierende Rechtspositionen bei Grundrechten gibt, die evtl. gegeneinander abgewogen werden müssen, scheint mir die Einfach-Logik zum unterschiedlichen Umgang mit Verbesserung/Verschlechterung von Rechtspositionen nicht wirklich konsistent. Üblicherweise geht es bei der Änderung einfacher Gesetze um die Anpassung des einfachen Rechts an das Grundgesetz und nicht umgekehrt. Es gibt also mitunter Gesetzesänderungen, weil Gesetze als verfassungswidrig festgestellt werden. Die Grundrechtsposition bestand dann schon vorher und war vom Gesetz nur nicht umgesetzt. Als Rechtfertigung für die Verzögerung solcher Korrekturen wird dann gern ein Wertewandel in der Gesellschaft in Anspruch genommen. Wenn ein Gesetz z.B. noch 2003 vom BVerfG für verfassungsgemäß erklärt wurde, dann aber 2010 als verfassungswidrig gilt, zugleich aber auch ein beschwerter Beschluss von 1998 als verfassungswidrig aufgehoben wird, dann sehe ich dazu einen logischen Konflikt. Das Grundrecht bestand eigentlich schon 1998 und wurde bis 2010 nur übergangen. Wenn zugleich behauptet wird, dass sich die Rechtslage erst 2010 geändert hätte, dann hakt es doch deutlich in der Systematik. Anders ist es mit Grundrechtspositionen, die durch direkte Verweisung auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber definiert werden. Damit sind die einfachrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten direkt angesprochen. Aber das trifft für Ehe wohl nicht zu. Nach den hier vertretenen Vorstellungen zu Möglichkeiten der Änderung von Grundrechtspositionen könnte man mit  Begriffserweiterung durch einfache Gesetze beliebige Grundrechtspositionen einräumen, diese aber ohne Grundgesetzänderung nicht einschränken oder zurücknehmen. Ich habe kein gutes Beispiel dafür, wann das kollidiert. Die Gleichstellung aller Formen von Lebenspartnerschaften ist für mich ein schlechtes Beispiel, schon weil ich in der Sache nichts dagegen habe und mir nicht künstlich ein konkurrierendes Grundrecht basteln will.  

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Gersdorf,

wenn Sie auf den gesellschaftlichen Wandel schon abheben, wie würden Sie denn dann a) begründen wollen, daß eine Ehe lebenslang zu gelten habe?

Und wie sehen Sie dann auch im Fall der Ehe einen nicht völlig unwahrscheinlichen gesellschaftlichen Wandel bei einer Migration von Menschen an, mit ganz anderen Vorstellungen noch zur Ehe, auch zu einer "Ehe für Alle"?

Diese beiden Fragen fallen mir ganz spontan noch dazu ein.

GR

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Ca. um das Jahr 2050/60 werden Menschen islamischen Glaubens aufgrund simpler Demographie die Mehrheit der Bevölkerung auf dem Gebiet der BRD haben, je nach Entwicklung ab 25.09.2017 auch früher, ggf. bedeutend früher, bzw. sie werden in einer überalterten nicht-muslimischen Bevölkerung die Mehreit der jungen und fitten Menschen stellen (einfach mal googeln nach den Berechnungen/Statistiken von Prof. Heinsohn aus Bremen). Es ist keine kühne Prognose, dass allerspätestens dann Elemente der Scharia Einzug halten werden in das deutsche Recht und selbstverständlich auch das Verständnis des GG, und selbst wenn nicht, sie das deutsche Recht über ihre politische Partizipation maßgeblich mitbeeinflussen werden. Dann sind alle Überlegungen, die wir heute anstellen ohnehin Makulatur. Das Recht ist im ständigen Fluss.

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Wie bereits gesagt, entscheidet über die Konkretisierung des normgepägten Grundrechts des Art. 6 Abs. 1 GG der demokratisch legitimierte Gesetzgeber. Nur die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG, deren Inhalt den konstituierenden Merkmalen des Grundrechts zu entnehnen ist, bindet hierbei den Gesetzgeber. Ob eine Bindung auf Lebenszeit Bestandteil der Institutsgarantie ist, erscheint zweifelhaft. Ich neige dazu, den Gesetzgeber im Hinblick auf die Dauer der rechtlichen Bindung einen Spielraum einzuräumen. Nur die welchselseitige rechtliche Bindung der Eheleute steht nicht zur Disposition.

Gersdorf.Hubertus schrieb:

Nur die welchselseitige rechtliche Bindung der Eheleute steht nicht zur Disposition.

Dazu schrieben Sie jedoch im einleitenden Beitrag:

Eheleute geben wechselseitig das – recht­lich bindende – Versprechen, „in guten wie in schlechten Zeiten“ für den anderen da und verantwortlich zu sein.

Das aber entspricht doch im Wortlaut einer religiösen (christlichen) Trauungsformel, die aber zivilrechtlich m.E. ja so nicht maßgeblich und bindend sein kann.

Vor den Standesbeamten aber kommt eine solche Formel ja auch nicht zur Anwendung, sondern da zitiere ich jetzt aber ausführlicher:

Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte wird einzeln und nacheinander an die Eheschließenden zum Beispiel folgende Frage stellen:
“Wollen Sie, Herr X mit Ihrer hier anwesenden Verlobten, Frau Y, die Ehe eingehen? - dann antworten Sie bitte mit Ja”“
Nun meine Frage auch an Sie, Frau Y - wollen auch Sie mit Herrn X die Ehe eingehen? - dann antworten Sie bitte ebenfalls mit Ja”.

Anders als bei der kirchlichen Trauung müssen Sie beim Standesamt keine langen Sätze oder Trauformeln auswendig lernen und nachsprechen - Ihr deutliches "Ja" genügt vollkommen.Sie dürfen natürlich gerne mehr Worte nutzen, ein "Ja" sollte dabei jedoch eindeutig enthalten sein.

Gleichzeitig mit der geschlossenen Ehe tritt eine evtl. getroffene Namensentscheidung mit in Kraft.

Ausspruch der Standesbeamtin/ des Standesbeamten
Mit dem Jawort beider Eheschließenden ist dann eine vor dem Gesetz gültige Ehe zustande gekommen.
Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte stellt daher deklaratorisch (festellend) fest, “dass Sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind” (§ 1312 BGB).

 Quelle: http://www.wuerzburg.de/de/buerger/standesamt/formalitaetenzureheschlies...

Das entspricht ja so auch genau den Vorschriften im BGB, und nur die allein sind rechtlich bindend.

Ihre Ausführungen sind völlig unverständlich und sagen zur Verfassungsmäßigkeit der "Ehe für alle" rein gar nicht aus und sollen das offenbar auch gar nicht. "In guten wie in schlechten Zeiten" gilt für alle Arten von Ehe und für alle Arten von Eheschließung.

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Gast schrieb:
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Gersdorf,

wenn Sie auf den gesellschaftlichen Wandel schon abheben, wie würden Sie denn dann a) begründen wollen, daß eine Ehe lebenslang zu gelten habe?


Die einfachste Antwort wäre: Weil es einfachgesetzlich so vorgesehen ist (§1353 BGB).
Eine Ehe ist ein dauerhaft geschlossener Vertrag, der gewissen Formvorschriften beim Abschluss unterliegt und für den es auch gesetzliche Regelung zur "Kündigung" und der Auflösung der Gemeinschaft gibt.

Natürlich wäre es denkbar, § 1353 zu ändern:
"Die Ehe wird auf 10 Jahre geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um 5 Jahre, wenn bis ... keine Erklärung zur Aufhebung erfolgt."
Danach dürfen sich dann die Juristen in unserem Land darüber streiten, ob der Kernbereich der Ehe die wechselseitige Einstands- und Fürsorgepflicht ist, oder ob auch die Zeitkomponente "bis zum Tod" dazu gehört.
 

Quote:
Und wie sehen Sie dann auch im Fall der Ehe einen nicht völlig unwahrscheinlichen gesellschaftlichen Wandel bei einer Migration von Menschen an, mit ganz anderen Vorstellungen noch zur Ehe, auch zu einer "Ehe für Alle"?

Ein Wegfall des § 1306 BGB (Verbot von mehr als einer Ehe) ist theoretisch denkbar. Wieso soll das Grundgesetz pro Person nur eine Ehe schützen können. Notwendig ist meiner Meinung nach dann aber eine Einschränkung dahingehend, dass sichergestellt werden muss, dass in jeder der einzelnen Ehen die wechselseitige Fürsorgepflicht und die (in § 1353 BGB vorgeschriebene) eheliche Lebensgemeinschaft wahrgenommen werden kann. Das bedingt fast automatisch eine Obergrenze an gleichzeitigen Ehen pro Person.
Art 3 GG würde es übrigens verbieten, dass die Mehrfachehe nur Männern erlaubt wäre.

Welche Auswirkung die Änderung der bürgerlich-rechtlichen Ehe auf die Auslegung hinsichtlich des Schutzumfanges des Art.6 GG hat, könnte durchaus offen sein. Rein theoretisch könnte das BVerfG, wenn denn eine solche Frage mal auftauchen sollte, die gleichgeschlechtliche Ehe als verfassungsrechtlich weniger oder nicht geschützt ansehen. Vernünftige Gründe für einen derartigen minderen oder fehlenden Schutz sehe ich allerdings nicht. Die Ehe ist nämlich als rechtlich verbindliche dauerhaft angelegte Paarbeziehung mit besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten besonders schützenswert und förderungswürdig - unabhängig vom Geschlecht der Partner.

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Schulze schrieb:

Vernünftige Gründe für einen derartigen minderen oder fehlenden Schutz sehe ich allerdings nicht.

Eine maßvolle Privilegierung* einer gemischt-geschlechtlichen Ehebeziehung noch im Adoptionsrecht ist jedoch kein minderer oder fehlender Schutz einer ähnlichen Beziehung gleichgeschlechtlicher Art.

Das* erlaubt das GG für mich ohne jede Frage.

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Meines Erachtens kann es ohnehin keinen "Anspruch" auf Adoption geben. Ich habe bislang allerdings selbst eher wenig von einer Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare gehalten. Wenn ich allerdings sehe, wie schlimm es den Kindern in der Realität häufig geht, vor allem durch Auflösung und Neubegründung von Familien ("Patchwork"), dann gehe ich davon aus, dass es den Kindern in einer Familie, in der die Beziehung eines gleichgeschlechtlichen Paares stabil ist, deutlich besser geht. Letztlich muss in jedem Einzelfall das Kindeswohl an erster Stelle stehen.

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Das Ehegrundrechte ist unteilbar. Eine abgestufte Schutzintensität des Art. 6 Abs. 1 GG verbietet (bereits) die Menschenwürdegarantie des Art. 1 Abs. 1 GG.

Diesen theoretischen Ansatz kann ich nicht nachvollziehen. Worauf stützen Sie ihre Behauptung? Für das Familiengrundrecht hat das BVerfG jedenfalls eine sehr abgestufte Schutzintensität entwickelt.

 

 

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Ein sachlichen Grund, der eine Unterscheidung zwischen verschieden - und gleichgeschlechtlichen Paaren legitimieren könnte, ist - auch sub specie des Art. 1 Abs. 1 GG - nicht erkennbar. 

Das Grundgesetz selbst hat die Verbindung von Mann und Frau mit Art. 6 über andere (insbes. homosexuelle) Verbindungen herausgehoben und damit eine gewisse Ungleichbehandlung legitimiert.

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Auch ich bin durchaus dafür, die gleichgeschlechtliche Ehe wie die verschiedengeschlechtliche Ehe auch verfassungsrechtlich gleichzubehandeln. Nur überzeugt mich Ihr Begründungsansatz nicht. Sie können nicht leugnen, dass die alte BVerfG-Rechtsprechung ja gerade auf der Differenzierung beruhte: "Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. GG Artikel 6 GG Artikel 6 Absatz I GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist" (BVerfG NJW 1993, 3058).

Wer die Geschlechtszugehörigkeit für einen wichtigen Punkt hält, der hat damit auch einen sachlichen Grund für eine etwaige Ungleichbehandlung.

Letztlich ist das eine politische Frage. Und in dieser hat nun irgendwann das BVerfG das letzte Wort. Ich hoffe mit Ihnen, dass das BVerfG den gesellschaftlichen Wandel, der zur Änderung der bürgerlich-rechtlichen Ehe geführt hat, auch als maßgeblich für die Auslegung des verfassungsrechtlichen Ehebegriffs ansieht.

 

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Da muss ich Schulze Recht geben. Wenn man, wie ich, davon ausgeht, dass das GG nur die Ehe zwischen Mann und Frau garantiert, dann wird die homosexuelle "Ehe" eben nicht garantiert, auch wenn das BGB etc. die Homo-Ehe mit der Hetero-Ehe oder mit der Ehe mit Nachttischlampen (Rainer Wendt) für die Zwecke des BGB etc. gleichstellt. So weit geht  die von Ihnen immer wieder betonte Normprägung des Instututs m. E. nicht.

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Es kommt letztlich darauf an, was das BVerfG sagt. Und das kann von der Gerichtsbesetzung und dem Zeitpunkt der Entscheidung abhängen. Wie schon ausgeführt, halte ich selbst es für sinnvoll, den Ehebegriff des GG an den bürgerlich-rechtlichen anzulehnen; aber wie die Auslegung in der Realität erfolgt, ist letztlich eine Machtfrage. Das BVerfG spricht eben nicht nur Recht, sondern ist in vielen Fragen die höchste politische Instanz.

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Mit einer Ergänzung oder Ausgestaltung des Begriffs der Ehe kurz vor einer Wahl im § 1353 BGB: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." war m.E. auch noch keine wirklich große gesetzgeberische Leistung erbracht worden, die viele Probleme in der Praxis dann endgültig beseitigen könnte.

Denn wenn auch Kinder davon betroffen sind, dann kommt der Begriff des "Kindeswohls" ins Spiel, und den gesetzgeberisch noch besser auszugestalten oder zu ergänzen, das wäre mal eine echte Glanzleistung des Gesetzgebers gewesen.

 

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Was hat jetzt schon wieder das "Kindeswohl" mit der "Ehe für alle" zu tun? Nichts! Bleiben Sie doch endlich einmal beim Thema und lassen Sie uns doch darauf konzentrieren und nicht schon wieder abschweifen zu Rechtsbeugung, Sorgerecht, Unterhaltsrecht und was sie sonst schon wieder an IHren Aberrationen im Sinne haben.

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Meine Abberation von der engen Thematik war lediglich durch die simultane Öffnung der Adoption initiiert worden. Ich bin davon ausgegangen, daß das auch verstanden wurde und wollte das lediglich nur anmerken, ohne die Debatte darauf auch auszudehnen.

 

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Nicht nur einmal, sondern ständig immer wieder, "Abberatio" und "abberativ" mit Doppel-B zu schreiben würde für einen Jurastudenten des 1. Semesters die Zwangsexmatrikulation zur Folge haben. Und hier entwickeln sich solche Schreiber zu Dauerdiskutatnten! Unsagbar verkehrte Welt...

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Wenn die Gewährung von Rechtspositionen - wie hier von Homo-Ehe - mit einfacher Mehrheit genügen soll, deren Aufhebung dann aber einer qualifizierten Mehrheit bedürfte, dann dürfen wohl Zweifel angebracht sein, ob es sich tatsächlich um Ausübung des einfachgesetzlichen Gestaltungsrechts in noch zulässigem Rahmen handelt. Nach meinem bisherigen Verständnis sollte bei der gesetzgeberischen Wahrnehmung des Gestaltungsauftrags die Gestaltung in beide Richtungen einfachgesetzlich möglich sein, d.h. wie für Gewährung so auch für Entzug von Rechtspositionen. Ist für den Entzug dessen, was einfachgesetzlich geregelt wurde, die qualifizierte Mehrheit erforderlich, dann liegt die Vermutung nah, dass mit der einfachgesetzlichen Regelung in den Wesensgehalt des Grundrechts eingegriffen wurde, der aber dem einfachgesetzlichen Gestaltungsrecht entzogen ist. Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01, Rn.79) sieht jedenfalls in der Verschiedengeschlechtlichkeit ein Wesensmerkmal der Ehe:

"Allerdings kann die Ehe nur mit einem Partner des jeweils anderen Geschlechts geschlossen werden, da ihr als Wesensmerkmal die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner innewohnt (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>) und sich nur hierauf das Recht der Eheschließungsfreiheit bezieht."

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/200...

 

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Ich kann Ihren Standpunkt durchaus nachvollziehen. Nach Konkretisierung des normgeprägten Grundrechts erstarkt das zunächst einfache Gesetz m.E. jedoch in Verfassungsrecht, sodass nachträgliche Änderungen nur nach Maßgabe des Art. 79 GG zulässig sind.

Gersdorf.Hubertus schrieb:

Nach Konkretisierung des normgeprägten Grundrechts erstarkt das zunächst einfache Gesetz m.E. jedoch in Verfassungsrecht, sodass nachträgliche Änderungen nur nach Maßgabe des Art. 79 GG zulässig sind.

Das Asylrecht ist ebenfalls ein normgeprägtes Grundrecht und findet seinen Niederschlag inzwischen im GG Art. 16a.

Es wurde auch einfachgesetzlich m.E. noch weiter konkretisiert in diversen Gesetzen, die ich jetzt aber nicht alle aufzählen werde, aus Rücksicht auf mindestens einen Leser.

Nach den zitierten grundsätzlichen Darlegungen ergäbe sich daraus logischer Weise, daß diese einfachgesetzlichen Konkretisierungen eine Erstarkung des Asylrechts im Art. 16a bewirkten, inzwischen dann Verfassungsrang hätten und nachträgliche Änderungen nur nach Maßgabe des Art. 79 GG noch zulässig wären.

Das wäre doch eine logische Folge, abgeleitet aus dieser grundsätzlichen Darlegung im Zitat.

Es geht darum, ob der Inhalt dessen, was verfassungsrechtlich geschützt ist, einer einfachgesetzlichen Regelung bedarf.

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Das ist gelinde gesagt abenteuerlich.

Man kann sich auch nur dann auf diesen Standpunkt stellen, wenn man meint, man könne Rechte unbegrenzt, und ohne dass das zu Lasten anderer ginge, ausweiten.

 

Warum aber der actus contrarius anderen Regeln unterliegen sollte, haben sie nicht begründet. Außerdem: Warum sollte Art 6 GG ein normgeprägtes Grundrecht sein? Sie behaupten das hier immer. Durch die Widerholung wird es aber nicht wahr. Das einzige normgeprägte Grundrecht ist Art 14 GG. Dort steht ausdrücklich, dass Inhalt und Schranken dem einfachen Gesetz überlassen werden. Für Art 6 GG fehlt m.E. eine solche Regelung.

Und nochmal: Der gesellschaftliche Wandel ist keine taugliche Kategorie zur Begründung einer geänderten Verfassungsauslegung. Die Verfassung soll gerade davor schützen, dass bloße gesellschaftliche Zufälligkeiten den Gesetzgeber zu irgendetwas ermächtigen.

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Was nach meiner Wahrnehmung (immer) zu kurz kommt, ist die abstrakte und formal-juristische Herleitung und Überprüfung von Rechtstatbeständen und ihre Folgen. Abstraktion Ehe = A, Ehe für Alle = A'. Gilt der Satz: "Jedes A in GG kann durch den Gesetzgeber einfachrechtlich durch A' ersetzt werden."? Das würde bedeuten, dass auf gleichem Wege A' durch A'' ersetzt werden könnte, wobei auch A = A'' enthalten wäre. Die extreme Gegenposition wäre: "Kein A in GG kann durch den Gesetzgeber einfachrechtlich durch A' ersetzt werden. Eine solche Ersetzung ist verfassungswidrig." Zwischen Jedes und Kein liegt die Lösung, für die die widerspruchsfreien, gesetzlichen Verfahrensregeln zu benennen sind. Da geht es nicht um Meinen oder pro und kontra zur Ehe für Alle, sondern um methodische Substanz im Verfassungs- und Verfahrensrecht.

 

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Gast schrieb:
Zwischen Jedes und Kein liegt die Lösung, für die die widerspruchsfreien, gesetzlichen Verfahrensregeln zu benennen sind. Da geht es nicht um Meinen oder pro und kontra zur Ehe für Alle, sondern um methodische Substanz im Verfassungs- und Verfahrensrecht.

Solange das Wesen bzw. der Kernbereich eines Grundrechts nicht angetastet wird, kann einfachgesetzlich umdefiniert werden. Hier konkret: Die Erweiterung von gemischtgeschlechtlichen zusätzlich auch noch auf gleichgeschlechtliche Paare läßt das Wesen der Ehe als wechselseitige Einstandsgemeinschaft von zwei Personen unangetastet.*

Würde der Gesetzgeber nur noch die gleichgeschlechtliche Ehe als "Ehe" bezeichnen oder umdefinieren: "Die Ehe ist der Zusammenschluss von 4 oder mehr Personen mit gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecken" wäre das nicht erlaubt (bzw es wäre einfachgesetzlich vielleicht erlaubt, die Definition hätte aber keinen Einfluss auf den Ehebegriff des Grundgesetzes).

Da wir es mit vielen unbestimmten Rechtsbegriffen zu tun haben (und "Wesen des Grundrechts" ist der ganz zentrale dabei, weil das bei jeder Änderung zu prüfen ist), gibt es zwangsläufig keine Möglichkeit, mathematischen Gleichungen aufzustellen wie in einer Naturwissenschaft, ohne das es zu Folgefragen kommt - in diesem Falle beispielsweise "Was umfasst das Wesen des betroffenen Grundrechts alles". Geisteswissenschaften beinhalten immer auch Auslegungsfragen. Und die Auslegung von rechtlichen Begriffen kann sich auch noch im Laufe der Zeit ändern.

* Das BVerfG hat beispielsweise vor 15 Jahren die wechselseitige Einstandsgemeinschaft von verschiedengeschlechtlichen Personen als Kernbereich des Grundrechts angesehen. Es gibt genug Juristen, die (inzwischen) anderer Ansicht sind und das verschiedengeschlechtlich nicht (mehr) zur Bedingung machen.

Sehr geehrter I.S.,

ich weiß, den Disput Jura vs. mathematische Logik hatten wir schon an anderer Stelle. Sie sind mir da zu vorschnell mit der Abgrenzung. Formale Logik ist keineswegs auf Rechnen und bestimmbare Parameter beschränkt. Sie erledigt auch nicht sämtliches Denken, sondern ist ein unverzichtbares Mittel zur Erfassung und Strukturierung von Komplexität. Da scheint mir Ihr Wissen stark verkürzt zu sein. Natürlich können komplexe Probleme nicht mit einer kurzen Definition abschließend bestimmt werden.

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Jestaedt schreibt heute (6.7.2017) in der FAZ in jeder Hinsicht zutreffend:

"Der Ehebegriff des (künftigen) BGB und jener des GG gehen, soweit es Zweierverbindungen gleichgeschlechtlicher Personen betrifft, auseinander, decken sich also nicht... Dem Gesetzgeber ist es danach grundsätzlich nicht verboten, bestimmten anderen Lebensgemeinschaften einen Schutz angedeihen zu lassen, der dem der Ehe (und der Familie) in Quantität und Qualität gleichkommt."

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