Die fehlgeschlagene Hoferbfolge und der fehlende Veräußerungserlös

von Christiane Graß, veröffentlicht am 06.08.2017
Rechtsgebiete: AgrarrechtZivilrechtliches Agrarrecht|3575 Aufrufe

Dem Beschluss des BGH vom 28.04.2017 – BLw 5/15, BeckRS 2017, 110976, lag eine fehlgeschlagenen Hoferbfolge zugrunde. Die Hofeigentümerin hatte in ihrem Testament festgelegt, dass ein Tierschutzverein alleiniger Erbe sein sollte und dass die beiden in Betracht kommenden gesetzlichen Erben, Mutter und Schwester, vom Erbe ausgeschlossen sein sollten. Offensichtlich sollten diese Bestimmungen sowohl für das Hofvermögen als auch für das hoffreie Vermögen gelten. Da aber nur eine natürliche Person, Ehegatten oder Lebenspartner Hoferben werden können und die einzigen in Betracht kommenden gesetzlichen Erben ersichtlich von der Hoferbfolge ausgeschlossen sein sollten, ging das Landwirtschaftsgericht davon aus, dass sich der Hof mangels Vorhandensein oder wirksamer Bestimmung eines Hoferbens gem. § 10 HöfeO nach allgemeinem Recht vererbt habe, dass also der Tierschutzverein Hoferbe geworden ist, wobei die landwirtschaftliche Besitzung sodann aufgrund einer unzulässigen Eigentumsform die Hofeigenschaft verloren hätte.

Schon im Beschwerdeverfahren erkannten die Beteiligten, dass dem Landwirtschaftsgericht ein Rechtsirrtum unterlaufen war. Es hatte übersehen, dass der Hofeigentümer das Eingreifen der gewillkürten Erbfolge gem. § 10 HöfeO nicht dadurch herbeiführen kann, dass er durch Verfügung von Todes wegen sämtliche hoferbenberechtigte Angehörige von der Hoferbfolge ausschließt, dadurch den Hof zu einem verwaisten Hof macht und hierdurch die gesetzliche Hoferbfolge umgeht (vgl. nur Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, § 10 HöfeO Rn. 11). Tatsächlich war der Ausschluss der wirtschaftsfähigen Schwester von der Hoferbfolge unwirksam. Deshalb war sie nach §§ 5 Ziffer 4, 6 Abs. 5 HöfeO Hoferbe geworden. Die vermutlich rechtlich nicht beratenen Hofeigentümerin hätte dies nur verhindern können, indem sie die landwirtschaftliche Besitzung durch Abgabe der negativen Hoferklärung der Höfeordnung entzogen hätte.

Der Fall hat eine weitere Facette: Die Hofeigentümerin hatte kurz vor ihrem Ableben die Hofnachfolge nach ihrem verstorbenen Ehemann angetreten. Erbe seines hoffreien Vermögens war zu ¼ seine Schwester und zu ¾ seine Ehefrau, die spätere Hofeigentümerin. Weil aber die Schwester Miterbe nach allgemeinem Recht war, standen ihr im Grundsatz Nachabfindungsansprüche gem. § 13 HöfeO zu, wenn die Hoferbin oder deren Rechtsnachfolger innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof veräußert hätte. Dabei wird auch solcher Erlös berücksichtigt, den der Hoferbe wider Treu und Glauben zu erzielen unterlassen hat (§13 Abs. 5 S. 3 HöfeO). Indessen war der Tierschutzverein aufgrund der fehlerhaften Beurteilung des Landwirtschaftsgerichts als Eigentümer der landwirtschaftlichen Besitzung im Grundbuch eingetragen. Weil der Tierschutzverein und die Schwester der Erblasserin die fehlerhafte Rechtsanwendung des Landwirtschaftsgerichts erkannt hatten, schlossen sie einen Erbauslegungsvertrag dahingehend, dass die Schwester Eigentümerin der landwirtschaftlichen Besitzung wird und der Tierschutzverein den übrigen Nachlass der verstorbenen Hofeigentümerin erhält.

Im Vollzug dieser Vereinbarung wollte die Schwester des vorverstorbenen Ehemanns der Hofeigentümerin einen nachabfindungspflichtigen Tatbestand sehen, konkret darin, dass der Tierschutzverein den Hof an die Schwester der Hofeigentümerin übertragen hatte. Der BGH verneinte, da es an einem Veräußerungserlös fehle. Erlös im Sinne von § 13 HöfeO ist nämlich der Gegenwert, der dem Hofeigentümer durch den die Ausgleichsverpflichtung begründenden Vertrag zugeflossen ist. Einen Gegenwert hatte der Tierschutzverein aber gerade nicht erhalten. Der BGH konnte auch nicht feststellen, dass der Tierschutzverein in treuwidriger Weise auf einen Veräußerungserlös verzichtet hatte. Für ihn ist entscheidend, dass der Erbaufhebungsvertrag nicht zum Zwecke der Benachteiligung der Miterbin der ehemaligen Hofeigentümerin geschlossen wurde, sondern alleine zur Beseitigung der rechtlichen Unsicherheiten, die von der fehlerhaften Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts ausgegangen waren.

Bemerkenswert ist, dass der BGH entgegen Bestrebungen in der Literatur, die Regelung über nachabfindungspflichtige Veräußerungen auf vergleichbare Sachverhalte auszudehnen, eine Absage erteilt. Er betont, dass ein fiktiver Erlös nur in den gesetzlichen Sonderfällen der Einbringung eines Hofes in eine Gesellschaft, bei Übernahme dinglicher Belastungen und bei einer treuwidrig unterlassenen Erlöserzielung zur Nachabfindung führen kann.

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