LAG Hamm: Indizien für eine Benachteiligung wegen Behinderung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.12.2017
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht11|5975 Aufrufe

Auf den ersten Blick erscheint das Urteil des LAG Hamm wenig Neues zu beinhalten: Die Beklagte hatte eine Stelle ausgeschrieben, die sich an Personen richtete, die "ihr Studium gerade erfolgreich abgeschlossen" haben und als "frisch gebackene Juristen" in einem "jungen Team" mitarbeiten wollten. Dass dies gleich mehrere Indizien (§ 22 AGG) für eine Benachteiligung des im Bewerbungszeitpunkt 47-jährigen Klägers wegen seines Alters sind, dürfte sich bei den Lesern des BeckBlogs herumgesprochen haben.

Neu ist hingegen, dass das LAG Hamm Indizien für eine Benachteiligung (auch) wegen der Behinderung des Klägers (80% GdB) darin erkennt, dass

  • der Arbeitgeber keinen Schwerbehindertenbeauftragten (§ 98 SGB IX, ab 1.1.2018 Inklusionsbeauftragter, § 181 SGB IX) bestellt und
  • seine Pflicht zur Beschäftigung von 5% schwerbehinderter Menschen (§ 71 SGB IX, ab 1.1.2018: § 154 SGB IX) nicht erfüllt hatte.

LAG Hamm, Urt. vom 13.6.2017 - 14 Sa 1427/16, BeckRS 2017, 128031

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Interessant sind - im Hinblick darauf dass die Beklagte wieder einmal Rechtsmißbrauch eingewendet hatte und Auskunft zu anderen Bewerbungen verlangte, was (mit Billigung des BAG) zur Mode zu werden scheint - auch die Ausführungen zur Darlegungslast des Klägers:
"Konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Bewerbung des Klägers bestehen nicht, so dass weder Auskünfte in der von der Beklagten verlangten Art gerechtfertigt noch weitere Darlegungen des Klägers zu früheren Bewerbungen erforderlich sind. Es ist nicht seine Aufgabe, durch eine Auskunft über Einzelheiten seiner Bewerbungen der letzten zwei Jahre der Beklagten die Grundlage für eine schlüssige Darlegung ihres Missbrauchseinwands zu liefern." (Rdnr. 117 der Gründe).

 

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Die gesamte Kampagne zum Thema "Rechtsmissbrauch" war schlichtweg ein Manipulationsversuch des radikalen Arbeitgeberlagers, um im Wege der "Hetze" (daher passt das Wort "Hexenjagd" auch sehr gut) ein bestehendes Recht zur Unanwendbarkeit zu führen. Unter den Gerichten haben dies einige Richter mit selbiger politischer Gesinnung dankend aufgenommen. Andere Richter sind dabei einfach wie Lemminge dieser Hetzkampagne auf den sprichwörtlichen Leim gegangen. Die Medien spielen hierbei ebenfalls eine wichtige Rolle. So gab es zahlreiche Medien, die im Wege der Propaganda, die in der heutigen Zeit seines Gleichen sucht, für eine entsprechende Indoktrinierung gesorgt haben. Ein Armutszeugnis für den Rechtsstaat und ein Armutszeugnis für unsere Gerichte. 

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Wie sich Gerichte hier mit dem historisch belasteten Begriff des ‚Rechtsmissbrauchs‘ um die Anwendung des AGGs gedrückt haben ist einen regelrechter Skandal. 

 

Aber auch in anderen Bereichen des Rechts haben wir erlebt, wie leicht sich Gerichte durch gesteuerte Medienberichterstattung oder durch Täuschungen von Interessensvertretern und Lobbyisten manipulieren lassen. Natürlich sollte man aber auch die kritische Frage in den Raum stellen, ob Gerichte tatsächlich so anfällig für mediale Propaganda sind oder aber, ob viele Gerichte auf diese Art und Weise ihre eigene politische Gesinnung bei der Urteilsfindung einbringen wollten. Es gibt genug Richter, die sich mit ihrer Rolle als Diener des Gesetzes nicht abfinden können und sich gerne selbst zur legislativen Gewalt aufschwingen wollen.

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Ich zitiere Rolfs:
"Die Diskriminierungsverbote des Unionsrechts haben einen tiefen Einschnitt in das deutsche Arbeitsrecht bewirkt. Das gilt insbesondere für das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters. Es bricht mit einer gefestigten nationalen Tradition, die aufzugeben dem Gesetzgeber ebenso schwer fällt wie den Tarifvertrags- und Betriebsparteien, den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern. Die Vorstellung, dass viele Stellen Bewerberinnen und Bewerbern einer bestimmten Altersgruppe vorbehalten sind, ist ebenso rief verwurzelt wie die Überzeugung, dass mit zunehmendem Alter ein höherer sozialer Schutz einherzugehen hat. Es wird lange dauern, bis die Notwendigkeit einer sachlichen Rechtfertigung jeder Differenzierung wegen des Alters in das allgemeine Rechtsbewusstsein durchgedrungen ist."
Rolfs, AGG-Hopping, NZA 2016, 586 [590]

Warum Rolfs bei seiner Aufzählung "Tarifvertrags- und Betriebsparteien, Arbeitnehmer und Arbeitgeber" die Gerichte, die die einzigen wären, die dem Willen des Gesetzgebers Geltung verschaffen könnten, bewußt oder unbewußt vergessen hat, weiß ich nicht. Die Gerichte sind schlimmer als alle anderen, weil sie an Recht und Gesetz gebunden sind und trotzdem nicht Gehorsam leisten. Wer, wenn nicht die Justiz, ist dazu berufen, das Recht durchzusetzen, statt es schnöde zu verraten?

 

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ich habe bei den AGG Verfahren, die ich geführt habe - und zwar nicht nur wegen Einstellungsdiskriminierungen - überwiegend die Erfahrung gemacht, dass es etwas persönliches gerade bei den Richtern - weniger bei den Richterinnen - ist, das mitschwingt. Irgendwie will man nicht, dass "der Kläger so einfach so viel Geld mit so einer Lappalie macht". Es geht da viel um Sympathien, wenig um eiskalte Anwendung des Gesetzes und die Neutralität, die geboten ist, wenn man anderer Leut's Streitigkeiten entscheidet.

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Eine hervorragende Entscheidung, obwohl die Rechtsmissbrauchsagumente eigentlich selbstverständlich erscheinen. Aber nach den Tiraden gegen zwei Juristen in der Rechtsprechung zum AGG - Balsam auf der Seele.

Egal: Was immer wieder auffällt ist, dass die Agumente zur Entschädigungshöhe flach werden. Da geht noch was! Ich frage mich zum Beispiel immer, wie die vom Gesetzgeber erwünschte "wirklich abschreckende Wirkung" von einer Zahlung in Höhe von nur drei Monatsgehältern auf die Arbeitgeber ausgehen soll. Wenn die Bilanz eines auch nur kleinen Unternehmens vom WP geprüft wird, gibt es die Beträge unterhalb der Wesentlichkeítsgrenze, die völlig ohne Belang sind bei der Abschlussprüfung. Ob die fehlen oder nicht ist egal, weil sie eben unerheblich sind. Ich will mal ein Unternehmen sehen, bei dem die Wesentlichkeitsgrenze unter drei Monatsgehältern liegt.

 

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Als erstes kam der ‚Neid‘ darauf, dass abgelehnte Bewerber überhaupt etwas kriegen. Dieser Neid pervertierte sich in eine Richtung, dass diejenigen sogar verfolgt oder in den Schmutz gezogen wurden.

 

Die Neidstufe, auf die das jetzt alles herunterrutscht ist die Höhe der Entschädigung. Nach dem Motto: wenn sie schon was kriegen sollen, dann möglichst wenig. Richtigerweise müsste man aber für den Einzelfall auf einen Betrag entscheiden, der für den Arbeitgeber tatsächlich abschreckend ist

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Es gibt im deutschen Schadensersatzrecht immer noch den Grundsatz, dass der verursachte Schaden auszugleichen ist - nicht mehr und nicht weniger. Wenn man hingegen abschrecken will, wäre der richtige Weg, Verstöße als OWi zu regeln.

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Der Gesetzgeber hat das aber anders gelöst, nämlich nicht als Ordnungswidrigkeit oder Straftat, sondern als zivilrechtlichen Anspruch. Das ist als geltender gesetzgeberischer Wille so hinzunehmen, auch wenn man persönlich einen anderen Weg als den "richtigen Weg" präferieren würde.

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Gast schrieb:

Der Gesetzgeber hat das aber anders gelöst, nämlich nicht als Ordnungswidrigkeit oder Straftat, sondern als zivilrechtlichen Anspruch. Das ist als geltender gesetzgeberischer Wille so hinzunehmen, auch wenn man persönlich einen anderen Weg als den "richtigen Weg" präferieren würde.

Der Gesetzgeber hat es so gelöst, dass ein zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens oder (im Fall eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist) angemessene Entschädigung gewährt wird. Damit hat er sich klar dafür entschieden den Anspruch - wie grundsätzlich im deutschen Schadensersatzrecht - am Schaden zu bemessen und nicht an einer Abschreckungswirkung.

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Damit hat er sich klar dafür entschieden den Anspruch - wie grundsätzlich im deutschen Schadensersatzrecht - am Schaden zu bemessen und nicht an einer Abschreckungswirkung.

Sorry, aber auch das sieht der Gesetzgeber und die Rechtsprechung wieder ganz anders: "In diesem Zusammenhang stellt die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Anforderung, dass zur Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutzes eine Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben und auf jeden Fall in einem angemessenen Verhältnis zum erlittenen Schaden stehen muss." (BT-Drucksache 16/1780, S. 38). "Die Härte der Sanktionen muss der Schwere des Verstoßes entsprechen, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt" (BAG , U. v. 17.12.2015 - 8 AZR 421/14, Rn. 47).

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