Buchführungspflicht externer Datenschutzbeauftragter?

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 15.01.2018

Die Qualifikation der Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 EStG hat weitreichende Folgen. Um eine Rechtsfolge geht es vor dem BFH: Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte können zur Buchführung nach kaufmännischen Grundsätzen verpflichtet werden, wenn sie die in § 141 Abs. 1 AO genannten Grenzen überschreiten. Das bedeutet im Umkehrschluss: wer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 18 EStG) erzielt, kann nicht zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet werden.

Im jetzt anhängig gewordenen Verfahren geht es um die Tätigkeit eines selbstständigen Datenschutzbeauftragten. Der BFH - III R 21/17 muss darüber entscheiden, ob dieser steuerrechtlich als Freiberufler zu qualifizieren ist?
Da sowohl die Tätigkeit der wirtschafts- und rechtsberatenden Beruf als auch der "beratenden Volks- und Betriebswirte" in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannt sind, spricht nach hier vertretener Meinung mehr für diese Einkunftsqualifikation als die Zuordnung zu den Gewerbebetrieben.

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