Veröffentlicht am 05.01.2019 von Prof. Dr. Claus Koss
Die Katze lässt das Maus nicht – und weil sie es nicht lassen kann, gibt es manchmal etwas auf die Pfoten. Ein Steuerberater in Nordrhein-Westfalen hatte seine Einzelkanzlei an eine andere Gesellschaft verkauft, nahm aber einen Teil seines Mandantenstamms, eröffnete in zeitlichen Zusammenhang und örtlicher Nähe seine Kanzlei wieder. Dann gibt es aber keine Tarifvergünstigung bei der Steuer. Der BFH entschied, dass die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 34 EStG) voraussetzt, dass der Berufsträger die wesentlichen Vermögenswerten Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt (BFH, Urteil v. 21.08.2018 – VIII R 2/15). Hierzu muss der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen.Weiterlesen
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