Veröffentlicht am 25.02.2019 von Prof. Dr. Claus Koss
Für Sozietäten gilt: Der Antrag auf Gewinnfeststellung betrifft ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Das Rechtsschutzbedürfnis daran erlischt für vorhergehende Jahre nicht durch einen nachfolgenden Auflösungsbeschluss, entschied der BGH (Urteil vom 22.01.2019 – II ZR 59/18). Freiberufler sind daher gut beraten, auch die Methode der Gewinnermittlung, die Fälligkeit und die Auszahlung der Gewinnanteile vertraglich zu regeln.Weiterlesen
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