Unzulässiges Kopftuchverbot für Drogeriemarkt-Angestellte

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 03.05.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht38|8055 Aufrufe

Das islamische Kopftuch hat bereits die höchstens Instanzen beschäftigt (BAG, BVerfG, EuGH). Ob sich daraus praxistaugliche Vorgaben ergeben, konnte jüngst das LAG Nürnberg (Urteil vom 27.3.2018 - 7 Sa 304/17) überprüfen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Die Klägerin, eine türkischstämmige Frau, arbeitet seit mehreren Jahren als Verkaufsberaterin und Kassiererin in einer Parfümerie-Abteilung der Drogeriemarktkette Müller im Raum Nürnberg, damals noch ohne Kopftuch. Dann heiratete sie und bekam zwei Kinder. Als sie im Oktober 2014 nach der Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkam, trug die gläubige Muslima nunmehr ein Kopftuch. Die Filialleiterin wies die Klägerin darauf hin, dass man sie nicht beschäftigten werde, wenn sie ein Kopftuch trage. Dabei stütze sie sich auf eine betriebliche Vorgabe, derzufolge das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verboten ist. Gegen diese Weisung wandte sich die Angestellte vor dem ArbG Nürnberg. Dieses gab ihr recht und verurteilte Müller zur Nachzahlung nicht gezahlter Vergütung. Zwischenzeitlich waren allerdings die Kopftuch-Entscheidungen des EuGH (EuGH Urt. v. 14.3.2017 – C-157/15, NZA 2017, 373 – Achbita und EuGH Urt. v. 14.3.2017 – C-188/15, NZA 2017, 375 – Bougnaoui) ergangen. Die Leitsätze des hier interessierenden Urteils des EuGH (Urt. v. 14.3.2017 – C-157/15, NZA 2017, 373 – Achbita) lauten:

„1. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, das sich aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

2. Eine solche interne Regel eines privaten Unternehmens kann hingegen eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG darstellen, wenn sich erweist, dass die dem Anschein nach neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden, es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel wie die Verfolgung einer Politik der politischen, philosophischen und religiösen Neutralität durch den Arbeitgeber im Verhältnis zu seinen Kunden sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.“

Wer nun erwartet hätte, dass das LAG Nürnberg die Entscheidung der Vorinstanz aufheben würde, sieht sich getäuscht. Das LAG arbeitet mit hohem Begründungsaufwand filigrane Unterschiede zu den vom EuGH entschiedenen Fallgestaltungen heraus. Vor allem habe es sich bei den EuGH-Fällen um Dienstleistungsunternehmen gehandelt, denen ein wirtschaftlicher Nachteil gedroht habe. Bei Müller handele es sich hingegen um ein Einzelhandelsunternehmen, in dem Kunden unterschiedlicher Herkunft einkauften, auch solche mit Kopftuch. Das LAG sichert das Ergebnis dann durch eine verfassungsrechtliche Hilfserwägung ab: „Selbst wenn die Weisung der Beklagten nicht eine Diskriminierung im Sinne der §§ 3 Absatz 2, 1 AGG darstellen würde, wäre sie unwirksam. Die Weisung der Beklagten ist nicht von dem Ermessen gedeckt, das der Arbeitgeber im Rahmen des § 106 GewO auszuüben hat. Vielmehr verletzt sie die Klägerin in ihrem Grundrecht nach Art. 4 Absatz 1 und 2 GG.“ Der Leitsatz des LAG Nürnberg liest sich dann im Ergebnis als deutliche Abgrenzung gegenüber der EuGH-Rechtsprechung:

„Das Verbot, während der Arbeitszeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch zu tragen, stellt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 3 Absatz 2 AGG dar. Darüber hinaus beeinträchtigt das Kopftuchverbot die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 GG. Insofern hat eine Abwägung mit den sich aus Art. 12 und 2 GG ergebenden Grundrechten des Arbeitgebers zu erfolgen. Bei der Auslegung des § 106 GewO steht Gemeinschaftsrecht der Anwendung der Grundrechte nach dem Grundgesetz nicht entgegen.“

Man darf gespannt sein, wie das BAG auf die zugelassene Revision hin den Rechtsstreit entscheidet.

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38 Kommentare

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Ist doch klar, dass die Regelung, wonach in Zukunft "sichtbare religiöse, politische und sonstige weltanschauliche Zeichen" verboten sein, zwar allgemein formuliert ist, sich aber nur gegen Kopftücher richtet, und zwar schon deshalb, weil man normalerweise solche Zeichen unter dem Müller-Kittel verschwinden lassen, also nicht "sichtbar" machen, kann, Kopftücher aber eben nicht. Das LAG Nürnberg hat sich ganz einfach nicht hinters Licht führen lassen.

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Es gibt auch christliche Kopfbedeckung, die Kippa im Judentum. Es gibt keine mittelbare diskriminierung. Es ist einfach ein falsches Urteil und hoffe das Bundesgericht sieht das auch so.

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... stimmt ...

Die Kippa ist ein hebräisches Wort und bedeutet eine Kopfbedeckung. Im Jiddischen heißt sie Jarmulke. Das jüdische Gesetz verpflichtet Männer zum Tragen einer Kopfbedeckung aus Respekt und Ehrung vor G-tt, wenn sie beten, G-ttes Namen während eines Segensspruches sprechen oder jüdische Studien lernen. Gleiches gilt, wenn Sie sich in einer Synagoge oder einem jüdischen Lehrhaus (Jeschiwa) aufhalten. Also keine Pflicht am Arbeitsplatz.

 

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Nicht jeder Kunde wird jedem religiösen, politischem oder weltanschaulichem Zeichen zustimmen.

Religiöse, politische und weltanschauliche Zeichen betonen das Trennende.

Mit solchen Zeichen werden also ohne betriebswirtschaftliche Notwendigkeit befremdet und distanziert, vielleicht auch verstört.

Jesu-Christi-Kreuze in Schulen in den Klassenzimmern aufzuhängen, und die Schüler gegen ihren Willen damit zu konfrontieren, ist eine Art "Nötigung" im untechnischen Sinne (gemeint ist hier also nicht der Tatbestand des § 240, aber eine einem Tatbestandselement nicht völlig unähnliche Situation).

Missionarische Eiferer dürfen in ihrer Freizeit ihren Hobbies nachgehen.

Demonstartive religiöse Glaubensbekenntnisse haben in einer aufgeklärten und säkularen Gesellschaft weder in Behörden noch in Schulen noch in Betrieben zur Grundversorgung der Bevölkerung (wozu neben Lebensmittelläden wohl auch Drogeriemärkte zählen) nichts zu suchen, insbesondere dann nicht, wenn dort auch Minderjährige Zutritt haben.

Manch bayrische Politiker wollen in Behörden religiöse Symbole des Christentums anbringen, und vielleicht glaubt da manch einer dann müsse man konsequenterweise auch Angehörigen anderer Religionen das demonstrative Zeigen von Glaubenssymbolen großzügig gestatten.

Aber wären dies für eine fortschrittliche aufgeklärte säkulare Gesellschaft nicht doch wohl eher Rückschritte?

 

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Ist staatlicher Druck zulässig, eine "fortschrittliche aufgeklärte säkulare Gesellschaft" zu fördern? Ist sie nicht in Wahrhet zutoefst religiös beeinflusst? Wie groß sind die Teilnehmerzahlen an Massenveranstaltungen a) der Kirchen  b) von "Atheisten" oder "fortschrittlich aufgeklärten Säkularen"?

Läßt sich hören. Aber dann hat der Arbeitgeber das Recht, dass Kopftuch aus Glaubensgründen in seinem Hause zu verbieten.

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So sehe ich das auch. Der Arbeitgeber kann bestimmen, was er haben will oder nicht. Der Arbeitnehmer dasselbe für seine Seite. Einigt man sich, so ist es ok. Wenn nicht, kommt man nicht zueinander oder trennt sich. Freiheit kann so einfach sein, Privatautonomie auch. Kompliziert wird es nur, wenn Juristoid-Terroristen andere mit ihren Ideologieweisheiten "beglücken" wollen.

Ist sie nicht in Wahrhet zutoefst religiös beeinflusst?

Wo? Das Gegenteil ist bekanntlich der Fall. Schon alleine der Rückgang der Kirchenbesucher spricht gegen Ihre These. Das gleiche gilt für die hohe Anzahl der (steuerbedingten) Kirchenaustritte. Auf welchem Planeten leben Sie?

Wie groß sind die Teilnehmerzahlen an Massenveranstaltungen a) der Kirchen b) von "Atheisten" oder "fortschrittlich aufgeklärten Säkularen"?

Hohe Teilnehmerzahlen finden solche "kirchlichen Massenveranstaltungen" doch nur noch, wenn sie wie Popkonzerte aufgezogen werden.

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Waren Sie, wie ich, schon einmal in Lourdes? Fünf Tage lang? Be dem in der Tat übel herabgesunkenen sonntägliche Messbesuch von kaum noch 10% sind das von ca 24 Mio Katholiken in Deutschland ca 2,4 Mio, d.h.in 52 Sonntagen ca. 124 Millionen religiöse Aktivitäten allein hierdurch. Wie groß war noch die Zahl zu b), die Aktivitätsanlässe der sog. "Säkularen"? Ihre Worte dazu sind etwas undeutlich.

Wenn 10% in die Kirche gehen, ist Deutschland doch nicht "nicht in Wahrhet zutoefst religiös beeinflusst". Das Gegenteil ist der Fall, es ist zutiefst säkular, da 90% nicht in die Kirche gehen. Mit solchen Statistik-Mätchen kann man bekanntlich alles beweisen, weshalb man bekanntlich keiner Statistik glauben sollte, die man nicht selbst gefälscht hat

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Sie wollten eventuell nunmehr endlich einmal die Zahlen von Versammlungen von Atheisten und "fortschrittlich aufgeklärten Säkularen" bekanntgeben? Meinen Sie die vom Weltkongreß der Atheisten  in Australien Februar 2018? - Wissen Sie überhaupt, woher im Kern die Gleichberechtigung der Frau zur Ehe stammt?

Sie wollten eventuell nunmehr endlich einmal die Zahlen von Versammlungen von Atheisten und "fortschrittlich aufgeklärten Säkularen" bekanntgeben?

Die einfachsten Grundsätze des Prozentrechnens sagen, dass es sich um 90% Säkulare handelt, wenn die von Ihnen angegeben 10% Kirchgänger als richtig unterstellt werden, also die weit überwiegende Mehrheit, auch wenn sich die Säkularen nicht versammeln oder sonst zu Gruppen zusammenschließen.

Wissen Sie überhaupt, woher im Kern die Gleichberechtigung der Frau zur Ehe stammt?

Wie meinen?

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Köstlich! Karneval! DGB hat ca 6 Mio Mitgleder ( in seinen angeschossenengewerkschaften), laut Tagesspiegel: Die Bindekraft großer Organisationen lässt nach. Trotzdem bringen die Gewerkschaften zum 1. Mai 400 000 Demonstranten auf die Straße."Zitt Ende. Das sind ca 6,6 %. Die verbleibenden ca 5,4 Millionen Mitglieder sind gar keine mehr, sondern Teil der Arbeitgeberschaft oder der AfD oder wer weiß was "Säkulares". Und da ist die Maidemonstration einmal, Kirchgänger hingegen ca 52 mal im Jahr.

Betrachtet man das differenziert, so sind "schon" und "auch" deplaciert. Die Ausdeutung der rechnerisch prozentual zutreffend ermittelten Zahl von 90% trennt uns. Nunmehr ist mir bei der Subtraktion 6 Mio ./. 400.000 ein Fehler unterlaufen Anders als weitverbreitetes Rechtshabertum räume ich das ein und danke für den Hinweis. Nach dortiger Ausdeutung  sind es also 5,6 Mio DGB-Mitglieder, die argumentativ von dort aus dem Arbeitgeberlager, der AfD oder "Säkularen" zugeordnet werden. - Zu einer "wie meinen"-Frage herrscht anscheinend Unkunde über die Konsequenz aus der spätestens im Mittelalter entwickelten Lehre von dem Zustandekommen einer  Ehe durch Vertragsschluss, "consensus", cf. zB Brief an Bischof von Modena 1200, Denzinger ( 43. Aufl. ) Nr. 776 ("sufficiat ad matrimonium solus consensus illorum, de  quorum quarumque  coniunctionibus agitur" - by the way: ein früher Fall heutzeitig so bezeichneter "geschlechtergerechter Sprache";  Conc. Trid.  11.11.1563 Dekret "Tametsi": wesentlich nur:"libero contrahentium consensu". Dass es soziologisch und volkspsychologisch mit der Freiheit bis m imndestens ins 20.Jahrhundert nicht llseits optiml bestellt war, ist eine Sache. De rrecht moderne jüngste Gesetzgeber hat allerdings 2017 es für angezeigt gehalten, das Ehemündigkeitsalter auf 18 hochzusetzen. Der ausdrückliche Anlassfall ( wohl OLG Bamberg ) und die in der öffentlichen Debatte ausdrücklich ventilierten Anlässe, sog. "Kinderehen", hatten aber ihren geistesgeschichtlichen Hintergrund nicht gerade im christlichen Abendland und der hierzu entwickelten Vorstellung von Freiheit bei der Eheschließung.

Schachtschneider kann nicht mehr als der Objektivität verpflichteter Wissenschaftler angesehen werden. Er ist nur noch AfD-Propagandist.  Im übrigen stimmt auch die These nicht, dass der Islam eine Religion sei, "die seinerseits [sic!] keine Religionsfreiheit respektiert". Es gibt nicht "den Islam"; es gibt hunderterlei verschiedene "Islams", die je mehr oder weniger missionarische und/oder exklusivistische Anwandlungen haben. Der "klassische Islam", der seinerzeit in al-Andalus heimisch war, war z. B. eine ggü. Christen sehr tolerante Religion, insbes. aber auch gegenüber Juden, die unter dem Islam wesentlich besser lebten, als unter Christen. Die Katholiken sind im Übrigen auch erst seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil "tolerant" geworden. So lange ist das also auch noch nicht her...

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Sehr geehrte Herren, diese Erörterung bildet doch sehr gut. So werde ich auf Herrn Prof. Dr. Schachtschneider aufmerksam, und so wie er - abwehrend und abfällig gemeint - dargestellt wird, muss er ein kluger Mann sein. Faktencheck ergobt, dass er die aufgegrfifenen Äu0erungen wohl inhaltich vorgetragen hat unter https://deutscherarbeitgeberverband.de/aktuelles/2016/2016_05_04_dav_akt... und dort weiter auf sein Buch verweist. - Ansonsten wabern die "Argumente" etwas. Ordnet man dies, so scheint mir:  1.) Für die HEUTIGE Situation halte ich die Überlegung des mittlerweile verstorbenen Kardinals Lehmann vom 15.5.2016 ( Deutschlandradio) für bedenkenswert, mich überzeugt sie. ( Mal gucken, ob ein Gast auch diesen Herrn so abbügelt, wie er es mit Prof. Schachtschneider tut). 2.) Für die katholische Kirche dürfte gelten, dass sie zwar schon vor dem II. Vat. "Toleranz" nahelegte, aber erst im II. Vat. positive Wertschätzung auch anderer Religionen ausdrückte sowie die "Säkularisierung" der weltlich-staatlichen und Gesellschaftsordnung akzeptierte, in Abgrenzung zur binnenreligiösen Schau, die selbstredend weiterhin die alleinige Richtigkeit der katholischen Lehre vertritt. Delikat ist der "Missinsbefel" und seine Ausdeutung; sogenannte "kirchliche Gemeinschaften", die nur noch auf der Woge des Zeitgeistes und der political correcten Gefälligkeit segeln ( und dahinschwinden), leugnen diesen, haben freilich auch nix, was sie als Botschaft denn nun anderen vortragen sollten. Wer dann noch nur noch politisiert, droht als "Reformationsbotschafterin" dahin zu gelangen, Kritik an einer politikoiden "Bibelstunde" damit beantworten zu müssen, dass sie selbst doch arische bzw. biodeutsche  zwei Eltern und vier Großeltern habe. 3.) Was weiter die heutige Situation angeht, so hat eine kluge Frau und Politikerin etwas spitz formuliert, nach Meinung Mancher( auch: _#*Innen) habe wohl stets "nix mit nix zu tun". 4.) Geschichte ist stets lehrreich, und selbst das wärmende Märchen vom milden Andalusien-Islam erklärt nicht so recht, was HEUTE etwa an Terror gegen Juden, etwa in Berlin, und von wem, betrieben wird. Vielleicht bewahrheitet sich auch hierzu Kardinal Lehmanns erwähnte Überlegung. 5.) Da anderweitig gern Geschichte vorgebracht wird - ob die christlichen Europäer 732, 1571 und 1683 so ganz Unrecht hatten?

Jedenfalls sehe ich noch nicht, wie man einen lebbaren Islam innerhalb unserer Demokratie in größerem Maße vorfinden wird.

Da hat Lehmann doch völlig Recht! Der Islam wird bei uns bis auf Weiteres eine Randerscheinung bleiben und wird bis auf Weiteres nicht "in größerem Maße vorzufinden" sein. Man braucht also überhaupt "keine Angst" haben, wie Lehmann sagt.

Zitat Ende

"Zitat Ende" ist natürlich schlecht, weil Sie völlig unterschlagen, dass Lehmann im unmittelbaren Anschluss noch anfügt: "Aber ich hoffe, dass es so etwas gibt". Er will also einen solchen lebbaren Islam in größerem Maße.

Lehmann ist also in keiner Weise geeignet, für "niedrig domizilierte Hirne" wie Schachtschneider & Consorten ins Feld geführt zu werden.

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Originelle Uminterpretation. Der Herr Kardinal hat aber nicht den Islam als solchen für "nicht in größerem Maße" vorhanden deklariert, sondern spezfisch einen "lebbaren Islam in unserer Demokratie". So blöd war er nicht, nicht zu sehen, dass es Islam schon in größerem Maße hier gab und gibt. ( Anders sind auch gewisse "gehört zu"-Redereien Anderer nicht zu verstehen.) Nur eben  --- was für einen.... ! Und immerhin, er sieht nicht  -- vorfinden "wird"  -  Futur! Da mir der Gang ad fontes wichtig ist, habe ich selbstredend allen Lesern und damit auch IHnen den Zugang zu dem kompletten Interview gewiesen.

Wir wollen kurz festhalten, dass zu meinen Erwägungen Nr. 2 - 5 nichts erwidert wrd.Dazu gibt es wohl auch keine Gegengründe.

Entgegen einem hier sich tummelnden anonymen Debatteur bin ich der Auffassung, dass es im grundgesetzlich wertorientierten Staat. gerade mit Blick auf Art. 4 GG, wenig angemessen ist, den realisierten Wunsch, selbst ein religiös konnotiertes KLeidungs- oder Ausstattungselement zu  tragen und zu zeigen, als "blöd" zu bezeichnen.

Eine "Vorgabe, derzufolge das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verboten ist" betrifft auch Eheringe, die ein christliches Symbol sind. Ich bezweifle, dass man daran gedacht hatte.

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Ringe im Allgemeinen und Ehe- oder Trauringe im Besonderen sind so wenig ein christliches Symbol wie die Olympischen Ringe.

 

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Ihre (unbegründete) Meinung in allen Ehren. Man kann aber sehr gut auch (begründeter) anderer Meinung sein, vgl.:
"Als die Kirche ihn zum Symbol für das unauflösliche Band der Ehe machte, bekam der Ring am Finger eine andere und tiefere Bedeutung, als er in der heidnischen Antike hatte - egal ob aus Eisen, Silber oder Gold..." (kath.net).

Der Islam sieht es wohl auch so und verbietet das Tragen eines Eherings, weil es das Imitieren der Bräuche der Kuffar beinhaltet, also der "Ungläubigen, Ableugner, Nichtmuslime, Verdecker bzw. Verleugner der Wahrheit", also der Christen (vgl. hier).

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Arbeitnehmer die Kundenkontakt haben, sollten sich auf Ihrer Arbeitsstelle möglichst angepasst oder neutral kleiden. Sich also weder ein Kreuz umhängen, noch ein Kopftuch aufsetzen, noch einen "Atomkraft Nein Danke" oder "Free-Tibet"-Sticker tragen, noch Haare-Krishna-Kleidung oder Bagwhan-gewänder oder Kleidung mit einem Che-Guevara-Foto oder der Flagge irgendeines Staates (manche Modeschöpfer benutzten früher den Union-Jack oder das Star-sprangeld-Banner oder die Flagge Panamas oder Tarnfarben oder militärische Abzeichen, um Kleidungstücke "aufzupeppen"). Auch Kutten mit dem Aufdruck von Rocker-Clubs dürften normalerweise unangebracht sein, es sei denn bei Barkeepern einer Rocker-Kneipe. Auch das Tragen von Trikots oder Mützen mit dem Enblemen von bekannten Fussball-Vereinen betont das Trennende (zu allen Fans anderer, insbesondere konkurrierender Vereine) und geeignet, Kundschaft zu vergraulen.

So etwas wird zwar vielleicht von der Mehrheit der Kundschaft ignoriert, aber zumindest einen Tel der Kundschaft wird so etwas verstören und befremden und irritieren und distanzieren.

Für den Arbeitgeber ist es jedoch wichtig, daß die Kundschaft ihm und seinen Mitarbeitern vertraut, und daß die Kundschaft sich bei ihm sicher und wohl fühlt.

Wenn Verkäufer versuchen die Kunden zu "missionieren" oder subtil irgendwelche politischen oder religiösen Botschaften herüberzubringen, wird sich zumindest ein Teil der Kundschaft dadurch abschrecken oder vertreiben ode vergraulen lassen.

Man kann doch nicht Einfach sämtlicher Erkenntnisse der Verhaltenswissenschaften und der Betriebswirtschaft und der Kommunikationswissenschaften und der Psychologie und der alllgemeinen Lebenserfahrung ignorieren und dadurch Geschäftsschädigungen in Kauf nehmen, bloß weil irgendwelche Menschen Anhänger irgendeiner Religion sind.

Dann würde man im Endeffekt die Wirklichkeit in Abrede stellen und sich letztendlich wohl selbst quasi zu einem willfährigen Instrument der Glaubensführer machen.

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Da sieht man wieder - welch ungeheuren Aufwand an Gedanken es braucht, wenn man grundlegend einfache Dinge beiseite tut: beiseitige Freiheit zu Einstellung und Entlassung, Schluss mit AGG und Gedöns. Nur - schlicht und einfach Freiheit, das ist eine heutzeitig kaum noch wertgeschätzte Kategorie. 

Wohl eher 104,  also Freiheit von ca. 1914. 1818 war vieles doch noch arg reglementiert! Das Missliche ist -  an der Wirtschaft ist der Terror seit 104 Jahren eben nicht spurlos vorbeigegangen. Erhard konnte sich ab 1948 leider hierzu auch nicht durchsetzen. Freilich gibt es allzu viele, die sich mästen am Brimborium von Kündigungsschutz (Arbeits- und Mietrecht). Feist und fett - ganze Gerichtsbarkeiten, Fachananwaltschaften, Interessenten . Viele haben das ganz grundsätzliche Urempfinden für Freiheit völlig verloren. Vertrasfreiheit. Pacta sunt servanda. Bei Kündigung - raus. Flotti. Bei fristgemäßer mit Frist, ansonsten effektiv. Auch bei Räumung. Nicht gezahlt? Räumungstitel in 10 Tagen. Und dann Gerichtsvollzieher. Das trüge auch zur Verfnresbeschleunigung bei. Und dann im zweiten Schritt, weil niemand mehr auf Vorteilsmästung durch Verfahrensdauer hoffen darf, zu einer unerhört anwachsenden Rechtstreue. Kein Arbeitgeber kündigt doch jemandem, den er wirklich gut brauchen kann!

An Ihnen sind auch 70 Jahre Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) völlig spurlos vorbeigegangen!

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Nein, gewiss nicht. Nur deute ich die Zuordnung zum Rechtsstaat ud zur reheitanders als der mainstream. Beispiel: Miete nicht gezahlt. Gesetzlich ( schn heutemateriell!):fristlose Kündgung.Also: mit Zugang ist das Nutzungsrecht beendet. Wir reden also ab dann von Rechtsbruch. Räumungsbegehren. Und nun? Art. 19 GG, Rechtweggarantie.Richtigorganisiert, kostet Sachverhaltsaufklärung und Spruch aber nur 10 Minuten:  a) Kläger Eigentümer ? b) Beklagte Besitzer? c) Mietvertrag?  d) Höhe und Fälligkeit des Mietzinses?  e) Hat Mieter gezahlt?  aa) wenn präsent: seine Beweislast; Vorlage Quittung oder tauglicher Beege?  wenn nein: raus  bb) Beklagter komt nicht:  aaa) Hauptsache: Klägervortrag schlüssig. raus! bbb) Verfügungsverfahren: eidesstattliche Versicherung Antragsteller der Nichtzahlung ,  raus. Schreibarbeit geschäftsstelle, Stempel, vollstreckbare Ausfertigung: 3 Stunden. Nunmehr Gerichtsvollzieher. raus. Im Arbeitsrecht: Die Vollstreckung einer fristlosen Kündigung funktiniert ja immerhin durch das Hausrecht des Arbeitsgebers. Ansonsten wäre angemessene Befristungsregelung angemessen. Erspart Streit und "Waschen schmutziger Wäsche" - das war doch der Kampfbegriff der Progressiven in den 1970er Jahren, nicht wahr? Übrigens lassen sich ja Fristen privatautonom vereinbaren. Der ganze Spuk mit "befristeten" Arbeitsverhältnissen und weitgehend "Leiharbeit" wäre blitzschnell weg. Niemand, absolut  niemand wirft als Arbeitgeber doch Arbeitnehmer hinaus, die er dringend braucht und die in Ordnung sind. 

Ansonsten wäre angemessene Befristungsregelung angemessen

Das habe ich verstanden: Eine angemessene Regelung wäre angemessen. Das ist ein wirklich von vorne und hinten verständlicher Rechtsgrundsatz typisch Peus'scher Prägung.

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Dise Kritik an genau diesem Punkt ist berechtigt mit Ausnahme, dass der hiesige Fehler typisch für mich sei. Zu den übrigen Erwägungen gibt es also augenscheinlich nichts Abweichendes. Zu Befristungs- damit meine ich Kündigungsfristregelungen meine ich in der Tendenz: Emotional setzt sich mit länerer Dauer eine Art Selbsteinrichtung des Lebens ein und fest. Das kann für Verlängerung je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit sprechen. Diese sollte aber im Falle betriebsnotwendiger Kündigung, etwa wegen Rückgangs der Geschäfte, abgekürzt werden können. Aus eigener Beratungspraxis: Ein mittlerer Bauhandwerker hatte zu lange seine GmbH vor sich hin wirtschaften lassen. Als Reserven aufgezehrt, war Geschäft für etwa 1, bis höchstens zwei mitarbeiter noch da. Aber nicht für 20 Langgediente. Also - Insolvenz, auch die Plätze der 1 oder 2 futsch.

Ah ja! Die "Freiheit", zu einem Hungerlohn zu arbeiten, die Freiheit zur Kinderarbeit, die Freiheit, 7 Tage lang 20 Stunden zu arbeiten, und alle die anderen schönen "Freiheiten", die man als Industriearbeiter und Knecht oder Magd vor Inkrafttreten der einschlägigen arbeitsrechtlichen Regelungen hatte und in Bangladesch immer noch hat, wo man die zusätzliche "Freiheit" findet, sich bei einem Arbeitgeber zu verdingen, bei dem man am Arbeitsplatz verbrannt wird, in vollster persönlicher "Freiheit", versteht sich, also ohne dass ein Gesetzgeber eingreift. Sie sind wahrlich ein hell leuchtendes Vorbild "freiheitlichen" Denkens und so ganz auf der Höhe der Zeit und verfassungsrechtlicher Verbürgungen!

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Ein unsinniges Urteil. Und ein Haufen bescheuerter Regelungen führt dazu, dass Selbständigkeit nur noch etwas für Kapitalgesellschaften oder einzelne Reiche ist. Welcher Private oder Kleingewerbetreibende kann eigentlich noch das Risiko eingehen, das mit der Vermietung einer Wohnung oder der Einstellung in ein Arbeitsverhältnis verbunden ist? Unsere Politik ist sowieso weltfremd. Leute, die keinerlei Ahnung vom realen Leben haben, sorgen für stetig mehr Bürokratie.

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In der Tat, ich stimme zu. Bürokratie ist die Todfeindin der Freiheit. Bürokratie, Regelungsterrorismus und Befehlsbevormundung, Gängelung usw. finden aber, wie Sie auch hier sehen, immer noch zeitgeistig warmherzige Befürworter!

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