Unerträgliche Kostenfolgen bei Nebenintervention

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.05.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht2|6373 Aufrufe

Dass eine Nebenintervention zu unerträglichen Kostenfolgen führen kann, zeigt  der Beschluss des OLG Dresden vom 19.02.2018 - 10 W 30/18. Denn das erstinstanzliche Gericht setzte den Streitwert auch für die  Nebenintervenienten auf den Hauptsachestreitwert von über 71.000 € fest. Das OLG Dresden stellte sich jedoch auf den Standpunkt., dass sich der Gegenstandswert der Nebenintervention nicht nach dem Antrag der vom Streithelfer unterrichteten Partei richtet, sondern nach seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei. Dass in Bereich der Nebenintervention noch nicht alle Streitwertfragen geklärt sind, zeigt auch  der Forderungskatalog von BRAK und DAV, wonach ein neuer §31 c RVG vorgeschlagen wird für die Fälle, in denen durch die Streitverkündung ein besonderer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird.

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Wenn die Gefahr besteht, dass der Streithelfer von der Hauptpartei z. B. als Gesamtschuldner in voller Höhe in Regress genommen wird, ist es gerechtfertigt, den für den Nebenintervenienten geltenden Streitwert nach § 33 RVG in Höhe des für die Hauptpartei geltenden Streitwerts festzusetzen, wobei - entsprechend der Situation beim Feststellungsurteil - ein Abschlag zu machen ist, der mit ca. 20 % angesetzt werden kann (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3, Rdnr 16 "Nebenintervention" m. w. N.). Richtig ist, dass das zu "unerträglichen Kostenfolgen" führen kann, wie aber generell unser ganzes Kostenrecht zu derart "unerträglichen Kostenfolgen" führen kann, die m. E. verfassungsrechtlich keineswegs unbedenkliche Folgen für das Rechtsschutzsystem zeitigen (vgl. a. Bork, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. A., Vor § 91 Rn. 5). Nur die Existenz von Rechtsschutzversicherungen kann das bisher ein wenig kaschieren.

Der angedachte § 31c RVG hat offenkundig einen anderen Regelungsgegenstand; er will die anwaltliche Tätigkeit einer Streitverkündung besser vergüten, was die Kostenfolgen zusätzlich in die Höhe treiben kann.

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Der Fall des OLG Dresden zeichnet sich offenbar dadurch aus, dass die Klägerin im Einzelnen dargetan hat, "in welchem Umfang die Streithelferinnen in dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten - nach den Vorstellungen des Beklagten von den jeweiligen Regressforderungen, wie sie in der Streitverkündungsschrift ... zum Ausdruck kamen - zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Beitritts involviert waren". Eine solche Vorgehensweise ist durchaus ungewöhnlich. Im Normalfall wird eine derartige Beschränkung der Regressansprüche wohl nicht vorgenommen. Lt. Zöller/Herget (ZPO, 31. Aufl., § 3, Rdnr 16 "Nebenintervention") soll Freund (NZBau 2010, 83, 85) ein solches Vorgehen ausdrücklich vorgeschlagen haben.

Mir scheint sehr fraglich, inwieweit eine solche Beschränkung der Regressansprüche nicht nur beim Streitwert, sondern auch im übrigen tatsächlich und rechtlich wirksam ist, insbesondere im Hinblick auf die Interventionswirkung (§§ 74, 68 ZPO) und die Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB).

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