Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.08.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|6202 Aufrufe

Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der häufig für wenige Tage fehlt, kann wegen "erheblicher Äquivalenzstörung" iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein. Das BAG nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass eine kündigungsrelevante Störung dann vorliegt, wenn nach der Gesundheitsprognose in Zukunft mit Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist, die über die Dauer von sechs Wochen innerhalb eines Jahres hinausgehen (zB BAG, Urt. vom 8.11.2007 - 2 AZR 292/06, NZA 2008, 593).

In einem aktuellen Fall hatte der Zweite Senat zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die außerordentliche Kündigung eines tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen häufiger Kurzerkrankungen gerechtfertigt sein kann. Der 1966 geborene Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Pflegehelfer beschäftigt. Seit 2011 ist er - überwiegend aufgrund von Erkrankungen des "psychiatrischen Formenkreises" - wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, zumeist für jeweils kürzere Zeiträume von bis zu zehn Arbeitstagen. Er ist mit einem GdB von 40 als behinderter Mensch anerkannt, einem Schwerbehinderten aber nicht gleichgestellt. Aufgrund vertraglicher Inbezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der TV-L Anwendung, kraft dessen § 34 Abs. 2 der Kläger ordentlich unkündbar ist. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis wegen der häufigen Kurzerkrankungen am 22.8.2016 außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.3.2017.

Arbeitsgericht und LAG haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte im Sinne einer Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Erfolg:

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist eines nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnisses kann - vorbehaltlich einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall - vorliegen, wenn damit zu rechnen ist, der Arbeitgeber werde für mehr als ein Drittel der jährlichen Arbeitstage Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen.

BAG, Urt. vom 25.4.2018 - 2 AZR 6/18, BeckRS 2018, 16409

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