Keine fiktive Terminsgebühr für den per Gerichtsbescheid obsiegenden Kläger

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.08.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3287 Aufrufe

Die durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommene Ergänzung in VV 3104 Anm. I Nr. 2 RVG durch den Zusatz „und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“ wird in der Rechtsprechung kontrovers interpretiert. Das OVG Lüneburg hat im ausführlich begründeten Beschluss vom 16.8.2018 - 2 OA 1541/17  - sich auf den Standpunkt zurückgezogen, dass bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur derjenige Rechtsanwalt ein Anspruch auf die Terminsgebühr nach VV 3104 Anm. I Nr. 2 RVG habe, der im konkreten Fall einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung hätte stellen können und dass es nicht ausreiche, dass ein anderer Verfahrensbeteiligter eine mündliche Verhandlung hätte erzwingen können. Weiter hat das OVG Lüneburg sich zu einer auch in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung auf den Standpunkt gestellt, dass der Vergütungstatbestand VV 3104 Anm. I Nr. 2 RVG aber nicht voraussetze, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung der einzig mögliche Rechtsbehelf war, mithin der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beschränkt ist.

In Anbetracht der divergierenden Rechtsprechung ist der Gesetzgeber dringend zum Handeln aufgefordert. Auch im gemeinsamen Katalog von DAV und BRAK - Vorschläge zur regelmäßigen Anpassung, strukturellen Änderung und Ergänzung und Klarstellung des RVG vom März 2018 ist auf S. 22 die Forderung enthalten, dass eine Klarstellung des Gesetzgebers dahingehend erfolgt, dass die relevante Wendung wie folgt gefasst wird: „und einer der Beteiligten eine mündliche Verhandlung beantragen kann“.

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