Mindestlohn im Taxigewerbe

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 05.09.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht7|5735 Aufrufe

Dass das Taxi-Gewerbe Schwierigkeiten mit dem Mindestlohn hat, ist unübersehbar. Bringt man – was ich regelmäßig tue - während einer Taxifahrt das Gespräch auf dieses Thema, bekommt man Antworten, die eine klare Sprache sprechen. In Köln antwortete neulich ein Taxifahrer auf meine Frage, ob der Mindestlohn denn mittlerweile bei ihm angekommen sei, wörtlich: „im Leben nicht“. Vor die Gerichte kommen Fälle aus diesem Bereich offenbar nur ganz selten. Eine Ausnahme stellt eine jetzt verkündete Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 3.9.2018, 26 Sa 1151/17, Pressemitteilung juris) dar.

Ein Taxifahrer hatte hier von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn auch für Standzeiten im Laufe des Arbeitstages verlangt. Der Arbeitgeber hat geltend gemacht, er habe sämtliche von dem Zeiterfassungssystem im Taxi erfassten Arbeitszeiten vergütet, mehr Arbeitszeit sei nicht angefallen. Zur Zeiterfassung war im Taxi im Falle einer Standzeit stets nach jeweils drei Minuten vom Fahrer eine Taste zu drücken, worauf ein akustisches und optisches Signal hinwies. Hat der Fahrer die Taste nicht gedrückt, wurde die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst. Der Taxifahrer hat geltend gemacht, er habe Anspruch auf den Mindestlohn auch für mangels Betätigung der Signaltaste als Pausenzeiten erfasste Zeiten. Er habe sich zu diesen Zeiten stets zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten. Ein Betätigen der Signaltaste sei nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen. Auch sei er gehalten gewesen, die Signaltaste nur in einem solchen Umfang zu betätigen, dass ein bestimmter Umsatz pro erfasster Arbeitsstunde erzielt werde.

Das LArbG hat einen Anspruch auf den Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste bejaht. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei den Standzeiten um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten, das unterbliebene Betätigen des Signalknopfes steht der Vergütungspflicht nicht entgegen. Die Weisung, einen solchen Signalknopf zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft alle drei Minuten zu drücken, sei nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt und in Abwägung der beiderseitigen Belange unverhältnismäßig. Dass es sich hier bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handeln könne, werde auch an der Verteilung der Zeiten deutlich. Bei einer Zeit von knapp zwölf Stunden zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende entsprächen als Arbeitszeit erfasste Standzeiten von elf Minuten, wie sie hier bspw. angefallen seien, nicht den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe.

 

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7 Kommentare

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Nun, effektive Kontrolle gegen Sozialmissbrauch , Arbeitnehmerbetrug ( Bklaumachen mit "gelbem Schein" usw.) usw. wird ja durch "Recht"-Sprechung systematisch sabotiert. Der Heilige St. Datenschutz tut das Seinige dazu. Merke: Datenschutz ist Verbrecherschutz. Was hingegen weitreichende ermanent Video-Überwachung in öffentlichen Räumen und Plätzen und Wegen zu leisten vermag saher wir heute Abend, 5.9.2018 in den Nachichten: 2 klare Bilder von Mord-Tatverdächtigen aus Russland. Die hier berichteten Indizien, auch zu präzisen Ein- und Ausreisen ud Bewegungen, sind mE starke Argumente. Linksrotgrünerpseudoliberaler Siff will selbstredend alles Denkbare veranlassen, um Verbrechensaufklärung zu torpedieren. Bei der Bahn gibt es die SiFa, Sicherheitsfahrschaltung. Nicht 3 Minuten - alle 30 Sekunden muss sie bedient werden. Es geht also - man muss nur wollen. Wer für angebliche "Arbeit", angebliche "Arbeitszeit" bezahlt werden will, sollte doch dazu in der Lage sein, als Miniarbeitchen alle 3 Minuten einmal ein Tästlein zu drücken. 

Anscheinend ist Ihnen nicht bewusst, dass Sie sich in einem juristischen Forum und nicht in einem Forum einer Nazi-Partei befinden. Bitte unterlassen Sie daher den Nazi-Jargon (z.B. "Linksrotgrünerpseudoliberaler Siff" und ""Recht"-Sprechung").

 

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Sehr geehrter Herr Dr. Peus,

ich bedauere Ihre zu Tage tretende Verbitterung sehr, da sie Sie zu pauschalen Diffamierungen der Justiz und eines großteils der Bevölkerung, nämlich allen Arbeitnehmern verleitet. Sie entbehrt zudem jeden Grundes, da sich Menschen mit Motivation, Engagement sowie anständigem und ehrlichem Verhalten nicht in einer Bevölkerungsgruppe in Abhängigkeit von der Beschäftigungsform konzentrieren, sondern in ähnlichen Anteilen in nahezu jeder erdenklichen Personengruppe zu finden sind - ebenso das Gegenteil.

Ihre Frustration über den vorkommenden Mißbrauch von Schutzvorschriften durch Beschäftigte, der im Einzelfall tatsächlich einmal schwer zu bändigen und zugegeben auch mal zum Haareraufen sein kann, rechtfertigt jedoch nicht, stets alle Menschen im Fall von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als "Blaumacher" oder jeden Arbeitnehmer stets als Betrüger, der kriminell zu Lasten des Arbeitgebers agiert, "sobald man kurz nicht hinsieht" agiert, zu verleumden. Ebensowenig rechtfertigt sie, dass Sie jeden, den Sie politisch nicht schwarz oder braun (oder welche Farbe auch immer Sie mögen) wähnen pauschal "zur Begrüßung" als "Siff" zu bepöbeln. Gleich ob Sie mutmaßlich abweichende Standpunkte zu einem Thema nun nachvollziehen können oder nicht. Das ist inakzeptables Benehmen und auch wenig förderlich, es sei denn man strebt einen Bürgerkrieg an.

Sollten Sie selbst Mitarbeiter haben, kann ich nur hoffen, Sie treten diesen nicht ebenso gegenüber. Seien Sie sich bewusst, was es bei motivierten und anständigen Menschen anrichten kann, wenn Sie mit dieser Grundhaltung stets allen pauschal Kriminalität unterstellen. Bei Menschen, die tatsächlich unmotiviert, dreist und ggf. sogar kriminell sind, bewirken Sie jedoch auch nichts. Jahrelange pauschale, grundlose und unverrückbare Unterstellungen gegenüber irgendwie gewählten Gruppen führt zu nichts anderem, als dass Sie selbst wirksames Element für eine negative Fortentwicklung der Dinge werden, die Sie beklagen.

Ich wünschte, Sie kämen aus Ihrer selbst geschaufelten großen Gram-Grube mal wieder herauf an die Erdoberfläche, wo gelegentlich auch die Sonne scheint. Ein sehr aussichtsreicher erster Schritt dafür könnte es sein, Ihre Haltung nocheinmal kritisch auf den Prüfstand zu stellen.

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Unabhängig von der Frage, ob der Tastendruck nun besonders sinnvoll ist oder nicht, wäre der Mindestlohn aus dem Gesichtspunkt der Bereitschaftszeit heraus geschuldet (BAG, Urteil vom 11. Oktober 2017 – 5 AZR 591/16). Der Taxifahrer hat sich im Taxi zur Beförderung von Fahrgästen bereit zu halten und kann seinen Aufenthaltsort gerade nicht frei wählen. Wäre es möglich, die Zeiten ohne Beförderung als unbezahlte Pausenzeiten zu deklarieren, würde das das meist ohnehin nicht üppige Entgelt des Taxifahrers deutlich reduzieren.

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Shr geehrte(r) "NT", das nähert sich der Vernunft. Man knnte und mE sollte es so sehen: a) zu bezahlen sind Zeite effektiver Dienstleistung b) das knnen sein Fahrten wie auch, da der Angestelte nicht für Eingehen von Fahrtaufträgen haftet, Präsenzzeiten der Bereitschaft. c)Der Areitgeber wird das Recht haben, zubetsimmen, wie und wie sich derArbeitnehmer in bezug auf das Transportmittel,das Arbeitsgerät,  aufhält , zB nicht im Puff d) wenn ihm genügt, dass der Arbeitnehmer nicht permanent im Auto sitzt ( aus Gründen der Gesundheit kann etwa Bewegung in der Nähe des Autos nicht schaden, Gesundheit nützt beiden, dem AN wie auch dem an Gelbscheinfreiheit interssierten Arbeitgeber -  , so mögen drei Minuten genügen. e)Damit aber wärekontrollhalber und  -geeignet angesichert, dass da nicht "Freizeit" gefeiert wird. f) Wer auch das für falsch hält, möge sagen, warum er den AN vor Kontrolle schützen will. Doch Puffbesuch?  Oder Einkaufsbummel ? Und das soll bezahlt werden???????? g) Die volle, auch kontrollierte Arbeitszeit ist gesetzlich/vertragsgemäß zu bezahlen. Wo dann liegt irgendein Problem? 

Ein "Argument" aufgreifend, das hier genannt wurde: Welcher Missbrauch durch den Arbeitgeber sollte drohen,wenn er Präsenzkontrolle durch dreiminütlichen Tastendruck verlangt? Sieht jemand einen "Missbrauch" darin, dass er - dem allgemeinen Schuldrecht zu Austauschverträge, , 2. Semester, entsprechend  - lohnzahlende Leistung nur im Falle und Umfang von Gegenleistung erbringen möchte? 

Es wurde auch rechtsgeschichtlich argumentiert. Wie gegenüber Frau Dr. Brleys Verengung auf die sog. "Vogelschiss"-Zeit zutreffend, sind auch Justizterrorzeiten etwa unter Hilde Benkamin einzubeziehen. Und auch die nach heutger Betrachtung unakzeptablen Konditionen der Früh- und Hochindustrialisrerung soll man betrachten. Man hat gesagt, dem BGB fehle eine "Tropfen sozialen Öls". Pfiffiger Spruch. Ebenso allerdings - dass wir heute in einer riesigen Öllache des Absurdesten an Rechtsbruchschutz waten. Hervortreten, wer glauben machen will , jene plötzliche tagesaktuelle riesige Häufung von Fehlmeldungen von Piloten vor einigen Monaten hätte irgendeinen (!!!) medizinischen Hintergrund gehabt. Und WARUM will da jemand nicht alle 3 Minuten die Taste drücken? Paranoide Züge? 

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