Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.10.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3443 Aufrufe

Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes, der den Vorgaben von § 618 Abs. 1 BGB iVm. den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutznormen nicht vollumfänglich genügt, kann gleichwohl billigem Ermessen entsprechen, wenn es sich um bloß geringfügige oder kurzzeitige Verstöße handelt, die keinen nachhaltigen Schaden bewirken können.

Das hat das BAG entschieden.

Die Klägerin war nach längeren Auseinandersetzungen von ihrer Arbeitgeberin auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt worden. Dieser entsprach anfangs nicht allen Arbeitsschutznormen, allerdings weigerte sich die Klägerin auch, selbst an deren Behebung mitzuwirken (Einrichtung ihres neuen Büros etc.). Die ihr übertragenen neuen Aufgaben erledigte die Klägerin nicht. Nach mehrfachen fruchtlosen Abmahnungen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das BAG hat den Rechtsstreit zwar zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das LAG München zurückverwiesen, aber durchblicken lassen, dass es sogar die außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt halten könnte:

Es spricht im Gegenteil einiges dafür, dass ihre (der Klägerin - Verf.) Einwände gegen die Wirksamkeit der Weisungen, wenigstens soweit sie sie mit immer gleichen Schreiben aufrechterhalten hat, obwohl die Beklagte möglicherweise zwischenzeitlich das Büro vollständig eingerichtet und die vom Gewerbeaufsichtsamt aufgezeigten Maßnahmen ergriffen hatte, bloß vorgeschoben waren, weil sie sich kategorisch weigerte, (irgend-)eine neue Arbeitsaufgabe zu akzeptieren.

BAG, Urt. vom 26.6.2018 - 2 AZR 436/17, BeckRS 2018, 20832

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