Nochmals Prozesskostenhilfe und Erfolgshonorar

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 07.11.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2069 Aufrufe

Ebenso wie das OLG Hamm im Beschluss vom 12.1.2018 - 7 W 21/17 hat das OLG Köln im Beschluss vom 13.7.2018 - 5 W 10/18 einen pragmatischen Ausweg aus dem Dilemma gefunden, welches einerseits in der durch § 4a I 3 RVG erleichterten Möglichkeit des Abschlusses einer Erfolgshonorarvereinbarung bei der zur Prozesskostenhilfe berechtigten Partei und andererseits in der Forderungssperre des § 122 I Nr. 3 ZPO besteht. Denn vielfach ist die bedürftige Partei bei Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung wegen der Schwierigkeit, die Gerichtskosten aufzubringen, gezwungen, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Nach dem OLG Köln - Beschluss vom 13.07.2018 - 5 W 10/18 - kann in solchen Fällen im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Anwaltsbeiordnung aufgehoben werden, damit nicht ansonsten die Erfolgshonorarvereinbarung wegen der Forderungssperre in § 122 I Nr. 3 ZPO leerläuft.

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