Kündigungsschutz für Banker soll gelockert werden

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.11.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3609 Aufrufe

Im Koalitionsvertrag hatte man sich darauf verständigt, jetzt wird es in die Tat umgesetzt: Insbesondere um Frankfurt a.M. nach dem Brexit als Bankenstandort attraktiver zu machen, soll es Banken künftig leichter gemacht werden, sich von herausgehobenen Spitzenverdienern zu trennen. Die FAZ berichtet in ihrer Online-Ausgabe vom 20.11.2018 über einen vom Finanzministerium erarbeiteten Gesetzentwurf, der nun in die Ressortabstimmung gegangen sein soll. In einem neuen § 25a KWG soll demnach geregelt werden, dass bei sog. „Risikoträgern“ der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses künftig keiner Begründung bedarf. Darunter sollen Angestellte fallen, „deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung überschreitet“. Das entspricht derzeit 234.000 Euro. Hiervon betroffen sollen etwa 5.000 Mitarbeiter sein.

Aus dem Finanzministerium heißt es hierzu: „Der Kündigungsschutz wird ausschließlich für eine klar abgegrenzte Gruppe von hochbezahlten Risikoträgern, die bei bedeutenden Banken beschäftigt sind, den für leitende Angestellte geltenden Regelungen gleichgestellt“. „Bedeutend“ ist nach der geplanten Neuregelung ein Institut mit einer Bilanzsumme von mehr als 15 Milliarden Euro oder wenn es der Aufsicht durch die Europäische Zentralbank untersteht.

Die erstaunliche Sonderbehandlung eines bestimmten Personenkreises wirft Frage auf, vor allem nach der Verfassungskonformität im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG. Sie ist bereits in Gang gekommen wie der Beitrag von Eufinger, Lockerung des Kündigungsschutzes für Spitzenverdiener in der Finanzbranche – eine Betrachtung aus verfassungsrechtlicher Perspektive, in WM 2018, 1778 zeigt.

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Man sieht - der Brexit stärkt doch das Empfinden für Freiheit. Ein Zeichen in eine allgemein richtige Richtung. Kein Arbeitgeber wird irgendjemanden, der gut ist und den er gut gebrauchen kann, entlassen. Ob man die Fristen  aus dem Jahr 1900 wieder einführt oder maßvoll verlängert , darüber kann man sinnvollerweise reden. Wir sind mit  dem Thema ja im Bereich Rechtspolitik. Gegner freier Kündbarkeit wären selbstredend die Loser wie auch diejenigen , die beruflich aus dem Arbeits-"Recht" einträglich finanziell Vorteile erlangen - von Richtern , Beratern, Hochschullehrern im  Fach Arbeits-"Recht". Rechtssystematisch wren damit auch alle - allerdings mE nicht durchschlagenden - Bedenken wegen Art. 3 Abs.1 GG ausgeräumt. Rechtsstaatsorientiert - ein weiteres Thema hierzu - würden blitzartig Richter für Bedarfsbereiche wie Strafrecht und Verwaltungsrecht frei. Sollte man arbeitsmarktpolitisch zu folgenden Bereichen Bedenken haben - sie wären blitzartig weg: Befristung, Leiharbeit, Arbeitnehmerüberlassung, Teilzeitregulatorien der zwanghaftesten Art usw.  Freiheit, Privatautonomie hat schon ihre Vorteile.

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