Parteienfinanzierung: Streit um die Einnahmen

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 19.01.2019

Gemäß § 18 Abs. 5 Parteiengesetz (PartG) besteht eine relative Obergrenze bei der staatlichen Teilfinanzierung: diese darf die Summe der "Einnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7" Parteiengesetz nicht übersteigen.

Doch bei der Definition der "Einnahme" in § 26 PartG quirlt der Gesetzgeber jegliche betriebswirtschaftliche Betrachtung zusammen. Einnahmen sind sowohl "jede von der Partei erlangte Geld[leistung]" (§ 26 Abs. 1 PartG), aber auch "jede ... geldwerte Leistung" (§ 26 Abs. 1 PartG). Selbst die "Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten" stellt eine Einnahme dar (§ 26 Abs. 1 PartG). 

Die Wirtschaftsprüfer (vgl. § 31 PartG) versuchen den unklaren Rechtsbegriff mit einem 'Ritt' durch den juristischen Interpretationskanon zu fassen:

  • mit der historischen Auslegungsmethode: "nach der Gesetzesbegründung" sei der Begriff der Einnahme "nicht i.S.d. kameralistischen Rechnung zu verstehen" (IDW RS HFA 12, Rz. 20);
  • nach der systematischen Auslegung: da das Parteiengesetz auch die Auflösung von Rückstellungen als Einnahme ansehe und mit der Verbindung zur "Vermögensbilanz", sei der Begriff der Einnahme auch im Sinne von "Erträgen" zu verstehen (IDW RS HFA 12, Rz. 20 f.), mit anderen Worten: auch Erträge im Sinne der Doppik sind 'Einnahmen'.
  • zum Dritten regele der Gesetzgeber auch Einzelfälle, beispielsweise der bereits genannte Schuldenerlass als Einnahme (IDW RS HFA 12, Rz. 22)

Ein Blick in das Lehrbuch mag das Unverständnis des Verfassers über den Gesetzgeber des Parteiengesetzes erklären:

Einzahlungen sind nach allgemeiner Auffassung Finanzmittelzuflüsse; Erträge ist der Wert aller erbrachten Leistungen einer Periode, erfasst und bewertet nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften (statt vieler: Koss, Bilanz: lesen und verstehen, München: Beck 2016, S. 28).

Der Gesetzgeber des HGB kennt diesen Unterschied zwischen zahlungswirksamen und erfolgswirksamen Geschäftsvorfällen (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB). 

Bei den "Einnahmen" streiten sich die Gelehrten über die richtige Abgrenzung. Ein Standardwerk zur Betriebswirtschaft zählt neben den Einzahlungen die Erhöhung der Forderungen und die Verminderung von Schulden zu den Einnahmen (vgl. Brösel/Döring: Wöhe. Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 26. Aufl. München: Vahlen 2016, S. 635; Koss, a.a.O., S. 28 f.).

Angewendet auf die Staatsanleihen der Freien Wähler: (i) der Kauf von Staatsleihen ist eine Erhöhung der Forderungen, (ii) der Verkauf führt zu einer Einzahlung. Mit anderen Worten: mit dem Investment (i) und der Rückzahlung (ii) hätte eine Partei ihre relative Obergrenze gleich verdoppelt. Konsequent weitergedacht müsste dann jede Einzahlung auf ein Sparbuch und die Rückzahlung eine Einnahme darstellen. Ein solches Ergebnis kann nicht sachgerecht sein.

Nach hier vertretener Auffassung liegt der Schlüssel zur sachgerechten Auslegung im Begriff der 'Leistung' in § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG. Nach allgemeinem Sprachverständnis setzt eine Leistung ein 'aktives', zumindest aber ein bewusstes, Tun oder Nicht-Tun voraus. Gedeckt wird diese Interpretation durch die Anlehnung an § 241 BGB: dort umfasst die Leistung das Tun oder Unterlassen. Noch hilfreicher ist die Definition in Anlehnung an §§ 812, 813, 817 BGB. Dort wird Leistung als zweck- und zielgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert.

Übertragen auf den Begriff der Einnahme in § 26 PartG: wenn ein Spender eine Parteispende 'leistet', stellt diese eine Einnahme im Sinne des § 24 Abs. 4 Nr. 3 oder Nr. 4 PartG. Zinserträge stellen "Einnahmen aus sonstigem Vermögen" (§ 24 Abs. 4 Nr. 6 PartG) dar. Weil das Parteiengesetz erkennbar nicht an die Zahlungswirksamkeit anknüpft, ist es nach hier vertretener Auffassung unerheblich, ob das Geld zugeflossen ("Geldleistungen") oder 'nur' eine Forderung entstanden ist.

Der Kauf einer Staatsanleihe ist dagegen Vermögensumschichtung (Geld in Wertpapiere). Der Verkauf einer Staatsanleihe ist ebenfalls Vermögensumschichtung (Wertpapiere in Geld), soweit es das Kapital betrifft. Soweit ein Gewinn durch den Verkauf entstanden ist, 'leistet' die andere Vertragspartei (der Käufer) etwas, sodass eine Einnahme vorliegt.

Interessant wird sein, wie der Präsident des Deutschen Bundestags die Angelegenheit sieht? Denn er hat die Rechenschaftsberichte zu prüfen (§ 23a Abs. 1 PartG). Als ehemaliger Bundesfinanzminister ist Wolfgang Schäuble mit dem Unterschied zwischen Einzahlungen und Erträgen vertraut. Es wird abzuwarten sein, ob er den Begriff der Einnahmen eher im Sinne des Zufluss-/Abflussprinzips (§ 4 Abs. 3 EStG, § 11 EStG) oder der Netto-Reinvermögensmehrung (§ 4 Abs. 1 EStG) versteht?

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2 Kommentare

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Laut Presseberichten ist der Präsident des Deutschen Bundestags ist der hier vertretenen Meinung gefolgt: Die Verwaltung des Bundestags verlangt die Rückzahlung von EUR 700.000 (siehe https://www.br.de/nachrichten/bayern/bilanzierungspraktiken-der-freien-waehler-700-000-rueckzahlung,RK8WW6a).

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