Für Opernfreunde: Extravergütung eines Opernchorsängers, wenn er mit Laien singen muss?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.02.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|4491 Aufrufe

Viele Opernhäuser unterhalten neben einem Chor mit berufsmäßigen Sängerinnen und Sängern auch einen aus Laien bestehenden sog. Extra-Chor. Dieser kann zum Beispiel zum Einsatz zusätzlich zum regulären Chor kommen, wenn das Stück nach einem besonders stimmgewaltigen Chor verlangt (man denke etwa an den Gefangenenchor aus Nabucco). Nahe liegt, dass die Gesangsqualität eines solchen Laienchors hinter derjenigen von Berufsmusikern zurückbleibt. Singt dann auch noch ein berufsmäßiger Opernchorsänger mit, wird er versucht sein, durch besonderes Engagement seinerseits etwaige Mängel des Extrachors zu übertönen.

Vor diesem Hintergrund hatte das BAG jetzt zu entscheiden, ob ein berufsmäßiger Opernchorsänger eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann, wenn in seiner Stimmgruppe außer ihm nur Mitglieder des Extra-Chores singen:

1. Erbringt ein berufsmäßiger Opernchorsänger eine Gesangsleistung in seiner Stimmgruppe nur mit Mitgliedern des sog. Extra-Chors, der aus nicht berufsmäßigen Sängern besteht, sieht der NV Bühne hierfür keine Sondervergütung vor.

2. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht gemäß § 612 Abs. 1 BGB iVm. § 71 Abs. 2 Buchst. f NV Bühne. Die Stimmgruppe ist nicht im Sinne dieser Tarifnorm einzeln besetzt, wenn ein berufsmäßiger Opernchorsänger mit Mitgliedern des sog. Extra-Chors singt.

3. Der berufsmäßige Opernchorsänger ist nicht verpflichtet, eine etwaig schwächere Gesangsleistung des Extra-Chors durch eine ggf. sogar stimmschädigende Anstrengung auszugleichen. Eine durch den Einsatz des Extra-Chors verursachte Minderung der künstlerischen Qualität hat die Intendanz zu verantworten. Erbringt der berufsmäßige Opernchorsänger von sich aus zur Steigerung der Chorgesangsleistung eine überobligatorische Einzelleistung, kann er hierfür keine Sondervergütung erwarten.

BAG, Urt. vom 15.11.2018 - 6 AZR 385/17, BeckRS 2018, 36766

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3 Kommentare

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Unglaublich, was manchen Zeitgenossen so einfällt! Ich beanspruche demnächst auch eine Sondervergütung, wenn ich es beruflich mit juristischen Laien oder sonst normalen Menschen zu tun bekomme...

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Originell. Gilt das auch für die Besoldung von Richtern, die sich mit Ehrenamtlern herumschlagen müssen?

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