LAG Niedersachsen: Arbeitgeber muss auch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinweisen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.04.2019
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht2|10960 Aufrufe

Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, den Arbeitnehmer aktiv dazu anzuhalten, seinen Urlaub zu nehmen. Hat er dies unterlassen, verliert der Arbeitnehmer weder seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub noch im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den korrespondierenden Anspruch auf Urlaubsabgeltung (EuGH, Urt. vom 6.11.2018 - C-684/16, NZA 2018, 1474 - Max-Planck-Gesellschaft).

Diese Obliegenheit trifft den Arbeitgeber zur Überzeugung des LAG Niedersachsen auch bezüglich des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen (§ 208 SGB IX, bis 31.12.2017: § 125 SGB IX), obwohl dieser nicht auf Unionsrecht beruht:

Der Arbeitgeber ist nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX aF hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6.11.2018 (NZA 2018, 1474) nicht nach, hat der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch im Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.

Die Revision wurde zugelassen.

LAG Niedersachsen, Urt. vom 16.1.2019 - 2 Sa 567/18, NZA 2019, 475

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