Schulwahl: Kommen bessere Rechtsschutzmöglichkeiten zur Schulplatzvergabe?

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 24.05.2019
Rechtsgebiete: Bildungsrecht2|5335 Aufrufe

Eine kürzlich veröffentliche Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. März 2019 – 1 BvR 2721/16) betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Aufnahme in eine bestimmte weiterführende Schule. Wegen Gehörsverletzung wird die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

 

Fortsetzung und Aktualisierung Januar 2021 nachlesen unter Schulwahl – nach BVerfG entscheidet VGH Hessen erneut

 

Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2721/16

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Minderjährigen W…, gesetzlich vertreten durch die Eltern …, hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts am 12. März 2019 einstimmig beschlossen:

1. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichthofs vom 29. September 2016- 7 B 2371/16 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2016 - 7 B 2576/16.R - gegenstandslos.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. …

 

Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Aufnahme der Beschwerdeführerin zu 1) in eine bestimmte weiterführende Schule in F.

 

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen das Verfahren betreffend die Wahl der weiterführenden Schule, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2016, den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2016 über die Zurückweisung der Beschwerde und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2016 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge.

Sie rügen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt darüber hinaus eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und die Beschwerdeführer zu 2) und 3) eine Verletzung von Art. 6 Abs. 2 GG.

Die Verfassungsbeschwerden der Eltern der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu 2) und 3)) werden nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig sind.

Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2016 rügt, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ist hingegen unzulässig, soweit eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Zurückweisung der Beschwerde gerügt wird.

 

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs

Bevor die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erläutert wird, ist die Rechtsprechung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel darzustellen.

 

„Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 HSchG gebe es keinen Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, wenn im Gebiet des Schulträgers - wie hier in F. - mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges bestünden. Es bestehe jedoch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung als Ausdruck des Teilhaberechts auf gleichberechtigten Zugang zu den von einem Hoheitsträger zur Verfügung gestellten Bildungsangeboten. Dieses Teilhaberecht auf Zugang zu einer bestimmten Schule habe nur im Rahmen der normativ festgelegten Aufnahmekapazität Bestand. Es gehe unter, wenn die Kapazität nach erfolgter Vergabe erschöpft sei und kein Fall vorliege, in dem ausnahmsweise eine überkapazitäre Aufnahme zu gewähren sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die der Platzvergabe zugrundeliegende Auswahlentscheidung fehlerhaft sei. Die Wiederherstellung einer Aufnahmekapazität der Schule durch Rücknahme der rechtsfehlerhaft erfolgten Vergabe eines Platzes an einen anderen Bewerber komme im Hinblick auf dessen Vertrauensschutz sowie das im Normalfall lediglich relativ bessere Teilhaberecht des in einem defizitären Auswahlverfahren unterlegenen Schülers nicht in Betracht. Einer Erweiterung der rechtlich festgelegten Aufnahmekapazität einer Schule bis zur Grenze deren Funktionsfähigkeit in jedem Fall einer auf einer fehlerhaften Auswahlentscheidung beruhenden Ablehnung der Aufnahme eines Schülers stehe im Grundsatz entgegen, dass in den verordnungsrechtlich festgelegten Schülerhöchstzahlen pädagogische Erfahrungswerte zum Ausdruck kämen, bis zu welcher Klassenstärke eine erfolgreiche Erziehungs und Bildungsarbeit gewährleistet sei. Die Zulassung einer überkapazitären Aufnahme bedeutete daher eine nicht zu rechtfertigende Beeinträchtigung der Bildungsansprüche der aufgenommenen Schüler. Anders als im Fall der Versagung des Hochschulzugangs, in dem bei einer defizitären Auswahlentscheidung ein überkapazitärer Aufnahmeanspruch bejaht werde, gehe es hier nur um die Aufnahme in die gewünschte Schule, nicht jedoch um den Zugang zum weiterführenden Bildungsgang selbst.“

 

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

„a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210>; 86, 133 <144>). …“

 

„b) Gemessen hieran verletzt der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über die Zurückweisung der Beschwerde den Anspruch der Beschwerdeführerin zu 1) auf Gewährung rechtlichen Gehörs. …“

 

„Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde nicht im Verfahren der Anhörungsrüge geheilt. Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2016 darauf hin, seine Ausführungen in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss hätten sich auch auf die von der Beschwerdeführerin zu 1) geltend gemachten Mängel des Aufnahme- und Vergabeverfahrens bezogen. Das trifft zwar zu. Es fehlt aber wiederum an einer Erörterung der von der Beschwerdeführerin zu 1) zentral aufgeworfenen Frage,

ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen für die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Umstand zu ziehen sind, dass nach der dargelegten geänderten Verwaltungspraxis bis zum Untergang des Teilhabeanspruchs durch eine kapazitätserschöpfende Vergabe der Schulplätze keine Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes gegen fehlerhafte Auswahlentscheidungen besteht.“

 

„… und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Damit wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Oktober 2016 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge gegenstandslos …“

 

Situation

Der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat über das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin zu 1) neu zu entscheiden.

Dass Schulwahlverfahren, Auswahlverfahren und Rechtsschutzmöglichkeiten überdacht werden müssen, davon zeugen neben der Forderung nach effektivenm Rechtsschutz allein schon ein paar tatsächliche Merkwürdigkeiten:

 

Der Name der Wunschschule ist in das Schulwahl-Formular einzutragen, in Hessen mit dem Namen “Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 einer weiterführenden Schule für das Schuljahr 2019/2020” überschrieben.

In der Landeshauptstadt Wiesbaden können 3 Wunschschulen in das Formular eingetragen werden, in Frankfurt hingegen nur 2 Wunschschulen.

Familien in Wiesbaden, die 3 Wunschschulen im Formular angeben dürfen, bekommen von keiner einzigen dieser 3 Schulen Post, sondern eine vollkommen andere Schule übersendet ihnen ein Schreiben mit dem Inhalt „wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, das ihr Kind … aufgenommen wird“.

Familien in Frankfurt hingegen bekommen ein Schreiben ihrer Wunschschule, dass im Falle der Absage mit „Bescheid über die Nichtaufnahme Ihres Kindes in die Jahrgangsstufe 5 …“ überschrieben ist.

Die Schreiben und Bescheide können auch vollkommen anders formuliert sein, jede Schule „kocht da ihr eigenes Süppchen“.

Rechtsbehelfsbelehrungen habe ich in den vielen Jahren nicht gesehen. Diese könnten auch nur in Frankfurt verschickt werden.

Die Zeitpunkte, in denen Familien das „Ergebnis“ ihrer Schulwahl mitgeteilt bekommen, ist zudem auch höchst unterschiedlich. Im Schulwahldurchgang 2019 erhielten Familien auch schon Post

in Offenbach     am 10. Mai

in Hofheim        am 14. Mai

in Wiesbaden    am 18. Mai.

Während ich diese Zeilen schreibe, wissen die Frankfurter Familien noch nichts vom Ausgang ihrer Schulwahl. Ihnen sollen die Schreiben am 28. Mai geschickt werden.

Unterschiedlich viel bzw. wenig Zeit, um Rechtsschutzmöglichkeiten wahrzunehmen und Verfahren zu führen. Die Schulbehörde in Frankfurt und das Frankfurter Verwaltungsgericht müssen sich deutlich mehr eilen, schließlich muss zum Beginn des Unterrichts nach den Ferien eine Entscheidung vorliegen.

 

Damit nicht genug der Merkwürdigkeiten. Hier ein Update Anfang Juni: Bei einer Familie entscheidet die Erstwunschschule im Losverfahren, die Zweitwunschschule nach Kriterien. Hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten machen beide Vorgehen einen deutlichen Unterschied. Der Losentscheid gilt gemeinhin als „willkürfrei“.

Und eine andere Familie erhielt von ihrer Wunschschule eine Absage - sogar mit Rechtsbehelfsbelehrung. Aber noch keine einzige Schule hat die Aufnahme des Kindes erklärt. Dabei schwadroniert die Rechtsprechung doch immer dahin, dass anders als bei der Vergabe von Studienplätzen bei der Schulplatzvergabe jeder einen Schulplatz erhalte. 

 

Es wird spannend werden, wie der hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel antworten wird. Er sieht schulische Fälle besonders, denn „anders als im Fall der Versagung der Hochschulzugangs – der Zugang des Schülers zum weiterführenden Bildungsgang bleibt regelmäßig gewahrt“ (VGH Kassel, Beschluss vom 25. Oktober 2013 –7 B 1889/13 –)

Jedenfalls das Bundesverfassungsgericht hat eine echte Auseinandersetzung angemahnt. Anders kann „Auch das Anhörungsrügeverfahren wurde trotz nochmaliger eingehender Darlegungen durch die Beschwerdeführerin zu 1) nicht genutzt, um dies nachzuholen.“ nicht verstanden werden.

 

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2 Kommentare

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Der angegriffene Beschluss lässt einen leichtfertigen Umgang mit Art. 103 Abs. 1 GG erkennen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Es fehlt jede Auseinandersetzung mit einem Kernaspekt des Vorbringens eines Beteiligten. Auch das Anhörungsrügeverfahren wurde trotz nochmaliger eingehender Darlegungen durch die Beschwerdeführerin zu 1) nicht genutzt, um dies nachzuholen (BVerfG, B. v. 12.3.2019 - 1 BvR 2721/16, Rdnr. 24)

Man kann das schon als ungewöhnlich laut und vernehmlich schallende Ohrfeige des Bundesverfassungsgerichts verstehen.

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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat in einer Presseinformation vom heutigen Tage (Nr. 07/2019 vom 19.07.2019 zu Az Aktenzeichen 7 L 2073 /19.F) verlautbaren lassen:

[…] Die Kammer hat den Antrag abgelehnt, weil kein Anspruch des Antragstellers auf Aufnahme in die von ihm benannten Gymnasien besteht. … Dabei ist die Kammer unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Schulplatzvergabe von ihrer bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs abgekehrt, wonach durch die Vergabe der vorhandenen Schulplätze und die Erschöpfung der Aufnahmekapazität das Recht der Schüler auf Aufnahme in die gewünschte Schule endet. … Die Kammer betont nunmehr, dass diese Umstände einem Anspruch auf Aufnahme nicht entgegengehalten werden können, wenn offensichtliche Fehler des Auswahlverfahrens bestehen und das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Betroffenen auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt würde. Bei einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung müsse eine überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule – allerdings in den Grenzen der Funktionsfähigkeit – erfolgen. Daher sei der Antragsteller auch nicht auf ein Hauptsacheverfahren zu verweisen. … Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt werden. […]

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