Einspruchsverwerfung bei erkranktem Betroffenen: amtsärztliches Attest gewünscht...ärztliches Attest bekommen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.10.2019
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Der Betroffene war krank - und überhaupt stand das verfahren wohl unter keinem guten Stern. Mehrfache erfolglose Terminierungsversuche hatte es gegeben. Das AG hatte "die Faxen dicke" und wollte bei neuerlicher Erkrankung des Betroffenen ein amtsärztliches Attest. Bekam es aber nicht. Der erkrankte Betroffene besorgte sich nur ein "einfaches" ärztliches Attest. Das AG verwarf daraufhin nach Nichterscheinen des Betroffenen den Einspruch. FALSCH!

 

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 21. August 2018 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

 Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuruppin zurückverwiesen.

 Gründe: 

 I.

 Die zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat gegen den Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 6. Juni 2017 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 53 km/h ein Bußgeld in Höhe von 240,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Beschwerdeführer form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

 Nach zahlreichen Terminsanberaumung und auch stattgefundenen Hauptverhandlungen hat die Bußgeldrichterin zuletzt mit Verfügung vom 20. Juni 2018 Termin zur Hauptverhandlung an auf den 21. August 2018 anberaumt.

 Nachdem der Verteidiger mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Juni 2018 zum wiederholten Male Terminverlegung wegen vorgeblicher Erkrankung des Betroffenen beantragt hatte, hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 20. Juni 2018 eine weitere Terminverlegung abgelehnt und die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes gefordert. Mit weiterem am Verhandlungstag um 9:10 Uhr per Telefax angebrachten Anwaltsschriftsatz übersandte der Betroffene ein ärztliches Attest, das für den Verhandlungstag die „Arbeits- und Reiseunfähigkeit im Zustand nach Operation“ bescheinigt.

 Zur Hauptverhandlung erschien weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Mit Urteil vom 21. August 2009 hat das Amtsgericht Neuruppin den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 6. Juni 2017 wegen unentschuldigten Ausbleibens zur Hauptverhandlung verworfen. Zur Begründung führt das Tatgericht aus: „Die von dem Betroffenen angegebenen Gründe vermögen das Fernbleiben nicht zu entschuldigen, da dieser nicht, wie gefordert, durch ein amtsärztliches Attest glaubhaft gemacht worden sind.“.

 Nach der am 23. August 2018 erfolgten Urteilszustellung hat der Betroffene mit Anwaltsschreiben vom 28. August 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich Rechtsbeschwerde eingelegt und beides begründet. Das Amtsgerichts Neuruppin hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 den Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet verworfen. Die dagegen erhobenene sofortige Beschwerde hat das Landgericht Neuruppin mit Beschluss vom 3. März 2019 wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen. Die Staatsanwaltschaft Neuruppin hat hierauf die Akten zur Weiterleitung an das Brandenburgische Oberlandesgericht zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg weitergeleitet, wo sie am 25. März 2019 eingegangen sind. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 21. August 2019 aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Neuruppin zurückzuverweisen.

 II.

 Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden. Gegen die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG kann der Betroffene - wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2019 zutreffend ausgeführt hat - im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit der Beanstandung gehört werden, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs nicht vorgelegen hätten. Die Verfahrensrüge ist nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben sind. Das Rechtsbeschwerdevorbringen muss deshalb den entscheidungsrelevanten Verfahrenssachverhalt so vollständig wiedergeben, dass das Rechtsmittelgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, falls die behaupteten Tatsachen zutreffen (vgl. BGHSt 3, 213 ff.; BGH NStZ 1986, 519 ff.). Im Einzelnen hängt der Umfang der sich aus § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ergebenden Darlegungspflicht im Zusammenhang mit den Entscheidungen nach § 74 Abs. 2 OWiG davon ab, ob sich der Verfahrensfehler aus dem Inhalt des Urteils, welches ergänzend herangezogen werden kann, ergibt oder nicht. Die Feststellungen und Würdigungen, die das Urteil zur Frage der Entschuldigung enthält, braucht der Beschwerdeführer nämlich nicht zu wiederholen. Deshalb kann er sich, wenn das Urteil erkennen lässt, dass vor der Verhandlung Entschuldigungsgründe vorgebracht worden sind oder solche Gründe sonst vorliegen, auf das Vorbringen beschränken, das Gericht habe sein Ausbleiben nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (OLG Düsseldorf VRS 78,29 ff., OLG Köln VRS 72,442).

 Eine ausdrückliche Verfahrensbeanstandung hat der Betroffene nicht erhoben. Ausdrücklich erhoben hat er vielmehr die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsbeschwerdebegründung ist jedoch auslegungsfähig (vgl. BGHSt 25, 272). Es kommt nicht auf den Inhalt, sondern auf den Sinn der Rüge an (vgl. BGHSt 19, 273). Dabei ist die Rechtsbeschwerdebegründung so auszulegen, dass der mit der Rechtsbeschwerde angestrebte Erfolg eintreten kann (vgl. BGH NJW 56, 756). Ein Irrtum des Beschwerdeführers über die Bezeichnung der Rüge ist unerheblich (vgl. BGHSt 19, 273). Der Betroffene macht in seiner Rechtsbeschwerdebegründung geltend, dass das Amtsgericht seinen Einspruch nicht habe verwerfen dürfen, da er zwar kein amtsärztliches Attest vorgelegt habe, aber eine Reise- und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, nach der er eine akute Zahnbehandlung (Extraktion) und entsprechende Wund- und OP-Schmerzen im Anschluss an die eigentliche OP gehabt habe. Insofern sind auch das im Wiederaufnahmeverfahren dargelegten Sachverhalte berücksichtigungsfähig.

 Das Vorbringen in der Rechtsbeschwerdebegründung ist daher dahingehend auszulegen, dass der Betroffene tatsächlich eine Verfahrensbeanstandung erhebt, mit der er eine rechtsbeschwerdegerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwerfungsurteils vom 21. August 2018 herbeiführen will.

 2. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde (vorläufigen) Erfolg. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, das Ausbleiben des Betroffenen sei nicht genügend entschuldigt, ist begründet.

 Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung ist § 74 Abs. 2 OWiG eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die sich bei der Frage der genügenden Entschuldigung in Zweifelsfällen zu Gunsten des Betroffenen auswirkt (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2004, 126 m. zahlr. N.; BayObLG StV 2001, 338). Entscheidend ist nicht, ob sich der Betroffene genügend entschuldigt hat, sondern ob er genügend entschuldigt ist.

 Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg führt hierzu in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2019 wie folgt aus:

 „Das Amtsgericht hat verfahrensfehlerhaft angenommen, dass die von dem Betroffenen angegebenen Gründe sein Fernbleiben nicht entschuldigen, da diese nicht, wie gefordert, durch ein amtsärztliches Atteste glaubhaft gemacht worden sind. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausbleibt (§ 74 Abs. 2 OWiG), ist jedoch nicht, ob er sich durch eigenes Vorbringen genügend entschuldigt hat, sondern vielmehr, ob er entschuldigt ist, d. h., ob sich aus den Gründen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt und im Wege des Freibeweises feststellbar waren, eine ausreichende Entschuldigung ergibt (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rdnr. 31; Beschluss d. BbgOLG vom 1. September 2011 -(1 Z) 53 Ss-OWi 241/11 (148/11)).

 Hierbei ist der Betroffene nicht zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet. Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Amtsgericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass hinreichende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind, wobei eine großzügige Auslegung zu Gunsten des Betroffenen geboten ist (vgl. BGHSt 17, 391). Bleibt demgegenüber zweifelhaft, ob der Betroffene genügend entschuldigt ist, sind die Voraussetzungen einer Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht gegeben (vgl. Beschluss des BbgOLG vom 17. Oktober 2005 - 1 Ss (OWi) 229 B/05 Beschluss des BbgOLG vom 1. Oktober 2007 - 1 Ss (OWi) 166 B/07). Bei der gegebenenfalls erforderlichen Amtsaufklärung ist zu beachten, dass das Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erst dann entschuldigt ist, wenn er verhandlungsfähig ist, sondern schon dann, wenn ihm wegen einer Erkrankung die Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zugemutet werden kann (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1995, 2571; Beschluss des BbgOLG vom 1. Oktober 2007- 1 Ss (OWi) 166 B/07-).

 Die Erheblichkeit eines ärztlichen Attestes kann nicht allein deshalb verneint werden, weil die Art der Erkrankung nicht angegeben ist (vgl. BayObLG NZV 98, 79) und auch ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit ist nicht von vorneherein ungeeignet, einen Entschuldigungsgrund darzustellen (vgl. OLG Hamm NZV 03, 294), so dass ein Anhaltspunkt für einen Entschuldigungsgrund gegeben ist. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass sich das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, die Betroffene sei trotz der attestierten Reise- und Arbeitsunfähigkeit nicht genügend entschuldigt. Es stellt lediglich fest, dass die angegebenen Gründe das Fernbleiben nicht zu entschuldigen vermögen, weil sie nicht durch amtsärztliches Attest glaubhaft gemacht sind. Erforderlich wäre jedoch gewesen, im Wege des Freibeweisverfahrens, etwa durch fernmündliche Nachfrage bei dem behandelnden Arzt, gegebenenfalls unter Heranziehung der Krankenakte, oder durch Beauftragung von Polizeibeamten vor Ort (Vernehmung der Betroffenen, Vernehmung des behandelnden Arztes) festzustellen, ob dem Betroffenen ein Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar gewesen wäre.

 Hierbei ist die Vorlage des Attestes auch konkludente Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rdnr. 29; OLG Bremen NZV 2002, 195; Beschluss des BbgOLG vom 17. Oktober 2005 - 1 Ss (OWi) 229 B/05 -)

 Falls der behandelnde Arzt telefonisch nicht erreichbar ist und die kurzfristige Einschaltung von Polizeibeamten zur Befragung des Arztes vor Ort nicht möglich ist, wird notfalls die Unterbrechung der Hauptverhandlung und Ladung des behandelnden Arztes zur Aufklärung der Verhinderungsgründe zu erwägen sein (vgl. Beschluss des BbgOLG vom 1. September 2011 - 1 (Z) 53 Ss-OWi 241/11 (148/11)).“

 Der Senat tritt diesen Ausführungen bei, sie entsprechen der Sach- und Rechtslage. Der Senat hat von der nach § 79 Abs. 6 OWiG gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuruppin zurückzuverweisen.

OLG Brandenburg Beschl. v. 26.8.2019 – (1 B) 53 Ss OWi 173/19 (263/19), BeckRS 2019, 20251

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