EuGH Generalanwältin: Zur Wettbewerbswidrigkeit in der Pharma-Branche

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 24.01.2020
Rechtsgebiete: Weitere ThemenMedizinrechtKartellrecht|3171 Aufrufe

Der Arzneimittelsektor ist ein hart umkämpfter Markt. Was hier wettbewerbswidrig sein kann, hat die Generalanwältin beim EuGH, Juliane Kokott, in ihrem Schlussantrag vom 22.01.2020 dargelegt.  

Der Pharmakonzern GlaxoSmithKline (GSK) war Inhaber eines Patents für den Wirkstoff des Antidepressivums Paroxetin. Der Konzern hielt auch weitere Sekundärpatente für bestimmte Herstellungsverfahren. Als 1999 das Primärpatent auslief, erwogen mehrere Generikahersteller, mit entsprechenden Medikamenten in den britischen Markt einzutreten. Zwischen GSK und den Pharmaherstellern kam es zu Streitigkeiten über die Gültigkeit der Sekundärpatente. GSK schloss daraufhin Vergleiche zur gütlichen Beilegung dieser Rechtsstreitigkeiten. Danach verzichteten die Generikahersteller gegen Zahlung einer Entschädigung für einen bestimmten Zeitraum auf den Markteintritt.

Geldbußen der Wettbewerbsbehörde

Die britische Wettbewerbsbehörde schritt ein und verhängte Geldbußen. Sie sah in den Vergleichen eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. GSK hätte hier seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Die Hersteller klagten. Das britische Gericht für Wettbewerbssachen legte den Streit dem EuGH vor (Az.: C-307/18).

Die Generalanwältin bestätigte in ihrem Schlussantrag die Auffassung der Wettbewerbsbehörde. Ein  Vergleich zur gütlichen Einigung in einem Patentrechtsstreit bezwecke oder bewirke eine Einschränkung des Wettbewerbs. Darin liege eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung von GSK.

Das abschließende Urteil wird erst in mehreren Monaten erwartet. Zwar ist der EuGH nicht an die Ausführungen des Generalanwalts/der Generalanwältin gebunden. In den meisten Fällen schließt er sich diesen aber an.

Die Pressemitteilung des EuGH vom 22.01.2020 finden Sie hier.

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