Bremen setzt Einstellungsgrenze beim Umgang mit Cannabis zum Eigenverbrauch hoch

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 07.03.2020

§ 31a Abs. 1 BtMG ermöglicht der Staatsanwaltschaft, Verfahren wegen Verstößen gegen § 29 Abs. 1 BtMG einzustellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter lediglich mit Betäubungsmitteln in geringer Menge zum Eigenverbrauch umgeht.

Die geringe Menge ist im BtMG nicht geregelt, sondern jedes Bundesland hat eigene Vorgaben erlassen, wann von einer solchen Menge, insbesondere bei Cannabis, auszugehen ist. Die meisten Bundesländer haben die geringe Menge bei 6 Gramm Cannabis festgelegt (z.B. Bayern, Baden-Württemberg, Saarland), zum Teil sind es auch 10 Gramm (Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Thüringen), in Berlin sogar 15 Gramm (bis 10 Gramm Muss-Einstellung, bis 15 Gramm Kann-Einstellung).

Auch Bremen hatte bislang eine Einstellungsgrenze von Cannabis von 6 Gramm. Dies wird sich zum 1.4.2020 ändern, denn Bremen hat diese Grenze nun - wie in Berlin - auf 15 Gramm angehoben. Bis 15 Gramm kann die Staatsanwaltschaft einstellen, bis 10 Gramm ist das Verfahren grundsätzlich einzustellen. Dies ergibt sich aus der auf der Homepage des Justizsenats veröffentlichen Richtlinie, die am 1.4.2020 in Kraft treten wird: https://www.senatspressestelle.bremen.de/sixcms/media.php/13/20200306_Richtlinien_zur_Anwendung_des_Betaeubungsmittelgesetzes_vom_05.pdf

Dies gilt indes nur für erwachsene Beschuldigte. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden gehen grundsätzlich die §§ 45, 47 JGG vor, so dass eine Einstellung in der Regel mit einer Auflage verbunden ist (z.B. Teilnahme an Angeboten der Suchtberatung).

Die Richtlinie zählt auch auf, wann ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung die Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG ausschließt, etwa bei einem Umgang mit Betäubungsmitteln in der Öffentlichkeit vor besonders schutzwürdigen Personen (z.B. Kindern und Jugendlichen) und vor oder in Einrichtungen, die von diesem Personenkreis genutzt werden (z.B. Kindergärten) oder im Justizvoll- oder Maßregelvollzug. 

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