OLG Saarbrücken: Analoge Anwendbarkeit der §§ 122a ff. UmwG auf einen „Herausformwechsel“

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 17.03.2020

Das OLG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 7. Januar 2020 (5 W 79/19, BeckRS 2020, 2226) als – soweit ersichtlich – erstes Obergericht entschieden, dass die Vorschriften über die grenzüberschreitende Verschmelzung auf einen grenzüberschreitenden Formwechsel analog anwendbar sind. Im vorliegenden Fall hatte eine GmbH einen Rechtsformwechsel in eine französische Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hatte die Anmeldung wegen fehlender Bekanntmachung analog § 122d UmwG zurückgewiesen.

Der Senat stellt zunächst fest, dass der grenzüberschreitende Formwechsel im deutschen Recht bisher nicht geregelt ist. Die neue EU-Richtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen (Richtlinie (EU) 2019/2121 zur Änderung der Gesellschaftsrechtsrichtlinie (EU) 2017/1132) ist erst bis zum 31. Januar 2023 in deutsches Recht umzusetzen.

Nach überwiegender Meinung sind auf den grenzüberschreitenden Formwechsel zunächst die für den inländischen Formwechsel geltenden Vorschriften der §§ 190 ff. UmwG anzuwenden. Für grenzüberschreitende Sachverhalte wird zusätzlich die analoge Anwendbarkeit entweder der Vorschriften für grenzüberschreitende Verschmelzungen nach §§ 122a ff. UmwG oder der Vorschriften für die grenzüberschreitende Sitzverlegung einer SE nach Art. 8 SE-VO, §§ 12 ff. SEAG diskutiert. Der Senat schließt sich der ersten Auffassung an und begründet dies mit dem erforderlichen Schutz von Gläubigern und Arbeitnehmern. Zudem entspreche dies auch den umzusetzenden Regelungen der Richtlinie EU 2017/1132 (vgl. Art. 86a ff.).

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