Quarantäne-Verweigerer zwangsweise in die Psychiatrie?

von Markus Meißner, veröffentlicht am 12.04.2020
Rechtsgebiete: Öffentliches RechtWeitere ThemenCorona8|7356 Aufrufe

Es war eine Pressemeldung vergangenen Freitag (10.04.2020), die in der Öffentlichkeit zu einiger Aufregung und insbesondere in den sozialen Medien zu kontroversen Diskussionen führte.

Unter der Überschrift „Härtere Strafen für Quarantäne-Verweigerer“ berichtete der mdr Aktuell in seiner Onlineausgabe vom 10.04.2020 über bestehende Pläne in Sachsen, im Falle von Quarantäne-Verweigerern „die von den Gesundheitsämtern angeordneten Maßnahmen mit Zwang durchzusetzen“. Hierzu sei es möglich, „diese Menschen mit einem richterlichen Beschluss in einem geschlossenen Teil eines Krankenhauses unterzubringen“. Die Landesregierung habe zu diesem Zwecke bereits „in vier psychiatrischen Krankenhäusern insgesamt 22 Zimmer freigeräumt“ (vgl.  https://www.mdr.de/nachrichten/panorama/corona-quarantaene-verweigerer-strafen-einsperren-100.html). Andere Medien griffen diesen Bericht umgehend auf und titelten u.a. „Sachsen will Quarantäneverweigerer in Psychiatrien sperren“ (vgl. WELT, online-Ausgabe vom 10.04.2020, https://www.welt.de/politik/deutschland/article207198029/Coronavirus-Sachsen-will-Quarantaene-Verweigerer-in-Psychiatrien-sperren.html).

Auch wenn diese „Pläne“ bereits nur einen Tag später durch den sächsischen Ministerpräsidenden persönlich kassiert wurde, da diese „bei vielen Menschen falsche Sorgen geweckt hätten“ (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/quarantaene-verweigerer-wegsperren-sachsen-stoppt-plaene-zur-unterbringung-in-psychiatrie/25735202.html) erscheint es doch wert zu sein, einmal den rechtlichen Hintergrund für eine derartige Maßnahme zu beleuchten und zu einer Diskussion einzuladen.

 

§ 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) als Rechtsgrundlage

Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 IfSG („Quarantäne“) lautet wie folgt:

„Kommt der Betroffene, den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.“

Bereit an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass das Gesetz ausdrücklich nicht von „Psychiatrien“, sondern von „einem abgeschlossenen Krankenhaus oder abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses“ spricht und hinsichtlich der "Einrichtung", in welcher die „Absonderung“ erfolgen kann, das Gesetz innerhalb der/den betroffenen Personen bzw. Personengruppen differenziert. Weiterhin kommt eine derartige Maßnahme nur subsidiär zu einer zunächst „freiwilligen Quarantäne“ (§ 30 Abs. 1 IfSG) in Betracht.

 

Legaldefinition der von der Maßnahme potentiell Betroffenen in § 2 IfSG

Aus § 30 Abs. 1 i.V.m. § 2 IfSG ergeben sich folgende Personen bzw. Personengruppen, die von einer Maßnahme des § 30 Abs. 2 IfSG betroffen sein können:

  • „Kranker“ („eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist“)
  • „Krankheitsverdächtiger“ („eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen“)
  • „Ausscheider“ („eine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein“)
  • „Ansteckungsverdächtiger“ („eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein“)

Entgegen der ursprünglichen Erwartung verlangt das Gesetz hier keinen – durch einen entsprechenden Test – nachgewiesenen Corona-Fall. Vielmehr genügt hier auch der Kontakt zu einer (nachgewiesen) infizierten Person, auch wenn der Betroffene selbst keinerlei Krankheitssymptome aufweist („Ansteckungsverdächtiger“).

 

Inmitten stehende Grundrechte und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Bereits die Eingriffsnorm des § 30 Abs. 2 S. 3 IfSG nennt ausdrücklich das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 S. 2 GG), welches „insoweit eingeschränkt“ werden könne.

§ 30 Abs. 3 IfSG, der Regelungen für den Zeitraum der Absonderung enthält, nennt daneben noch Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG („körperliche Unversehrheit“„Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses“

Aufgrund ihres massiv grundrechtseingreifenden Charakters kommt eine Maßnahme nach § 30 Abs. 2 IfSG unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überhaupt nur dann in Betracht, wenn es kein anderes, milderes Mittel gibt ("ultima ratio-Grundsatz"). So ist die Anordnung einer „freiwilligen Quarantäne“ gem. § 30 Abs. 1 IfSG stets vorrangig. Der Verstoß diese ist strafbewehrt und mit einer Strafandrohung von „Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe“ belegt (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG).

 

Verfahren richtet sich nach dem FamFG

Hinsichtlich der prozessualen Vorschriften verweist § 30 Abs. 2 S. 4 IfSG ausdrücklich auf das FamFG („Buch 7“ - §§ 415 – 432 FamFG). Demnach setzt eine Maßnahme gem. § 30 Abs. 2 IfSG einen begründeten richterlichen Beschluss voraus, der „die nähere Bezeichnung der Freiheitsentziehung“ sowie „den Zeitpunkt, zu dem die Freiheitsentziehung endet“ beinhaltet (§ 421 FamFG). Dieser ergeht auf begründeten Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde (§ 417 FamFG), dem bereits ein „ärztliches Gutachten“ beigelegt werden soll (§ 420 Abs. 4 S. 2 FamFG). Anzuhören sind vor der Entscheidung regelmäßig der Betroffene (§ 418 Abs. 1, 2 FamFG) sowie ein ärztlicher Sachverständige (§ 420 Abs. 4 S. 1 FamFG). Mangels gesonderter Regelung im IfSG richtet sich die Höchstdauer der Absonderung nach § 425 Abs. 1 FamFG und beträgt damit „ein Jahr“.

Zuständige Verwaltungsbehörde in Bayern sind gem. § 65 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) die Kreisverwaltungsbehörden.

 

Offene Fragen - Verfassungsmäßigkeit? Alternativen?

Die durch die Pressmitteilung von vergangenem Freitag ausgelöste öffentliche Diskussion zeigt, wie – zu Recht – sensibel das Thema „zwangsweise Absonderung“ ist. Massive Eingriffe in die Grundrechte des Individuums stehen dem Rechtsgut des „allgemeinen Gesundheitsschutzes“ gegenüber. Im Hinblick auf eine Verfassungsmäßigkeit erscheint nciht unproblematisch zu sein, dass eine Maßnahme nach § 30 Abs. 2 IfSG gerade nicht auf nachgewiesen infektiöse Personen beschränkt ist.

Auf der anderen Seite. Wie ist konkret mit Personen umzugehen, die sich aufgrund behördlicher Anordnung an die Quarantäne halten müssen, dies aber nicht tun und dadurch die Gefahr besteht, dass diese "Leib und Leben" anderer gefährden?

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8 Kommentare

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Die LTO-Presseschau:

Corona – Quarantäne in der Psychiatrie: community.beck.de (Marcus Meißner) erläutert den Hintergrund der zeitweiligen sächsischen Pläne, Quarantäne-Verweigerer zwangsweise in psychiatrischen Krankenhäusern unterzubringen. Die Absonderung in Krankenhäusern sei gesetzlich im IfSG als Möglichkeit vorgesehen. 

"Im Hinblick auf eine Verfassungsmäßigkeit erscheint nciht unproblematisch zu sein, dass eine Maßnahme nach § 30 Abs. 2 IfSG gerade nicht auf nachgewiesen infektiöse Personen beschränkt ist."

Kann man problematisieren, erscheint mir aber richtig.

Person A hatte Kontakt zu mehreren Infizierten in der infektiösen Phase. Sie verweigert eine Untersuchung auf Infektion mit dem Hinweis, Auslöser der Krankheit seien keine Viren, sondern Funkstrahlung aus dem 5G-Netzwerk, dass die Juden aufgebaut hätten, um die weiße Rasse auszulöschen. Außerdem habe sie keine Zeit für so etwas, da sie ihre Großeltern im Altersheim besuchen müsse.

Eine Infektion ist dort nicht nachgewiesen. Aber auf den Gefahrverdacht kann und müssen Gesetzgeber und Verwaltung reagieren (dürfen).

Person B hat keine Infektion. Sie hat die letzten Monate auf der internationalen Raumstation zugebracht, wurde nach der Rückkehr aus dem Weltraum ausgiebig mit mehreren Testverfahren untersucht und zeigt keinerlei Anzeichen irgendwelcher Erkrankungen. Sie erklärt außerdem, aus dem Weltraum keine Viren gesehen zu haben, und wolle nun nach Rückkehr auf die Erde alle Länder der Welt besuchen und dort als Maßnahme der Völkerverständigung allen Menschen die Hände schütteln, egal ob arm, reich, schwarz, weiß, krank oder gesund.

Hier besteht ein Handlungsanlass sogar ohne nachgewiesene Infektion. Hier muss man auf eine zukünftige Infektion und Gefahr reagieren (dürfen).

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Also hier in der Schweiz ist es gesetzlich möglich, dass ein Haus- oder Kantonsarzt jede Person, jederzeit für 10 Tage in die Psychiatrie einweisen lassen kann ohne dass der sog. Patient sich juristisch dagegen wehren kann.

Der Gefährdungsverdacht gegen sich selbst oder gegen Mitmenschen reicht dazu aus. Geistige Verwirrung oder Selbstgefährdung kann man bei jeder Person jederzeit geltend machen. Eine objektive Beurteilung ist hier nie notwendig und deshalb vermute ich, werden die unliebsamen Personen in die Psychiatrie und nicht ins Gefängnis eingeliefert. Wenn das Verfassungsgericht eines Tages feststellen sollte, dass die Corona-Inhaftierungen nicht rechtens waren, bleibt immer noch die Ausrede betr. geistiger Verwirrung oder der Selbstgefährdung um nicht zugeben zu müssen, dass es auch in der Schweiz und Deutschland den Tatbestand der politischen Häftlinge gibt. Staatliche Organe wissen und wussten schon immer, wie man sich aus der Verantwortung für ihr Handeln zieht.

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Hier gibt es eine Darstellung zum Unterbringungsrecht in der Schweiz:

https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%BCrsorgerische_Unterbringung

Glücklicherweise deckt sich das mit der obigen Horrorstory grundloser, rechtsschutzfreier Freiheitsentziehung durch Hausärzte (!) nicht.

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Das jemand ernsthaft auf die Idee kommt, ausgerechnet Wikipedia als Quelle zu benennen, bereitet mir schon Sorgen. Oder ist nicht bekannt, das jeder bei Wikipedia schreiben kann was er will, weil das Risiko, das ein grober Unfug erkannt wird, sehr gering ist? Wikipedia wurde schon genutzt, um Unternehmensprofile positiv darzustellen, ohne das es jemand gemerkt hätte. Es hat sehr lang gedauert, bis das realisiert wurde.

Sie würden doch sicherlich auch nicht die Kundenbewertungen im Internet für zuverlässig halten, oder etwa doch? Es wäre immer das beste, sich direkt im jeweiligen Gesetzestext zu orientieren, sicherlich nicht an Wikipedia oder vielleicht auch die Bild(zeitung). Wer ernsthaft seriöse Quellen benennen will, sollte um diese Quellen einen großen Bogen schlagen.

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Es gibt leider, wenn auch vereinzelt, durchaus Leute, die seit dem Auftreten von Corona offenbar eine Art besonderer Freude daran haben, Menschen absichtlich unerlaubt anzurempeln, zu bedrängen, anzufassen, anzuhusten, anzuspucken.

Sei es, um zu versuchen sich großzutun und Macht auszuüben und die Opfer zu erschrecken, oder sei es als eine Art vermeintlicher "tätlicher Protest" gegen die Corona-Regelungen.

Derartige Leute in einer geschlossenen Abteilung einer psychatrischen Klinik zwangsweise auf eine mögliche Gefährlichkeit und Erkrankung hin zu untersuchen, und in Verbindung damit zumindest vorübergehend auch dort festzuhalten, erscheint mir nicht schlechthin unvertretbar.

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Exakt dieses Verhalten laut Polizeibericht Bochum am 15.4. ein vermutlich Hereingemerkelter, der eine Vergewaltigung versuchte und von einem couragierten Bügrger festgehalten wurde: "Tatverdächtigen (23), der in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat,". "Der 23-Jährige gab noch am Tatort an, in zurückliegender Zeit positiv auf Corona getestet worden zu sein. " Polizeibericht 18.4.2020: "

Der 23-Jährige gab noch am Tatort an, positiv auf Corona getestet worden zu sein.

Seit wenigen Stunden liegt nun das aktuelle Testergebnis vor. Der Tatverdächtige hat gelogen!

Bei dem 23-Jährigen, der mittlerweile in Untersuchungshaft sitzt, besteht kein Corona-Verdacht - er wurde negativ getestet! "

Die Definition des Ansteckungsverdächtigen geht oft etwas weit. Eigentlich hatte das BVerwG den Begriff schon für die Verwaltung verbindlich im Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, BVerwGE 142, 205-219 definiert (hier am bisherigen Dauerbrenner Masern).

Leitsatz 2: Eine Person ist ansteckungsverdächtig im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG, wenn die Annahme, sie habe Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Für die Beurteilung sind die Eigenheiten der Krankheit, epidemiologische Erkenntnisse und Wertungen sowie die jeweiligen Erkenntnisse über Zeitpunkt, Art und Umfang der möglichen Exposition und über die Empfänglichkeit der Person für den Erreger zu berücksichtigen. (Rn.31)

In der neueseten Landesverordnung zur Quarantäne für Reiserückkehrer das Landes Schleswig-Holstein vom 9. April wird dieses Urteil sogar erwähnt, aber mit dem Hinweis: "Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass jemand, der aus dem Ausland nach Deutschland reist, Coronaviren aufgenommen hat.", weil man ja nicht wissen könne, wie in anderen Staaten getestet und überwacht werde. Am deutschen Wesen soll die Welt genesen. Diese Aussage ist schon objektiv totaler Quatsch. Selbst Personen, die aus Madrid oder Mailand anreisen, sind keine Ansteckungsverdächtigen in diesem Sinne. Andere Reiserückkehrer erst Recht nicht. Nähme man das Gegenteil an, wären über 7 Mrd. Menschen ansteckungsverdächtig einschließlich aller 82 Mio. Menschen in Deutschland.

Damit kommt man auf den nächsten Punkt: tatsächlich sollen wir uns untereinander ohnehin so verhalten, als sei jeder ansteckungsverdächtig. Da bringt die Quarantäne eigentlich z.Zt. kaum noch Mehrwert. Das wird sich allerdings ändern, sobald substanzielle Lockerungen in Kraft treten.

Der Vorteil de Verwaltung ist, dass sie Fakten schaffen kann und jeder Betroffene zum OVG rennen muss, um sich zu wehren. Und die Verwaltung macht sich von der Pflicht frei, zu testen, um Maßnahmen zu begründen. Das wird ganz sicher den Glauben Vieler an den Rechtsstaat schwer beschädigen. Noch so eine Corona-Schaden.

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