EU-Verordnung über verlängerte Frist für SE-Hauptversammlungen in Kraft getreten
von , veröffentlicht am 29.05.2020Rechtsgebiete: CoronaEuropäisches WirtschaftsrechtWirtschaftsrechtHandels- und GesellschaftsrechtAktienrecht|1976 Aufrufe
Die Verordnung (EU) 2020/699, nach der SE-Jahreshauptversammlungen dieses Jahr auch später als in den ersten sechs Monaten nach Geschäftsjahresende abgehalten werden können, ist zum gestrigen 28. Mai 2020 in Kraft getreten. Nach der Verordnung dürfen Europäische Aktiengesellschaften ihre diesjährige Hauptversammlung abweichend von Art. 54 Abs. 1 S. 1 SE-VO innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2020, abhalten (hierzu schon mein Beitrag vom 1. Mai 2020).
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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