Änderungen des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) geplant

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 07.06.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|4071 Aufrufe

Neben der geplanten Änderung des BtMG, wie von mir gestern berichtet, soll auch das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) geändert werden. 

Geplant ist die Anpassung der Anlage des NpSG an den aktuellen Stand der Erkenntnisse, indem die unter Nummer 2.1.4 der Anlage des NpSG definierte Seitenkette der von Indol, Pyrazol und 4-Chinolon abgeleiteten Verbindungen erweitert wird (BR-Drs. 272/20 vom 20.5.2020). 

Seit der letzten Änderung der Anlage des NpSG am 12. Juli 2019 sind in der Zwischenzeit neue synthetische Cannabinoide mit einem hohen Potential und weiter Verbreitung aufgetreten und haben eine Lücke in den Regelungen zu synthetischen Cannabinoiden aufgezeigt, z.B. CUMYL-CBMICA, das erste, vermutlich spezifisch neu designte synthetische Cannabinoid, das noch nicht in Patenten oder der Fachliteratur beschrieben war. Diese Lücke soll durch diese Verordnung geschlossen werden, um den neu aufgetretenen Stoffen rechtlich effektiver begegnen und ihre Verbreitung und Verfügbarkeit bekämpfen zu können (BR-Drs. 272/20, S. 2). 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen