Corona und Insolvenzstrafrecht

von Markus Meißner, veröffentlicht am 21.06.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtCoronaInsolvenzrecht3|3292 Aufrufe

Ein Blogbeitrag zur Schnittstelle zwischen Insolvenzrecht und Strafrecht, der zeigen soll, wie schnell im Falle einer Unternehmensinsovenz aus einem zunächst rein insolvenzrechtlichen Thema ein schwerwiegenderes strafrechtliches Problem werden kann und was die MiZi´s damit zu tun haben …

Trotz Corona: Zahl der Unternehmensinsolvenzen im 1. Hj. 2020 rückläufig

Aktuell kann festgehalten werden, dass die von der Bundesregierung sehr kurfristig bereit gestellten Kreditmittel und finanziellen Zusschüsse sowie die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG[1] offensichtlich „wirken“. So ergibt sich aus einer aktuellen Pressemeldung der Creditreform Wirtschaftsforschung, dass die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im 1. Halbjahr 2020 trotz massiven Konjunktureinbruchs infolge der Corona-Pandemie im Vergleich zum 1. Haljahr 2019 um 8,2 % zurückgegangen sind (absoluten Zahlen: 1. Hj. 2019 9.690 Fälle ó 1. Hj. 2020: 8900 Fälle).[2]

Erhebliche Zunahme an Insolvenzverfahren ab Herbst 2020 erwartet

Die spannende Frage ist aktuell jedoch, was passieren wird, wenn die befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im September 2020 oder aber – macht der Gesetzgeber von der im COVInsAG enthaltenen Verlängerungsmöglichkeit Gebrauch – spätestens im März 2021 auslaufen wird. Nicht nur die Creditreform Wirtschaftsforschung befürchtet in der Folge eine erhebliche Zunahme an Insolvenzverfahren. Insbesondere im Einzelhandel wird – wie sich der Süddeutschen Zeitung in der aktuellen Wochenendausgabe vom 20./21.06.2020 entnehmen lässt – eine Insolvenzwelle erwartet, die insbesondere auf inhabergeführte Einzelhändler zurollt:[3]

„Viele Einzelhändler hat die Corona-Krise schwer getroffen, die Angst vor Insolvenzen wächst. Der Handelsverband Bayern schätzt, dass nach derzeitigem Stand bis zum Jahresende 5000 Geschäfte im Freistaat pleite gehen könnten. Der Jahresumsatz der Branche könnte um 6,4 Milliarden Euro sinken, das wäre ein Minus von neun Prozent gegenüber 2019. Einer der Gründe, so Verbandssprecher Bernd Ohlmann: "Die Kauflaune ist im Keller." So liege derzeit trotz aller Lockerungen und Maßnahmen die Kundenfrequenz in den bayerischen Innenstädten 40 bis 60 Prozent unter dem Durchschnitt aus Vor-Corona-Zeiten. "Wir sind vom normalen Modus meilenweit entfernt", sagt Ohlmann.“

Wenn die Insolvenz zum strafrechtlichen Problem wird – eine typische Konstellation an Hand eines Beispiels

Wie schnell ein Insolvenzverfahren auch den Staatsanwalt "auf den Plan ruft", soll an folgendem – fiktiven und in der Zukunft spielenden – Beispiel aus Bayern dargelegt werden, welches geradezu typisch für Insolvenzstrafverfahren ist, die bei mir auf dem Tisch landen.

Der Geschäftsführer A der X-GmbH, einem in Landshut ansässigen kleinen Unternehmen mit 10 Mitarbeitern, sieht sich gezwungen, am 02.10.2020 einen Eigeninsolvenzantrag zu stellen. In diesem legt er dar, dass die die X-GmbH seit Mitte September 2020 zahlungsunfähig sei. Im Januar 2021 wird infolge des Antrags durch das zuständige Amtsgericht-Insolvenzgericht in Landshut das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH eröffnet.

Mit Verfahrenseröffnung erhält nunmehr auch die Staatsanwaltschaft Landshut eine Mitteilung über die erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Grund hierfür sind die sog. Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi), konkret IX Ziff. 3 MiZi.

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Mitteilungen in Insolvenzverfahren – MiZi IX Ziff. 3

3. Mitteilungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

(1) Mitzuteilen ist unter Bezeichnung des Insolvenzverwalters, Treuhänders oder Sachwalters

1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

2. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit der Anordnung der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters;

3. die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 31, 270, 304 InsO, § 202 VAG, § 13 Abs. 1 Nr. 4 EGGVG). Bei Nachlassinsolvenzverfahren entfällt die Mitteilung an die Staatsanwaltschaft.

4. die Entscheidung über die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung.

(2) Die Mitteilungen sind alsbald nach dem Erlass, im Übrigen alsbald nach Rechtskraft des Beschlusses zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten an

1. […]

2. […]

ferner an folgende für den Sitz oder Wohnsitz des Schuldners zuständige Stellen:

3. die Staatsanwaltschaft, soweit es sich nicht um Verfahren gegen Privatpersonen ohne Bezug zu einer gewerblichen Tätigkeit des Schuldners handelt;

4. – 15. […]

Die Anordnung der Mitteilungen nach Nummern 14 und 15 bleibt der Richterin oder dem Richter vorbehalten.

(4) Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können die Mitteilungen in einfacher Abschrift oder auch elektronisch übermittelt werden.“

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Innerhalb der Staatsanwaltschaft Landshut landet der Vorgang zunächst auf dem Tisch einer Justizangestellten, die ein sog. Vorermittlungsverfahren gegen den A als gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft einleitet. Im Rahmen dieses Vorermittlungsverfahren versucht die Staatsanwaltschaft zunächst die Vermögenssituation der X-GmbH weiter aufzuklären, was dadurch geschieht, dass sie die Insolvenzakten des Amtsgerichts Landshut beizieht und diverse Auskunftsersuchen (u.a. an den für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichtsvollzieher) versendet. Da die X-GmbH 10 Arbeitnehmer beschäftigt hat, werden durch die Justizangestellte der Staatsanwaltschaft weiterhin auch die zuständigen Krankenkassen angeschrieben mit der Aufforderung mitzuteilen, ob in der Vergangenheit Beiträge nicht bzw. erst verspätet gezahlt wurden.

Diese Informationen fließen dann in einen Auswertungsbericht, der im März 2021 erstellt wird und zum Ergebnis gelangt, dass

  • bereits seit spätestens Juli 2019 die fälligen Verbindlichkeiten der X-GmbH die vorhandenen liquiden Mittel dauerhaft überstiegen,
  • die X-GmbH ihren Jahresabschluss zum 31.12.2019 nicht erstellt hat und
  • bei der AOK Bayern im Zeitraum März bis Juli 2019 Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von gesamt 4.789,00 € nicht gezahlt wurden.

Diesen Auswertungsbericht bekommt nunmehr der zuständige Staatsanwalt in Landshut auf den Tisch, der gegen den A als gesetzlichen Vertreter der X-GmbH im April 2021 ein Ermittlungsverfahren wegen des Anfangsverdachts der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), der Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b Abs. 1 Nr. 3b StGB) sowie der Beitragsvorenthaltung (§ 266a StGB) einleitet. Nachdem im Zuge weiterer staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen Auskünfte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin), den Gläubigern der X-GmbH und dem Bundesamt für Justiz eingeholt wurden, schreibt der zuständige Staatsanwalt im Juli 2021, mithin 9 Monate nach dem Insolvenzantrag, den A an, informiert ihn über die im Raum stehenden Vorwürfe und räumt ihm die Möglichkeit ein, innerhalb einer gesetzten Frist hierzu Stellung zu nehmen.

Bis zum Erhalt dieses Schreibens hatte A keinerlei Kenntnis davon, dass gegen ihn im Zusammenhang mit der Insolvenz der X-GmbH seit mehreren Monaten auch von den Strafverfolgungsbehörden strafrechtliche Ermittlungen geführt werden.

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Weitreichende (Neben-)Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung

Würde A, der bis dato noch nie mit dem Strafgesetz in Konflitk geraten war, in dem oben genannten Beispielsfall verurteilt werden, wird er wohl mit einer Geldstrafe rechnen müssen, die unter Umständen auch einen Eintrag im Führungszeugnis und damit eine ""Vorstrafe" zur Folge hat. Noch Schwerer jedoch werden ihn möglichweise die gesetzlichen Nebenfolgen einer solchen Verurteilung treffen, da diese sich erheblich auf dessen aktuelle bzw. zukünftige berufliche Tätigkeit auswirken können, insbesondere, wenn er weiterhin als Geschäftsführer tätig werden will.

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So wird in § 6 GmbHG (Geschäftsführer) ausgeführt:

„(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,

2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,

3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten

a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),

b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),

c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,

d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder

e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) – (5)“

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Fazit

Dieses – wie bereits dargelegt – rein fiktive Beispiel zeigt, dass ein Geschäftsführer im Falle einer Unternehmensinsolvenz immer damit rechnen muss, dass infolge eines Insolvenzantrags nicht nur der Insolvenzverwalter, sondern auch die Strafverfolgungsbehörde die „Historie“ der Gesellschaft gründlich „unter die Lupe nehmen“ wird. Vor diesem Hintergrund kann nur dringend empfohlen werden, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder aber der Vorstand einer AG bereits bei ersten Anzeichen für eine Überschuldung oder aber eine (drohende bzw. eingetretene) Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens die Unterstützung eines auf das Strafrecht spezialisierten Beraters in Anspruch nimmt. Die Erfahrung zeigt, dass sich die aufgezeigten Strafbarkeitsrisiken bei einer rechtzeitigen Beratung in der Krisensituation vermeiden lassen und dem Staatsanwalt so erst gar keine Angriffsflächen geboten wird.

 

 

 

[1] vgl. hierzu den Blogbeitrag https://community.beck.de/2020/03/23/gesetzgeber-plant-umfangreiche-aend...

[2] Insolvenzen in Deutschland, 1. Hj. 2020, https://www.creditreform.de/aktuelles-wissen/pressemeldungen-fachbeitrae...

[3] SZ vom 20.06./21.06.2020, Licht aus, https://www.sueddeutsche.de/bayern/wirtschaftskrise-wenn-corona-das-lich...

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3 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Meißner,

Sie schreiben in ihrem Beispielsfall u.a., dass:

"bereits seit spätestens Juli 2019 die fälligen Verbindlichkeiten der X-GmbH die vorhandenen liquiden Mittel dauerhaft überstiegen"

Damit lag bereits Mitte 2019 der Insolvenzgrund der Überschuldung vor, § 19 InsO. Spätestens drei Wochen nach Erkennen dieser Überschuldung durch den Geschäftsführer, hätte dieser seiner Pflicht zur Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über seine GmbH nachkommen müssen, § 15a InsO.

Das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" sieht in § 1 vor, dass eine Insolvenzantragspflicht nicht bestehen würde, wenn die Insolvenzreife a) nicht auf der Pandemie beruhe und b) Aussicht auf Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit bestehe. Das Gestz stellt die (widerlegliche) Vermutung auf, dass wenn der Schuldner/ die Schuldnerin noch am 31.12.2019 zahlungsfähig war, seine Zahlungsunfähigkeit AUF der COVID-19-Pandemie beruhe.

Insofern hat sich meines Erachtens der Geschäftsführer in Ihrem Beispielsfall unabhängig von COVID-19 strafbar gemacht.

0

Sehr geehrter Herr Kollege,

mit Ihrem Einwand haben Sie vollständig recht. Dieser Beispielsfall sollte tatsächlich auch keinen direkten Bezug zum COVInsAG aufweisen, sondern davon losgelöst lediglich die Verzahnung von Insolvenzverfahrens und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren illustrieren. Diese Problematik wird alle Unternehmen im Falle einer Insolvenzantragstellung treffen - unabhängig davon, ob diese überhaupt unter die tatbestandlichen Voraussetzungen des 1 COVInsAG gefallen sind.

Mit freundlichen Grüßen

MM

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