BAG: Diskriminierung durch pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 09.09.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht7|5000 Aufrufe

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmerinnen untersagt werden darf, im Dienst ein Kopftuch als religiöses Symbol zu tragen, beschäftigt die Gerichte seit geraumer Zeit. Die Anzahl der Entscheidungen ist mittlerweile beträchtlich. Der jetzt vom BAG (Urteil vom 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 – PM 28/20) entschiedene Fall betrifft den öffentlichen Dienst im Land Berlin. Hier gilt in Berlin seit langem ein strenges Neutralitätsgebot. Dieses ist im Neutralitätsgesetz (Berlin) verankert. Der hier interessierende § 2 lautet wie folgt: „Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.

Im Streitfall geht es um eine Diplom-Informatikerin, die sich als gläubige Muslima bezeichnet und als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch trägt. Sie bewarb sich beim beklagten Land Berlin als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule (ISS), dem Gymnasium oder der Beruflichen Schule. Das beklagte Land lud sie zu einem Bewerbungsgespräch ein. Im Anschluss an dieses Gespräch, bei dem die Klägerin ein Kopftuch trug, sprach sie ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz an. Die Klägerin erklärte daraufhin, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen. Nachdem ihre Bewerbung erfolglos geblieben war, nahm die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG in Anspruch.

Das BAG gab ihr jetzt in letzter Instanz recht und bestätigte damit eine Entscheidung der Vorinstanz, die der Muslimin gut 5.000,- Euro zugesprochen hatte. Die Klägerin könne nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG die Zahlung einer Entschädigung verlangen. Die Klägerin habe als erfolglose Bewerberin eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle die Klägerin im Anschluss an das Bewerbungsgespräch auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz angesprochen und die Klägerin daraufhin erklärt habe, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen, begründe die Vermutung, dass die Klägerin wegen der Religion benachteiligt worden ist. Diese Vermutung habe das beklagte Land nicht widerlegt. Die Benachteiligung der Klägerin sei nicht nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Das beklagte Land könne sich insoweit nicht mit Erfolg auf die in § 2 Berliner Neutralitätsgesetz getroffene Regelung berufen, Nach der Rechtsprechung des BVerfG (gemeint sind insbesondere die Entscheidungen BVerfG, Urteil vom 24. 9. 2003 - 2 BvR 1436/02, NJW 2003, 3111 und insbesondere BVerfG, Beschluss vom 27.1.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, NJW 2015, 1359), an die der Senat nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden sei, führe eine Regelung, die - wie § 2 Berliner Neutralitätsgesetz - das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Dienst ohne Weiteres, dh. schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule verbiete, zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, sofern das Tragen des Kopftuchs - wie hier im Fall der Klägerin - nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen sei. § 2 Berliner Neutralitätsgesetz sei in diesen Fällen daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gilt. Eine solche konkrete Gefahr für diese Schutzgüter habe das beklagte Land indes nicht dargetan. Aus den Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, die der nationale Gesetzgeber mit § 8 Abs. 1 AGG in das nationale Recht umgesetzt habe, und aus den in Art. 10 und Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union getroffenen Regelungen ergäbe sich für das vorliegende Verfahren nichts Abweichendes. Den Bestimmungen in §§ 2 bis 4 Berliner Neutralitätsgesetz fehle es bereits an der unionsrechtlich erforderlichen Kohärenz. Mit den Ausnahmeregelungen in den §§ 3 und 4 Berliner Neutralitätsgesetz stelle der Berliner Gesetzgeber sein dem § 2 Berliner Neutralitätsgesetz zugrundeliegendes Regelungskonzept selbst in Frage. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Höhe der der Klägerin zustehenden Entschädigung hielt im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

 

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"§ 2 Berliner Neutralitätsgesetz sei in diesen Fällen daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gilt. Eine solche konkrete Gefahr für diese Schutzgüter habe das beklagte Land indes nicht dargetan."

Braucht es dazu mehr, als in den letzten zehn Jahren gelegentlich Zeitung gelesen zu haben? Es wäre ja schön, wenn die Menschen sich nicht ihrer Religion wegen gegenseitig umbringen würden. Leider ist es aber so - weltweit. Auch und gerade Islam ist da leider beteiligt.

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DeutscheLeitkulturDeMaiziere

https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_81035482/thomas-de-maiziere-leitkultur-debatte-wir-sind-nicht-burka-.html :

De Maizières zehn Thesen zur Leitkultur  

"Wir sind nicht Burka. Wir geben uns die Hand"

30.04.2017, 22:31 Uhr | dpa, df

Innenminister Thomas de Maizière macht sich Gedanken über die deutsche Leitkultur. In einem Zeitungsbeitrag stellt er dazu zehn Thesen auf.

De Maizière führt zehn Eigenschaften auf, die seiner Auffassung nach Teil einer deutschen Leitkultur sind. Etwa soziale Gewohnheiten: In Deutschland gebe man sich zur Begrüßung die Hand…..

Zur Leitkultur gehörten zudem Allgemeinbildung, der Leistungsgedanke, das Erbe der deutschen Geschichte…………………..“ Zitat Ende.

Das wird auch streng durchgesetzt:

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 08.10.2019 zum Aktenzeichen 10 A 11109/19 entschieden, dass die Weigerung eines Soldaten auf Zeit, aus religiösen Gründen Frauen die Hand zu geben, seine Entlassung rechtfertigt.

Aus der Pressemitteilung des OVG Koblenz Nr. 26/2019 vom 10.10.2019 ergibt sich:

Quelle: https://www.juraforum.de/ratgeber/beamtenrecht/soldat-darf-entlassen-werden-wenn-er-sich-weigert-frauen-die-hand-zu-geben

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„In dem beamtenrechtlichen Verfahren wird es vor allem um die Frage gehen, wie ein verweigerter Handschlag zu bewerten ist. Soll harte Kante gezeigt und ein Exempel statuiert werden? Oder handelt es sich um einen seltenen Einzelfall, der eine dezente Disziplinarmaßnahme ausreichen lässt?

das rheinland-pfälzische Innenministerium hat ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Er könnte sogar aus dem Dienst entfernt werden, meint Sarah Nußbaum

Quelle: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/polizist-muslim-handschlag-verweigert-kollegin-disziplinarverfahren-grundgesetz-respekt-beamte/

……………………………….

Nach Art. 140 GG iVm Art. 136 WRV gilt in Deutschland:

(3) Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren.

Also braucht auch Frau Dr. Merkel nicht zu offenbaren, warum sie mittlerweile permanent und nachhaltig den Händedruck verweigert.

Da sie aber der deutschen Leitkultur damit widerspricht, ist sie – wie Soldaten und Polizeibeamte – aus dem Dienst zu entlassen.

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Herrn de Maiziere wird man gewiss darin zustimmen können, dass zur deutschen Leitkultur das Erbe der deutschen Geschichte gehört. Zwar nicht wie im intrinsischen Wahn gewisser Politpropaganda-Irrer nur eine kurze Episode , andererseits wäre es töricht, sich von dieser in einer 180°-Wende völlig abzuwenden. Halten wir es lieber mit der bemerkenswert klugen Aussage des exzellent klugen Herrn Ass. Dr. Gauland MdB:

            Und die großen Gestalten der Vergangenheit von Karl dem Großen über Karl V. bis zu Bismarck sind der Maßstab, an dem wir unser Handeln ausrichten müssen. Gerade weil wir die Verantwortung für die 12 Jahre übernommen haben, haben wir jedes Recht den Stauferkaiser Friedrich II., der in Palermo ruht, zu bewundern. Der Bamberger Reiter gehört zu uns wie die Stifterfiguren des Naumburger Doms.“

Zu diese Stifterfiguren gehört Uta von Naumburg.  Sie sieht so aus:

https://www.google.com/search?q=uta+von+naumburg&client=firefox-b-d&source=lnms&tbm=isch&sa=X&ved=2ahUKEwix_pqvid7rAhUI9aQKHTMfA8gQ_AUoAXoECBIQAw&biw=1536&bih=722&dpr=1.25#imgrc=wDtA5oKjV2NUHM

Wenn eine deutsche arische Adelige der deutschen Geschichte so aussehen darf, was hindert dann in heutiger deMaiziere-germanischer Leitkultur in Deutschland eine Frau daran, mehr als das Gesicht nicht zu zeigen?

Sei sie deutsch oder fremdländisch: Darf man in Deutschland nicht mehr so sich zeigen bzw. verhüllen, wie es Uta tat und bis heute dargestellt wird?

Ein Gutmensch des Zeitgeistes sagte mir dazu: Nun, das war eine Adelige. Och, Du Gutiguti des Zeitgeistes Oberdemokratischer Republikaner und  „Oberdemmekrat“  - bis heute Vorrechte des Adels??  Gutiguti – denk mal nach!

Wenn eine deutsche arische Adelige der deutschen Geschichte so aussehen darf, was wollen dennheute Gutigutis dagegen sagen?

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@alfons peus:

Egal, ob sich hinter der Bezeichnung "alfons peus" nun der hier gesperrte ehemalige Aulinger-Partner "Dr. Egon Alfons Peus" oder nur ein Trittbrettfahrer verbirgt: Si tacuisses, philosophus mansisses!

1. Das hier ist ein juristisches Fachforum. Hier sollen rechtliche Argumente ausgetauscht werden, keine Polemik.

2. Zur Sache: In der angesprochenen Entscheidung geht es um Diskriminierung, also eine konkrete Schlechterbehandlung wegen eines nicht zur Differnenzierung zugelassenen Merkmals. Keinesfalls geht es hier um Leitkultur, um Gutmenschentum oder um ehemaligen Adel. Ihr Beitrag verfehlt massiv das Thema.

3. Haben Sie eigentlich gar keine Kinderstube, oder Ihre jedenfalls völlig vergessen? Ihre Ausdrucksweise hier - und falls Sie tatsächlich Dr. Egon Peus sein sollten, dann auch andernorts - ist im mildesten Fall als Pöbelei einzuordnen. Wenn Sie nicht anders schreiben wollen oder können, dann halten Sie bitte einfach Ihre freche Klappe.

4. Sollte ich Ihnen eventuell Unrecht tun, weil Sie nicht mehr im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte sein sollten, bitte ich um Entschuldigung. In diesem Fall würde ich Ihnen alles Gute wünschen und uns fachlich interessierten Lesern, dass wir zukünftig möglichst wenig oder besser gar nichts mehr von Ihnen hören. Sie nerven gewaltig.

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Nun, Kelle 09-10    19:38, irgendein Sachvorbringen sehe ich in keiner der 4 Ziffern. Am ehesten noch Zff. 2. Da übersieht Kelle freilich, dass ich mindestens im Ergebnis dem Judikat zuneige. Eine Auseinandersetzung mit immerhin 2 bezeichneten konkreten Beamtenfällen unterbleibt. 

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Aber nocheinmal: Meint "RA Kelle", die Verhüllung ( mit Ausnahme des Gesichts)  sei ein noch heute geltendes Adeligenprivileg?

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Seltsam  was so "liberal-konservative" zu denken meinen. Vor Jahren nach meiner Erinnerung die baden-württembergische CDU, Stoiber / CSU, Johannes Rau - alle gegen Kopftücher, vgl. https://www.focus.de/magazin/archiv/kopftuchstreit-lehmann-missbilligt-raus-vorstoss_aid_203008.html

Da versammeln sich im Kampf gegen Kopftücher die merkwürdigsten Koalitionen, bis zu rot grün, CSU, CDU, AfD, NPD usw. Ist wie in Erfurt v. 5.2.2020: dasselbe Ziel, verschiedene Motive. Auch nicht koalitionsmäßig abgesprochen. Tja, so ist das bei Freiheit nun einmal.

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Die Arbeitsgerichte beachten in erster Linie die Rechte und Interessen von (konkreten. prozessbeteiligten) Arbeitgebern und (konkreten, prozessbeteiligten) Arbeitnehmern.

Die Arbeitsgerichte schauen weniger (oder gar nicht) auf das große Ganze, also auf das Gemeinwohl.

Diesbezüglich nachzujustieren ist aber wohl zumindest bislang wohl auch nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte, sondern vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers.

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