Was wird denn nun aus den neuen Fahrverboten?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.09.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht4|3252 Aufrufe

Das unsägliche Gezerre um die verschärften (eigentlich ab 28.4. geltenden) aber unwirksamen Fahrverbotsregelungen  geht weiter. Heute wird gemeldet, Minister Scheuer "wolle eine schnelle Lösung". Dabei setzt er auf einen sehr komischen Kompromissvorschlag, der wohl die bisher geplanten verschärften Regelfahrverbote auf Gefahrenstellen und auf neue Beharrlichkeitsregeln beschränken will. "Komisch", wie bereits geschrieben. Dies würde in Teilen die bewährte und von der Rechtsprechung gut durchgearbeitete Regelfahrverbotssystematik ändern...man darf gespannt sein. Da aber scheinbar die Praxis in solchen Fragen nicht zu Wort kommt, dürfen wir sicher etwas wenig Ausgegorenes erwarten. Eine rein an der Höhe der Überschreitung orientierte Lösung "irgendwo in der Mitte" wäre sicherlich die bessere/sicherere/praxistauglichere Variante. Also etwa 31 km/h Überschreitung innerorts und außerorts als einheitlicher maßgeblicher Grenzwert...aber glücklicherweise fragt mich ja keiner ;-)

 

 

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4 Kommentare

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Da der Art. 6 lt. BR-Drs. 397/20 genutzt werden soll, um das Problem zu lösen, konnte man das Thema elegant schon jetzt auf die Tagesordnung des Bundesrats bringen. Da hat der BM Scheuer nullkommanix zu beigetragen.

Aber damit ist das Problem nicht gelöst. Die Änderung nach dem Vorschlag des Verkehrsausschusses und des Innenausschusses (DrS 397/1/20 , Nr. 20), wo CDU und SPD die Mehrheit haben, hat ebenso wenig Chancen, wie die Version Umweltausschusses (DrS 397/1/20 , Nr. 21), wo die grünen das Sagen haben. Denn im Bundesrat müsssen sich ja fast alle Länder der Stimme enthalten, weil die Koalitionspartner im Land sich nicht einig werden dürften. Das wird also eine längere Hängepartie.

Und der Vorstoß aus Baden-Württemberg, alle StVO-Versionen seit 2009 seien Schrott, soll natürlich das Feld für eine umfassende Änderung im Sinner der Grünen bereiten. Denn keine der seit 2009 vorgenommenen Änderungen darf lange im Feuer stehen. Sonst wird Deutschland endgültig zu Bananenrepublik. Dann müßte man den Grünen also sehr weit entgegen kommen, um die Rechtssicherheit zu retten. Ob die steile These aus Stuttgart aber im weiteren Verfahren zur verstörenden Gewissheit erhärtet wird, ist doch einigermaßen fraglich.

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Aus der Pressemitteilung des Bundesrats von heute:

"Vorerst keine Reparatur der StVO-Novelle

Der Bundesrat hat am 18. September 2020 über Änderungen im Straßenverkehrsrecht debattiert - insbesondere über eine mögliche Reparatur der StVO-Novelle vom 20. April 2020, die derzeit wegen eines Formfehlers teilweise außer Vollzug gesetzt ist.

Zur Heilung des Formfehlers oder Änderungen an der Straßenverkehrsordnung wird es jedoch vorerst nicht kommen: Entsprechende Vorschläge aus den Fachausschüssen fanden jeweils nicht die erforderliche absolute Mehrheit im Plenum."

Das kann jetzt solange gehen, bis durch irgendwelche Zufälle mal ein Gericht den Krempel in die Fänge kriegt. Durch die Nichtanwendung ist das unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich.

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Aber die nichtige Novelle wird doch angewendet. Dürfte sie m.E. eigentlich gar nicht da Teilnichtigkeit nicht möglich ist.
Beispiel : Verwarngeldzettelzahlungsangebot nach Ziffer 53 BKat - Halten in Feuerwehrzufahrt kostete vorher 35,- €,
seit 28.4.  55,- €.
Wurde bezahlt bevor das Bundesministeriums den Ländern empfahl, den BKat nicht anzuwenden.
Die Bußgeldbehörde lehnt es ab, den geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungs- / Rückforderungsanspruch zu erfüllen.

Interessantes Probelm infolge :
Das VG verweist die Leistungsklage an das AG unter Hinweis darauf, " daß §§ 62, 68 OWiG ein für alle Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren umfassend zugewiesenes Rechtbehelfsverfahren geschaffen habe."
Streitgegenständlich richtet sich die Klage aber nicht unmittelbar gegen die Maßnahme des Zahlungsangebots des Verwarngelds. Es liegt auch keine rechtskräftige Bußgeldentscheidung vor. Streitgegenständlich geht es m.E. auch nicht um eine " Verwarngeld- Bagatelle ", sondern um die gerichtlich noch nicht entschiedene, grundsätzlich bedeutende Rechtssache, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch besteht weil die Bußgeldbehörde eine Verwarngeldzahlung
i.H.v.  55,00 € erhalten hat, die sie aufgrund der wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot  nichtigen Rechtsgrundlage
der BKatV nicht hätte einnehmen dürfen.

Die Ansicht des VG, daß ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Rückzahlung einer nicht rechtskräftig gewordenen Verwarngeldzettelzahlung im Bußgeldverfahren vom AG richtig behandelt wird, ist m.E. unvertretbar.

Denn das BVerwG hat am 01.07.2004 ( 7 VR 1/04 ) entschieden, daß ein den Rechtsweg verkürzender Verweisungsbeschluß das Gericht, an das der Rechtstreit verwiesen wurde, nicht bindet.

Gegen ein nachteiliges Urteil des nach Ansicht des VG hier gemäß §§ 62, 68 OWiG zuständigen Bußgeldgerichts ist dem Kläger im vorliegenden Rechtsstreit aber kein Rechtsbehelf gegeben.
Denn gemäß § 79 Abs.1 Nr. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren nur gegen Bußgeldentscheidungen i.H.v. mehr als  250,00 € Geldbuße möglich, also per se nicht statthaft
gegen Verwarngeldentscheidungen bis zu  55,00 € wie vorliegend der Fall.
Und gemäß § 80 Abs.2 Nr. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren schlichtweg  nicht  zugelassen. Vorliegend geht es aber um die Frage der Anwendung der Rechtsnorm der Ziffer  53  BKatV  i.d.F.v.  28.04.2020.
Wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts wird die Rechtsbeschwerde auch nur dann zugelassen, wenn eine Geldbuße von nicht mehr als 100,00 € festgesetzt wurde. Die Voraussetzungen dieser Zulassungsmöglichkeit wären im vorliegenden Fall
aber auch nicht einschlägig.

Die Konsequenz des Verweisungsbeschlusses des VG ist demnach, daß der Erstattungsanspruch des Klägers keinem förmlichen, einer rechtlichen Nachprüfung durch ein anderes Gericht zugänglichem Rechtsbehelf unterliegt.

Wie sehen Sie das ?

Gruß

MTipp

 

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