ArbG Augsburg: Kein Anspruch auf Erbringung der Tätigkeit im Homeoffice

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 24.09.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3850 Aufrufe

Das Thema „Homeoffice“ steht seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Es ist in all seinen Facetten ausgeleuchtet worden. Das Thema hat selbstverständlich auch arbeits- und sozialrechtliche Dimensionen. Und auch die Politik hat sich der Thematik angenommen. Schon sind Rufe nach einem Recht auf Homeoffice laut geworden (zu Recht kritisch hierzu Lembke, Editorial NZA 2020 Heft 11). Zum geltenden Recht hat sich jüngst das ArbG Augsburg (Urt. v. 7.5.2020 – 3 Ga 9/20, NZA-RR 2020, 417) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geäußert:

Der Arbeitnehmer ist 63 Jahre und Jurist. Er ist seit 1994 bei seiner Arbeitgeberin als Leiter der Stabstelle Allgemeines Recht/Sozialrecht tätig. Er teilt sich sein Büro mit einer Mitarbeiterin. In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren macht er einen Anspruch auf Erbringung seiner Tätigkeit an seinem Wohnsitz im Homeoffice geltend, solange für ihn das Risiko einer Sars-CoV-2-Infektion besteht. Er hat dazu ein ärztliches Attest vorgelegt. Hilfsweise verlangt er, dass die Arbeitgeberin ihm ein Einzelbüro zuweist.

Das ArbG hat den Antrag des Arbeitnehmers mangels Verfügungsanspruchs abgelehnt. Ein Anspruch auf einen Arbeitsplatz an seinem Wohnsitz (Homeoffice), ergäbe sich weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Es obliege allein dem Arbeitgeber, wie er seinen Verpflichtungen aus § 618 BGB gerecht wird und sie ermessensgerecht durch entsprechende Ausübung seines Leistungsbestimmungsrechtes umsetzt, um das Ziel zu erreichen, den hausärztlichen Empfehlungen des Kl. zu entsprechen. Mit der gleichen Begründung lehnt das Gericht einen Anspruch auf Zuweisung eines Einzelbüros ab. Auch insoweit sei der Arbeitgeber zwar verpflichtet, die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen zugunsten des Kl. aufgrund § 618 BGB zu ergreifen, umso mehr eine entsprechende hausärztliche Empfehlung vorliege. Dies könne aber auch ein Büro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden seien.

Die Entscheidung bestätigt, dass es – auch in Corona-Zeiten – keinen allgemeinen Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice gibt. Es steht den Betriebspartners allerdings frei, mittels einer Betriebsvereinbarung eine Ausweitung der Möglichkeit, in Homeoffice zu arbeiten, vorzusehen und näher auszugestalten.

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