COVID-19 als "Turbo" für geplante Veränderungen im Insolvenz- und Sanierungsrecht

von Markus Meißner, veröffentlicht am 10.10.2020
Rechtsgebiete: CoronaInsolvenzrecht|2729 Aufrufe

Am 18.09.2020 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts vorgelegt, der u.a. der Umsetzung der EU-Richtlinie vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen (EU 2019/1023) dient. Das Gesetzgebungsverfahren wird aktuell mit Nachdruck vorangetrieben, damit das Gesetz, so der erklärte Wille des Gesetzgebers, bereits zum 1. Januar 2021 in Kraft treten kann. Damit wird Deutschland nach den Niederlanden voraussichtlich zu einem der ersten europäischen Ländern gehören, das die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hat. Der Grund hierfür liegt auf der Hand. Während die befristete Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Firmen bereits zum Ende September 2020 ausgelaufen ist, wird dies zum 31. Dezember 2020 dann auch für überschuldete Unternehmen der Fall sein. Vor diesem Hintergrund wird spätestens Anfang 2021 eine "Welle" von Unternehmensinsolvenzen befürchtet, die Arbeitsplätze kosten und Gläubiger um ihr Geld bringen. Diese gilt es zu vermeiden. Der nachfolgende Blogbeitrag soll einen groben Überblick über das Reformvorhaben vermitteln.

Der wesentliche Inhalt des Referentenentwurfs

Als wesentliche Inhalte des Gesetzesentwurfs, der neben der Einführung neuer Regelungen auch zahlreiche Änderungen bestehender Gesetze (etwa der Insolvenzordnung - InsO) vorsieht, sind zu nennen:

  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine Sanierungsmöglichkeit außerhalb eines Insolvenzverfahrens (vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren), welches dem Unternehmer ermöglicht, einen oftmals als stigmatisierend empfundenen Insolvenzantrag zu vermeiden und insbesondere die Geschicke des Unternehmens weiterhin "selbst in der Hand zu halten"
  • Nachjustierungen im Bereich der bereits vorhandenen insovenzverfahrensrechtlichen Sanierungsmöglichkeiten, insbesondere eine strengere Fassung der Zugangsvoraussetzungen zum Eigenverwaltungsverfahren
  • Veränderung im Bereich der Insolvenzantragsgründe (siehe hierzu unten)
  • Ausbau der Haftung für Geschäftsleiter, die ab Eintritt drohender Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens zukünftig verpflichtet sein sollen, im Rahmen der Ausübung unternehmerischen Ermessens auch die "Gläubigerinteressen" zu berücksichtigen

Gesetzesentwurf sieht befristete Sonderregelungen in der aktuellen Pandemie-Situation vor

Während die Schaffung eines vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahrens die Sanierung von Krisenunternehmen ermöglichen soll, noch bevor diese in die Insolvenz rutschen, liegt es auf der Hand, dass sich andere vorgesehene Regelungen, etwa ein erschwerter Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren, in Bezug auf das gesetzgeberische Ziel, Unternehmensinsolvenzen zu vermeiden, in der aktuellen Pandemie-Situation eher kontraproduktiv auswirken würden. Aus diesem Grund sieht der Gesetzesentwurf befristete Sonderregelungen für Unternehmen vor, deren wirtschaftliche Krise auf die COVID-19 Pandemie zurückzuführen ist, konkret:

  • Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung von 12 Monate auf 4 Monate, womit den besonderen Schwierigkeiten Rechnung getragen werden soll, nagesichts des dynamischen und nicht vorherzusagenden Pandemiegeschehens verlässliche Prognosen über einen Jahres-Zeitraum anzustellen (§ 4 COVIDInsAG - neu)
  • Erleichterter Zugang zum Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen und zur Eigenverwaltung (§ 5 COVIDInsAG - neu)

Insolvenzstrafrechtliche Aspekte, u.a. Änderungen im Bereich der strafbewehrten Insolvenzantragspflicht

Im Rahmen der Beratung von in die Krise geratener Unternehmen wird zukünftig darauf zu achten sein, dass in Bezug auf die Frist, innerhalb derer bei juristischen Personen zur Vermeidung einer Strafbarkeit ein Insolvenzantrag gestellt werden muss, zwischen zahlungsunfähigen und (ausschließlich) überschuldeten Unternehmen zu differenzieren sein wird. So ist in dem Gesetzesentwurf folgender neugefasster Wortlaut der Norm des § 15a Abs. 1 InsO vorgesehen:

 

§ 15a (Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit) - neu

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) - (7)

 

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die verlängerte Insolvenzantragsfrist dem überschuldeten Unternehmen die Zeit geben, Sanierungschancen auszuloten und "eine Sanierung ordentlich und gewissenhaft vorzubereiten".  Korrespondierend hierzu ist die neu vorgesehene Vorschrift des § 15b InsO zu sehen, die es dem überschuldeten Unternehmen ermöglichen soll, in dem verlängerten Zeitraum Zahlungen, die in einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen und insbesondere der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, vorzunehmen, da es - so der Gesetzgeber im Rahmen des Referentenentwurfs - oftmals nicht möglich sein wird, den Geschäftsbetrieb im Rahmen einer Notgeschäftsführung für mehr als drei Wochen so aufrechtzuerhalten, dass Sanierungschancen tatsächlich gewahrt werden.

Schließlich sieht der Gesetzesentwurf hinsichtlich der Insolvenzgründe (§§ 18, 19 InsO) vor, dass bei der Prüfung der Überschuldung und bei der Prüfung der drohenden Zahlungsunfähigkeit zukünftig unterschiedliche Prognosezeiträume (12 Monate bzw. 24 Monate) zugrundegelegt werden.

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