Corona und BNetzA -Zulässigkeit der geschäftlichen/dienstlichen Nutzung privater Anschlüsse im Rahmen von Home-Office
von , veröffentlicht am 28.01.2021Unter anderem wegen der Pandemie ist es geboten, vermehrt und dauerhaft private Telefonanschlüsse (im Orts-/Mobilnetz) für geschäftliche/dienstliche Zwecke im Home-Office zu nutzen, Die Bundesnetzagentur hat nun die Öffentlichkeit in der Amtsblattmitteilung Nr. 15/2021 über das Drittnutzungsverbot von Nummern sowie über die von der Behörde anerkannten Ausnahmen informiert.
Im Ergebnis begegnet die geschäftliche/dienstliche Nutzung privater Anschlüsse im Rahmen von Home-Office keinen regulatorischen Bedenken der BNetzA. Die privaten Rufnummern der im Home-Office tätigen Beschäftigten dürfen jedoch nicht von dem Arbeitgeber als seine eigenen Rufnummern beworben werden. Sehen Sie das auch so?
Auszug:
Rechtslage
Nach den einschlägigen telekommunikationsrechtlichen Bestimmungen darf eine Rufnummer nur von dem Zuteilungsnehmer für seine eigenen Zwecke verwendet werden und die Überlassung einer Nummer zur Nutzung durch einen Dritten ist grundsätzlich rechtswidrig.
So bedarf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) jede Nutzung von Nummern einer vorherigen Zuteilung, soweit für den jeweiligen Nummernraum ein Nummernplan erlassen worden ist. Für die verschiedenen Nummernarten wurden Nummernpläne erlassen bzw. wurde in § 12 TNV die Geltung bereits bestehender Regelungen als Nummernplan angeordnet, so dass dieser Grundsatz im Regelfall anwendbar ist.
Weiterhin erfolgt die Zuteilung einer Nummer zur eigenen Verwendung durch den jeweiligen Zuteilungsnehmer (s.§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 TNV zur sog. direkten bzw. abgeleiteten Zuteilung).
Nach § 4 Abs. 5 TNV ist die rechtsgeschäftliche Weitergabe von Rufnummern – jeder Art – an einen Dritten grundsätzlich unzulässig; etwaige Näheverhältnisse geschäftlicher, gesellschaftsrechtlicher bzw. privater Natur zwischen den Beteiligten ändern hieran nichts, denn insoweit sind keine anderweitigen Ausnahmeregelungen vorgesehen.
Aus diesen Bestimmungen folgt das sog. Drittnutzungsverbot von Nummern.
Die hohe Bedeutung dieser regulatorischen Vorgabe unterstreicht § 11 Nr. 1 TNV, der die – vorsätzliche oder fahrlässige – Nutzung einer Nummer ohne Zuteilung entgegen § 4 Abs. 1 TNV als ordnungswidrig im Sinne des Telekommunikationsgesetzes ansieht.
Die Bundesnetzagentur verfolgt Verstöße gegen diese Vorgaben, weil dies eine rechtswidrige Nummernnutzung darstellt, die – vor allem im gewerblichen/kommerziellen Bereich – häufig dazu dient, die Identität des tatsächlichen Nummernnutzers zu verschleiern oder darüber zu täuschen und es dadurch den Kunden erschwert oder evtl. sogar unmöglich gemacht wird, sich über die wahren Verhältnisse des jeweiligen Anbieters (und ggf. seines Angebots) zu informieren.
Daneben spielen die öffentlichen Sicherheitsinteressen an einer korrekten Auskunft über Anschlussinhaber von Rufnummern eine herausragende Rolle, denen das Telekommunikationsrecht gleichfalls Rechnung trägt. So enthält § 111 TKG – insbesondere für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten – Verpflichtungen, die gewährleisten sollen, dass bei den Auskunftsersuchen von den Sicherheitsbehörden die Zuteilungsnehmer von Rufnummern – und damit ihre Anschlussinhaber – stets zuverlässig identifiziert werden können. Die Weitergabe einer Rufnummer an einen Dritten konterkariert diese Zielsetzung und ist daher auch unter diesem Aspekt zu unterbinden.
Ausnahmen vom Drittnutzungsverbot
Es gibt jedoch zahlreiche Lebenssachverhalte in Bezug auf die Nutzung von Ortsnetzrufnummern bzw. Rufnummern für Mobile Dienste, bei denen eine Nummernnutzung durch Dritte als ein sozialadäquates Verhalten zu betrachten ist und regelmäßig keinen regulatorischen Interessen zuwiderläuft. In diesen Fällen würde eine Verfolgung wegen Verstoßes gegen das Drittnutzungsverbot unangemessen erscheinen.
Dies gilt im privaten Umfeld, z. B.
- Mitglieder in einer Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft nutzen gemeinsam das Festnetztelefon der Wohnung, für das aber nur eins der Mitglieder der Gemeinschaft den Anschlussvertrag abgeschlossen hat, womit auch nur dieses Mitglied als Zuteilungsnehmer der betreffenden Ortsnetzrufnummer anzusehen ist,
- ein Telefonanschluss wird einem Dritten für einen Anruf zur Verfügung gestellt,
- Eltern schließen Mobilfunkverträge ab, um deren Nutzung ihren Kindern zu überlassen,
wie im geschäftlichen Bereich, z. B.
- Firmen schließen Mobilfunkverträge zur Nutzung durch ihre Mitarbeiter ab, die diese ggf. auch privat nutzen dürfen.
Diesen Beispielen ist gemein, dass die Nummernnutzung durch einen anderen als den Nummernrechtsinhaber regelmäßig als üblich und unbedenklich anerkannt ist. Es werden zwar die Merkmale des Drittnutzungsverbots erfüllt, das Verhalten stellt jedoch eine von der Allgemeinheit gebilligte Handlung im sozialen Leben dar, die grundsätzlich auch nicht den Schutzzwecken zuwiderläuft, die mit dem Verbot verfolgt werden. Denn hierbei kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Nummernnutzung nicht auf die Täuschung über die Identität des tatsächlichen Nummernnutzers oder auf die Umgehung weiterer regulatorischer Vorgaben abzielt.
Aufgrund der Vielfalt der Sachverhalte, die als ein solchermaßen sozialadäquates Verhalten eingestuft werden können, ist es jedoch kaum möglich, eindeutige Kategorien zu bilden, die für die regulatorischen Zwecke unzweifelhaft eine solche Einstufung erlauben. Darüber hinaus ist es denkbar, dass in einer grundsätzlich als regulatorisch unverdächtig anzusehenden Konstellation im Einzelfall eine Nummer von einem Dritten genutzt wird, um sie unter Täuschung über die wahre Identität des Nutzers missbräuchlich einzusetzen.
Die Bundesnetzagentur wird keine Sachverhalte als unzulässige Drittnutzung verfolgen, die sich offenkundig als sozialadäquate Drittnutzung einer Rufnummer erweisen. Typischerweise liegen solchen Sachverhalten enge Beziehungen privater/familiärer bzw. beruflicher/geschäftlicher Natur zugrunde oder es handelt sich um eine nur gelegentlich vorkommende Drittnutzung. Sollten jedoch Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der regulatorischen Unbedenklichkeit einer solchen Drittnutzung begründen, behält sich die Bundesnetzagentur vor, dem entsprechend nachzugehen.
Sonderfall: Home-Office
Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Tätigkeit für den Arbeitgeber von der Wohnung/dem Haus des/der Beschäftigten (im Home-Office) aus erbracht wird, machen es gegebenenfalls erforderlich, dass der private Telefonanschluss des Beschäftigten auch für die geschäftliche/dienstliche Tätigkeit und damit für die Zwecke des Arbeitgebers als einem Dritten genutzt wird. Diese Form der Drittnutzung kann in aller Regel als regulatorisch unbedenklich bewertet werden.
Daher ist es zulässig, wenn der Beschäftigte im Home-Office von seinem privaten Anschluss aus geschäftlich/dienstlich telefoniert, auch die Weitergabe der privaten Rufnummer als unmittelbare Kontaktrufnummer an die Gesprächspartner begegnet keinen Bedenken.
Die privaten Rufnummern der im Home-Office tätigen Beschäftigten dürfen jedoch nicht von dem Arbeitgeber als seine eigenen Rufnummern beworben werden. Dies ist der Fall, wenn diese privaten Rufnummern in den Kommunikationsmedien, insbesondere in den Anzeigen, des Arbeitgebers - gleich welcher Art - veröffentlicht werden, ohne dass zugleich unübersehbar darauf hingewiesen wird, dass es sich um die private/persönliche Rufnummer des Beschäftigten handelt.
Würde dies zugelassen, würde die missbräuchliche Drittnutzung durch Anbieter legalisiert, die u. a. durch die Bewerbung von Ortsnetzrufnummern ihrer Mitarbeiter eine regionale Ansässigkeit vortäuschen wollen, um auf diese Weise Kunden anzulocken, die andernfalls nicht anrufen würden.
Zugleich würde die Identifizierung der verantwortlich Handelnden in Missbrauchsfällen erschwert, denn so würde es ihnen erleichtert, mit der Verwendung von Rufnummern Dritter die eigene Identität zu verschleiern.
Verstöße gegen das Drittnutzungsverbot von Nummern waren und sind weiterhin Gegenstand von Verwaltungsverfahren, die aufgrund von Beschwerden gegenüber Anbietern verschiedener Branchen durchgeführt werden. Dieser Befund macht es erforderlich, dass die Restriktionen, die aus dem Drittnutzungsverbot folgen, im Übrigen uneingeschränkt aufrechterhalten werden.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenGast1 kommentiert am Permanenter Link
Home Office ist problematisch, wenn eigene Rufnummern zur Kommunikation genutzt werden. Wenn es zu zu einem Bruch der Datensicherheit kommt, hängt man mit der privaten Nummer mit am Fliegenfänger. Viele Unternehmen vergessen, dass sie eine tragfähige Home Office Policy brauchen.