Corona und BNetzA -Zulässigkeit der geschäftlichen/dienstlichen Nutzung privater Anschlüsse im Rahmen von Home-Office

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 28.01.2021

Unter anderem wegen der Pandemie ist es geboten, vermehrt und dauerhaft private Telefonanschlüsse (im Orts-/Mobilnetz) für ge­schäftliche/dienstliche Zwecke im Home-Office zu nutzen, Die Bundesnetzagentur hat nun die Öffentlichkeit in der Amtsblattmitteilung Nr. 15/2021 über das Drittnutzungsverbot von Nummern sowie über die von der Behörde anerkannten Ausnahmen informiert.

Im Ergebnis begegnet die geschäftliche/dienstliche Nutzung priva­ter Anschlüsse im Rahmen von Home-Office keinen regulatori­schen Bedenken der BNetzA. Die privaten Rufnummern der im Home-Office tätigen Be­schäftigten dürfen jedoch nicht von dem Arbeitgeber als sei­ne eigenen Rufnummern beworben werden. Sehen Sie das auch so?

Auszug:

Rechtslage

Nach den einschlägigen telekommunikationsrechtlichen Bestim­mungen darf eine Rufnummer nur von dem Zuteilungsnehmer für seine eigenen Zwecke verwendet werden und die Überlassung einer Nummer zur Nutzung durch einen Dritten ist grundsätzlich rechtswidrig.

So bedarf gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) jede Nutzung von Num­mern einer vorherigen Zuteilung, soweit für den jeweiligen Nummernraum ein Nummernplan erlassen worden ist. Für die verschiedenen Nummernarten wurden Nummernpläne erlassen bzw. wurde in § 12 TNV die Geltung bereits be­stehender Regelungen als Nummernplan angeordnet, so dass dieser Grundsatz im Regelfall anwendbar ist.

Weiterhin erfolgt die Zuteilung einer Nummer zur eigenen Verwendung durch den jeweiligen Zuteilungsnehmer (s.§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 TNV zur sog. direkten bzw. ab­geleiteten Zuteilung).

Nach § 4 Abs. 5 TNV ist die rechtsgeschäftliche Weiterga­be von Rufnummern – jeder Art – an einen Dritten grund­sätzlich unzulässig; etwaige Näheverhältnisse geschäftli­cher, gesellschaftsrechtlicher bzw. privater Natur zwischen den Beteiligten ändern hieran nichts, denn insoweit sind keine anderweitigen Ausnahmeregelungen vorgesehen.

Aus diesen Bestimmungen folgt das sog. Drittnutzungs­verbot von Nummern.

Die hohe Bedeutung dieser regulatorischen Vorgabe un­terstreicht § 11 Nr. 1 TNV, der die – vorsätzliche oder fahrlässige – Nutzung einer Nummer ohne Zuteilung ent­gegen § 4 Abs. 1 TNV als ordnungswidrig im Sinne des Telekommunikationsgesetzes ansieht.

Die Bundesnetzagentur verfolgt Verstöße gegen diese Vorgaben, weil dies eine rechtswidrige Nummernnutzung darstellt, die – vor allem im gewerblichen/kommerziellen Bereich – häufig dazu dient, die Identität des tatsächlichen Nummernnutzers zu verschleiern oder darüber zu täuschen und es dadurch den Kunden erschwert oder evtl. sogar unmöglich gemacht wird, sich über die wahren Verhältnisse des jeweiligen Anbieters (und ggf. seines Angebots) zu informieren.

Daneben spielen die öffentlichen Sicherheitsinteressen an einer korrekten Auskunft über Anschlussinhaber von Rufnummern eine herausragende Rolle, denen das Telekommunikationsrecht gleich­falls Rechnung trägt. So enthält § 111 TKG – insbesondere für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten – Verpflichtungen, die gewährleisten sollen, dass bei den Auskunftsersuchen von den Sicherheitsbehörden die Zuteilungsnehmer von Rufnummern – und damit ihre Anschlussinhaber – stets zuverlässig identifiziert werden können. Die Weitergabe einer Rufnummer an einen Drit­ten konterkariert diese Zielsetzung und ist daher auch unter die­sem Aspekt zu unterbinden.

 

Ausnahmen vom Drittnutzungsverbot

Es gibt jedoch zahlreiche Lebenssachverhalte in Bezug auf die Nutzung von Ortsnetzrufnummern bzw. Rufnummern für Mobile Dienste, bei denen eine Nummernnutzung durch Dritte als ein so­zialadäquates Verhalten zu betrachten ist und regelmäßig keinen regulatorischen Interessen zuwiderläuft. In diesen Fällen würde eine Verfolgung wegen Verstoßes gegen das Drittnutzungsverbot unangemessen erscheinen.

Dies gilt im privaten Umfeld, z. B.

  • Mitglieder in einer Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft nut­zen gemeinsam das Festnetztelefon der Wohnung, für das aber nur eins der Mitglieder der Gemeinschaft den Anschlussvertrag abgeschlossen hat, womit auch nur dieses Mitglied als Zuteilungsnehmer der betreffenden Ortsnetzrufnummer anzusehen ist,
  • ein Telefonanschluss wird einem Dritten für einen Anruf zur Verfügung gestellt,
  • Eltern schließen Mobilfunkverträge ab, um deren Nut­zung ihren Kindern zu überlassen,

 

wie im geschäftlichen Bereich, z. B.

  • Firmen schließen Mobilfunkverträge zur Nutzung durch ihre Mitarbeiter ab, die diese ggf. auch privat nutzen dürfen.

Diesen Beispielen ist gemein, dass die Nummernnutzung durch einen anderen als den Nummernrechtsinhaber regelmäßig als üb­lich und unbedenklich anerkannt ist. Es werden zwar die Merkma­le des Drittnutzungsverbots erfüllt, das Verhalten stellt jedoch eine von der Allgemeinheit gebilligte Handlung im sozialen Leben dar, die grundsätzlich auch nicht den Schutzzwecken zuwiderläuft, die mit dem Verbot verfolgt werden. Denn hierbei kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Nummernnutzung nicht auf die Täuschung über die Identität des tatsächlichen Nummernnut­zers oder auf die Umgehung weiterer regulatorischer Vorgaben abzielt.

Aufgrund der Vielfalt der Sachverhalte, die als ein solchermaßen sozialadäquates Verhalten eingestuft werden können, ist es je­doch kaum möglich, eindeutige Kategorien zu bilden, die für die regulatorischen Zwecke unzweifelhaft eine solche Einstufung er­lauben. Darüber hinaus ist es denkbar, dass in einer grundsätzlich als regulatorisch unverdächtig anzusehenden Konstellation im Einzelfall eine Nummer von einem Dritten genutzt wird, um sie unter Täuschung über die wahre Identität des Nutzers miss­bräuchlich einzusetzen.

Die Bundesnetzagentur wird keine Sachverhalte als unzulässige Drittnutzung verfolgen, die sich offenkundig als sozialadäquate Drittnutzung einer Rufnummer erweisen. Typischerweise liegen solchen Sachverhalten enge Beziehungen privater/familiärer bzw. beruflicher/geschäftlicher Natur zugrunde oder es handelt sich um eine nur gelegentlich vorkommende Drittnutzung. Sollten jedoch Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der regulatorischen Unbe­denklichkeit einer solchen Drittnutzung begründen, behält sich die Bundesnetzagentur vor, dem entsprechend nachzugehen.

Sonderfall: Home-Office

Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Tätigkeit für den Arbeit­geber von der Wohnung/dem Haus des/der Beschäftigten (im Home-Office) aus erbracht wird, machen es gegebenenfalls erfor­derlich, dass der private Telefonanschluss des Beschäftigten auch für die geschäftliche/dienstliche Tätigkeit und damit für die Zwe­cke des Arbeitgebers als einem Dritten genutzt wird. Diese Form der Drittnutzung kann in aller Regel als regulatorisch unbedenk­lich bewertet werden.

Daher ist es zulässig, wenn der Beschäftigte im Home-Office von seinem privaten Anschluss aus geschäftlich/dienstlich telefoniert, auch die Weitergabe der privaten Rufnummer als unmittelbare Kontaktrufnummer an die Gesprächspartner begegnet keinen Be­denken.

Die privaten Rufnummern der im Home-Office tätigen Be­schäftigten dürfen jedoch nicht von dem Arbeitgeber als sei­ne eigenen Rufnummern beworben werden. Dies ist der Fall, wenn diese privaten Rufnummern in den Kommunikationsme­dien, insbesondere in den Anzeigen, des Arbeitgebers - gleich welcher Art - veröffentlicht werden, ohne dass zugleich un­übersehbar darauf hingewiesen wird, dass es sich um die pri­vate/persönliche Rufnummer des Beschäftigten handelt.

Würde dies zugelassen, würde die missbräuchliche Drittnutzung durch Anbieter legalisiert, die u. a. durch die Bewerbung von Orts­netzrufnummern ihrer Mitarbeiter eine regionale Ansässigkeit vor­täuschen wollen, um auf diese Weise Kunden anzulocken, die andernfalls nicht anrufen würden.

Zugleich würde die Identifizierung der verantwortlich Handelnden in Missbrauchsfällen erschwert, denn so würde es ihnen erleich­tert, mit der Verwendung von Rufnummern Dritter die eigene Iden­tität zu verschleiern.

Verstöße gegen das Drittnutzungsverbot von Nummern waren und sind weiterhin Gegenstand von Verwaltungsverfahren, die auf­grund von Beschwerden gegenüber Anbietern verschiedener Branchen durchgeführt werden. Dieser Befund macht es erforder­lich, dass die Restriktionen, die aus dem Drittnutzungsverbot fol­gen, im Übrigen uneingeschränkt aufrechterhalten werden.

 

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Home Office ist problematisch, wenn eigene Rufnummern zur Kommunikation genutzt werden. Wenn es zu zu einem Bruch der Datensicherheit kommt, hängt man mit der privaten Nummer mit am Fliegenfänger. Viele Unternehmen vergessen, dass sie eine tragfähige Home Office Policy brauchen.

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