WEMoG und Zivilprozess: Verfahrensfragen

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 21.02.2021
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtZivilverfahrensrecht|1658 Aufrufe

Das WEMoG hatte manche Fragen, die es schon immer gab, zugespitzt und gegebenenfalls zu einem Massenphänomen gemacht. Drei Beispiele:

Beispiel 1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdW) wird nach § 9b Absatz 1 Satz 1 WEG vom Verwalter vertreten. Angenommen die GdW 1 und die GdW 2 werden von denselben Verwalter vertreten: scheidet dann dieser als Vertreter einer der beiden GdW entsprechend § 181 ZPO als Vertreter aus? These: ja! Bei welcher? These: bei der Beklagten.

Beispiel 2. Wohnungseigentümer 1 erhebt eine Beschlussklage - Anfechtungsklage. Diese hat der Verwalter veranlasst. Der Vorsitzende des Beirats verkündet daher dem Verwalter den Streit. Scheidet der Verwalter dadurch als Vertreter der GdW aus? Vorsichtige These: ja. Es liegt eine Interessenskollision vor.

Beispiel 3: Der Vorsitzende des Beirats verklagt den Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Schadenersatz. Scheidet der Verwalter dadurch als Vertreter der GdW aus? These: ja. Es liegt eine Interessenskollision vor. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird vom Vorsitzenden des Beirats vertreten. 

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