Wie lange muss der Anwalt auf seine Prozesskostenhilfevergütung warten?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 31.03.2021
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|4499 Aufrufe

Das LSG Berlin-Brandenburg hat sich im Urteil vom 17.2.2021 - L 37 SF 156/20 EK SF mit der Frage befasst, wann einem Anwalt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Erinnerungsverfahrens gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu zahlen ist. Dabei stellte das Gericht die Grundsätze auf, dass für ein Vergütungsverfahren nach § 55 RVG dem Gericht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von in der Regel drei Monaten und für ein sich anschließendes Erinnerungsverfahren von in der Regel zwölf Monaten zusteht. Wiesen Vergütungsverfahren und ein sich anschließendes Erinnerungsverfahren eine unangemessene Dauer auf, bedürfe es aber in der Regel nicht der Kompensation durch Gewährung einer finanziellen Entschädigung. Es reiche vielmehr mit Blick auf die im Allgemeinen nur untergeordnete Bedeutung derartiger Verfahren und unter Berücksichtigung der von einer unangemessenen Verfahrensdauer für mit der Prozessführung vertraute Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege ausgehenden, vergleichsweise geringfügigen seelischen Belastung die Wiedergutmachung auf sonstige Weise aus. Im vorliegenden Fall genügte dem Gericht das schriftliche Anerkenntnis des Präsidenten des Sozialgerichts einer überlangen Dauer des Erinnerungsverfahrens und sein Bedauern …

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