OVG Berlin-Brandenburg: Pandemiebedingte Behandlungsverbote sind rechtmäßig

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 07.05.2021
Rechtsgebiete: Weitere ThemenCoronaMedizinrecht|2388 Aufrufe

In zwei Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht (OVG)Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine Beschränkung der stationären Behandlung von Patienten rechtmäßig ist (Beschlüsse vom 30. April 2021 OVG 1 S 66 und 67/21). Damit wies es zwei Klagen gegen die Krankenhaus-COVID-19-Verordnung“ zurück und kassierte die gegenteiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin (Beschlüsse vom 11.02.2021- 14 L 20/21 und 14 L 18/21). Die Verordnung regelt, dass die Krankenhäuser unter Einhaltung vorgegebener Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch medizinisch dringliche planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen dürfen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 CoronaKHV). Die beiden Notfallkliniken wollten feststellen lassen, dass die Vorschrift nicht auf sie anwendbar sei.

Ermächtigungsgrundlage bejaht

Während das VG Berlin noch der Auffassung war, dass die angegriffene Bestimmung bereits mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig sei, ist das OVG Berlin-Brandenburg dem nicht gefolgt. Die Richter sahen in den Reservierungs- und Freihaltequoten in Notfallkrankenhäusern notwendige Schutzmaßnahmen, die aufgrund der bundesgesetzlichen Ermächtigung im Infektionsschutzgesetz rechtmäßig angeordnet worden wären.

Begriff „Schutzmaßnahmen“

Nach Auffassung des Gerichts sei der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ umfassend. Vor allem ermögliche er den Infektionsschutzbehörden ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Maßnahmen.

Zwar zielten die Kapazitätsbeschränkungen in erster Linie auf die Bewältigung eines durch die Pandemie zu erwarteten Notstands in der stationären Versorgung. Gleichzeitig sehen die Richter das Hauptkriterium einer „Schutzmaßnahme“ i.S. des Infektionsschutzgesetzes als erfüllt an, nämlich die Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten. Durch das pandemiebedingte Behandlungsverbot für andere Operationen werde sichergestellt, dass an COVID-19 erkrankte Personen in den dafür vorgesehenen medizinischen Einrichtungen isoliert und möglichst wirksam behandelt werden könnten.

 

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