Unterlassung, Arrrestgrund und Einlenken des Antragsgegners? Aufgepasst!

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 06.07.2021
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|1790 Aufrufe

Verwendet man auf seiner Internetseite ein Lichtbild, das man zwar verwenden darf, aber nur dann, wenn man einen Urhebervermerk einfügt, und tut man das nicht, so handelt man nicht richtig. Man ist dann einem Unterlassungsanspruch ausgesetzt, den der Rechtsinhaber auch nach §§ 935, 940 ZPO verfolgen kann. In der Regel mit Erfolg, da der Rechtsverstoß andauert.

Was aber ist, wenn der (spätere) Antragsgegner noch vor Antrag einer einstweiligen Verfügung aufgrund des vorprozessualen Verlangens den Urhebervermerk einfügt? Dann kann der Antrag auf Erlass einer einstwiligen Verfügung eigentlich keinen Erfolg mehr haben. Warum?

In diesem Falle liegt kein Arrestgrund vor. Denn bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen ergibt sich die „Dringlichkeit“ als Voraussetzung des Verfügungsgrundes nicht schon aus der materiell-rechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (OLG Köln, Beschluss vom 12. April 2021 – I-6 W 98/20). Die tatsächliche Beendigung der Verletzungslage kann daher dazu führen, dass der Verfügungsgrund entfällt und dem Verletzten nur das Hauptsacheverfahren bleibt (OLG Köln, Beschluss vom 12. April 2021 – I-6 W 98/20). Nach Beyer (jurisPR-ITR 13/2021) wird man dies auf Fälle übertragen werden können, bei denen es um die Verletzung gewerblicher Schutzrechte, wie Kennzeichen- oder Designrechte geht.

Und was ist, wenn der Antragsgegner im Laufe des Verfahrens einknickt? Erledigung?

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen