Alleinrennen: "Die unter den konkreten situativen Gegebenheiten mögliche Maximalgeschwindigkeit" über eine "nicht ganz unerhebliche Wegstrecke"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.08.2021
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4130 Aufrufe

Mit der Einführung des § 315d StGB hat der Gesetzgeber erhebliche Probleme in der Praxis geschaffen. Noch immer scheint kaum kalkulierbar, wann im Einzelfall eigentlich ein Rennen vorlag und was genau festzustellen ist. Ein wenig weiter hilft da nun diese Entscheidung des BGH:

Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, dass die Fahrt des Angeklagten während des zur Kollision führenden Überholmanövers von der Absicht getragen war, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erreichen.

 1. Der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt als Tathandlung ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ‒ 4 StR 225/20 Rn. 13 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), das in subjektiver Hinsicht im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht getragen sein muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Neben den einschränkenden Merkmalen der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit kommt nach den Intentionen des Gesetzgebers (vgl. Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz [6. Ausschuss], BT-Drucks. 18/12964, S. 6) gerade dem Absichtselement die Aufgabe zu, den für das Nachstellen eines Rennens mit einem Kraftfahrzeug kennzeichnenden Renncharakter tatbestandlich umzusetzen und das nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbare Verhalten von den alltäglich vorkommenden, auch erheblichen Geschwindigkeitsverletzungen abzugrenzen. Wie die verschiedenen in den Gesetzesmaterialien aufgeführten Parameter zur Bestimmung der höchstmöglichen Geschwindigkeit erkennen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), muss die nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründende Absicht darauf gerichtet sein, die nach den Vorstellungen des Täters unter den konkreten situativen Gegebenheiten ‒ wie Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse etc. ‒ maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ‒ 4 StR 225/20 Rn. 15; vom 24. März 2021 ‒ 4 StR 142/20 Rn. 18; vom 29. April 2021 ‒ 4 StR 165/20 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224, 226; KG, DAR 2020, 149, 151; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787; Zieschang, NZV 2020, 489, 491 f.; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 286). Nicht ausreichend ist, dass es dem Täter auf das Erreichen einer „möglichst hohen“ Geschwindigkeit ankommt, die je nach den Vorstellungen und sonstigen Zielen des Täters auch unterhalb der nach den konkreten Gegebenheiten maximal erreichbaren Geschwindigkeit liegen kann (insoweit missverständlich Fischer, StGB, 68. Aufl., § 315d Rn. 17, Pegel in MüKo-StGB, 3. Aufl., § 315d Rn. 26). Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter nach seinen Vorstellungen die situativ mögliche Höchstgeschwindigkeit anstrebt.

 Da der Gesetzgeber mit dem Absichtserfordernis dem für das Nachstellen eines Rennens kennzeichnenden Renncharakter Ausdruck verleihen wollte, ist für das Absichtsmerkmal weiterhin zu verlangen, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ‒ 4 StR 225/20 Rn. 15) und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2021 ‒ 4 StR 142/20 Rn. 24). Für das Absichtsmerkmal des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB reicht es aus, dass der Täter die höchstmögliche Geschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ‒ 4 StR 225/20 Rn. 16; vom 24. März 2021 ‒ 4 StR 142/20 Rn. 19; vom 29. April 2021 ‒ 4 StR 165/20, aaO; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787, 2788; König in LK-StGB, 13. Aufl., § 315d Rn. 29; Ernemann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 315d Rn. 15; Zieschang, NZV 2020, 489, 493; Zopfs, DAR 2020, 9, 11; Jansen, NZV 2019, 285, 287 f.). Dies erfordert konkrete Feststellungen dazu, dass der Täter sein eigenes Handlungsziel gerade durch die Beschleunigung auf die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen möchte, was sich weder aus dem Willen, eine bestimmte Strecke möglichst schnell zurückzulegen, noch aus dem Fluchtmotiv in sogenannten Polizeifluchtfällen (vgl. dazu OLG Köln, NStZ-RR 2020, 224; OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787) ohne Weiteres ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ‒ 4 StR 225/20 Rn. 17; Jansen, NZV 2019, 285, 288).

 2. Von diesen rechtlichen Maßstäben ausgehend ergeben die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht, dass der Angeklagte bei dem zur Kollision führenden Fahrmanöver mit der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründenden Absicht handelte.

 Das Landgericht hat lediglich festgestellt, dass es dem Angeklagten darauf ankam, eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen und er mit einer angesichts der Verkehrsverhältnisse und des beabsichtigten Fahrmanövers möglichst hohen Geschwindigkeit fuhr. Zu den Bezugsparametern, die aus der subjektiven Perspektive des Angeklagten für die Höhe der angestrebten Geschwindigkeit bestimmend sein sollten, verhalten sich die Urteilsausführungen aber nicht. Dass der Angeklagte gerade bestrebt war, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten mögliche Maximalgeschwindigkeit zu erreichen, wird daher durch die Feststellungen nicht getragen.

 Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist das Vorliegen des Absichtserfordernisses des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu entnehmen. Soweit das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung darauf verwiesen hat, dass die beim Aufprall gefahrene Geschwindigkeit von 135 km/h „sicherlich“ der Maximalgeschwindigkeit entspreche, mit der das vom Angeklagten beabsichtigte Fahrmanöver bewältigt werden konnte, lassen die beweiswürdigenden Erwägungen des angefochtenen Urteils hierfür einen tragfähigen Beleg vermissen. Die Strafkammer hat schon nicht aufklären können, ob der Angeklagte bereits vor dem Überholvorgang mit einer Geschwindigkeit von 135 km/h fuhr oder er das Fahrzeug erst nach dem Ausscheren zum Überholen auf diese Geschwindigkeit beschleunigte. Unabhängig davon ist das objektive Erreichen der maximal möglichen Geschwindigkeit ‒ unbeschadet der diesem Umstand zukommenden indiziellen Bedeutung für Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite ‒ nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit dem zielgerichteten Willen des Täters, die gefahrene Geschwindigkeit nach seinen subjektiven Vorstellungen bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern. Die Annahme einer entsprechenden Absicht hätte daher weiterer tatrichterlicher Ausführungen bedurft. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer nicht dargelegt hat, dass das vom Angeklagten verfolgte Handlungsziel einer Verängstigung seines Ehemannes aus Sicht des Angeklagten im Sinne eines notwendigen Zwischenziels nur durch die Beschleunigung bis zur situativ möglichen Grenzgeschwindigkeit, nicht aber durch ein Fahren mit lediglich sehr hoher Geschwindigkeit und entsprechend gefahrenträchtigen Fahrmanövern zu erreichen war.

 3. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und der Folge einer schweren Gesundheitsschädigung kann daher nicht bestehen bleiben. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens unterliegt der Schuldspruch insgesamt der Aufhebung.

BGH Urt. v. 24.6.2021 – 4 StR 79/20, BeckRS 2021, 19204

 

 

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