OLG München zu einer Fallkonstellationen des gleichzeitigen Versterbens

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 09.12.2021
Rechtsgebiete: Erbrecht|2377 Aufrufe

Die vielen gerichtlichen Entscheidungen belegen, wie streitanfällig Erbeinsetzungen etwa für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder des gemeinsamen Versterbens sind. Solche Formulierungen sind höchst auslegungsbedürftig. Das OLG München hatte in seinem Beschluss vom 01.12.2021 darüber zu entscheiden, ob folgende Formulierung auch für eine Schlusserbeinsetzung für ein zeitliches Nacheinanderversterben von Ehegatten Geltung hatte: „Bei einem gemeinsamen Tode z.B. Unfall fällt der gesamte Nachlass an unsere Nichte …“ (31 Wx 314/19, BeckRS 2021, 36893).

Der 31. Zivilsenat entschied sich dafür, dass es sich bei dieser Klausel auch um eine Schlusserbeinsetzung handelt. Die Benennung eines Beispielfalls, hier „Unfall“, würde auch den Schluss nahelegen, dass die Ehegatten nicht nur abschließend den Fall ihres „gleichzeitigen Todes“ geregelt wissen wollten. Als durchaus neues Argument hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Erblasserin nach dem Tod ihres vorverstorbenen Ehemannes nicht mehr in der Lage war, selbst zu testieren. Die körperlich-geistige Verfassung hatte es ihr nicht ermöglicht, ein neues Testament zu errichten. Folglich ist hier nicht die gesetzliche Erbfolge eingetreten.

Übrigens hat auch der BGH für die Klausel „für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens“ bei einer Zeitspanne von einem Jahr eine Schlusserbeinsetzung festgestellt (BGH ErbR 2019, 642). Entsprechend entschied auch das OLG Düsseldorf bei der Formulierung „im Falle eines gemeinsamen Ablebens“ (OLG Düsseldorf ErbR 2021, 793 mit Anm. Horn).

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