Immer wieder Fehler bei der Einziehung von Betäubungsmitteln, Utensilien oder Taterträgen

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 02.01.2022

Die Einziehung von Betäubungsmitteln, Utensilien oder Taterträgen ist sehr fehleranfällig, wie folgende Entscheidungen des BGH zeigen:

1. BGH Beschl. v. 27.10.2021 – 4 StR 351/21, BeckRS 2021, 35438 - zur Notwendigkeit der Umschreibung der einzuziehenden Tatobjekte in der Anklage und zur Konkretisierung der einzuziehenden Gegenstände:

Auch die angeordnete Einziehung von Tatobjekten und Tatmitteln ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die Feinwaagen und „diverses Cannabis-Plantagen-Zubehör“ einzuziehen.

Das Landgericht hat diese Einziehungsgegenstände weder im Urteilstenor noch in den Urteilsgründen hinreichend konkret beschrieben. Die einzuziehenden Gegenstände sind so genau zu bezeichnen, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 29. August 2018 - 4 StR 56/18 Rn. 2 und vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16 Rn. 2). Das einzuziehende Plantagenzubehör wird indes nicht benannt. Bei den Feinwaagen bleibt deren Anzahl unklar. Die ergänzende Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis genügt nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2019 - 4 StR 317/19 Rn. 8 und vom 22. Juni 2010 - 4 StR 216/10 Rn. 5). Auch aus den Urteilsgründen ist die erforderliche Konkretisierung nicht zu entnehmen.

b) Ferner hat das Landgericht rechtsfehlerhaft 809 g weißliches Pulver nebst Tüte, 216 Ecstasy-Tabletten und zwei Einschweißtüten mit weißlichen Anhaftungen eingezogen.

Die Einziehungsanordnung kann sich insoweit nicht auf § 33 Satz 1 BtMG, §§ 74, 74b StGB stützen. Die einzuziehenden Tatobjekte müssen Gegenstand einer von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Anknüpfungstat nach dem BtMG sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - 2 StR 148/20 Rn. 3 und vom 25. April 2017 - 3 StR 81/17 Rn. 6). Hieran fehlt es.“

2. BGH Beschl. v. 2.11.2021 – 3 StR 324/21, BeckRS 2021, 40080 - zur Notwendigkeit der Umschreibung der einzuziehenden Tatobjekte in der Anklage u.a.:

„Die danach verbleibenden Einziehungsanordnungen sind aufzuheben, soweit sie 16-MDMA-Tabletten, zwei Bubbles mit Kokaingemisch, eine Selbstladepistole und den Wert von Taterträgen in Höhe von 8.400 € im Fall II. 22 der Urteilsgründe betreffen. Insofern fehlt eine rechtliche Grundlage für die Einziehung.

a) Hinsichtlich der genannten Betäubungsmittel kommt eine Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG nicht in Betracht; denn die Voraussetzung, dass die Betäubungsmittel Gegenstand der von der Anklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2021- 3 StR 471/20, juris Rn. 4; vom 7. Februar 2017 - 3 StR 557/16, NStZ-RR 2017, 220), liegt nicht vor.

b) Die Einziehung der Selbstladepistole kann nicht auf den in den Urteilsgründen herangezogenen § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt werden. Die im Haus des Angeklagten aufgefundene Waffe befand sich nach Würdigung des Landgerichts im Besitz entweder des Angeklagten oder seiner Verlobten. Dass die Pistole im Zusammenhang mit den Taten steht, hat es nicht festgestellt. Eine Sicherungseinziehung gemäß § 74b Abs. 1 StGB knüpft indes daran an, dass es sich bei dem von ihr betroffenen Gegenstand um ein Tatprodukt, -mittel oder -objekt im Sinne von § 74 Abs. 1 und 2 StGB handelt (s. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2021 - 3 StR 197/20, juris; vom 2. März 2021 - 4 StR 366/20, NStZ 2021, 608 Rn. 16 f.).

c) Schließlich tragen die Feststellungen zu Fall II. 22 nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Der Angeklagte erwarb in diesem Fall in O. für 8.400 € Haschisch, für das er jedoch keine Käufer fand und das er daher an den Verkäufer zurückgab. Da es sich bei dem Betäubungsmittel um ein Tatobjekt handelt und daran im Inland kein Eigentum erworben werden kann, ist eine Einziehungsmöglichkeit des Wertes des Haschischs weder nach §§ 73, 73c StGB noch nach §§ 74, 74c StGB eröffnet (s. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4 f. mwN; vom 19. Mai 2021- 4 StR 8/21, juris Rn. 6 f.).

3. In dem zuvor dargelegten Umfang des Absehens von der Einziehung und der Aufhebung der Einziehung hat diese zu entfallen. In Bezug auf die Einziehung des Wertes von Taterträgen verbleibt danach ein Betrag in Höhe von 243.145 €.“

3. BGH Beschl. v. 24.11.2021 – 4 StR 358/21, BeckRS 2021, 39369 - zur Einziehung von vermeintlich inkriminierten Geldern und zur Verzichtserklärung:

„Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat nur teilweise Bestand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Zwar erweist sich die Berechnung des - zugunsten des Angeklagten abgerundeten - Betrages des Erlangten in Höhe von insgesamt 65.000,00 Euro nicht als für ihn nachteilig. Allerdings hat die Kammer die sichergestellten Bargeldbeträge in Höhe von 1.395,00 Euro (S. T.) und 9.500,00 Euro (H. T., UA S. 13), mit deren außergerichtlicher Einziehung sich die Angeklagten S. und H. T. einverstanden erklärt haben (UA S. 21, 25), nicht berücksichtigt. Dies erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

a) Zur Herkunft der sichergestellten Gelder verhält sich das Urteil lediglich insoweit, als das Landgericht davon ausgegangen ist, dass für die Angeklagten „weitestgehend“ im Hinblick auf die Regelungen der „§§ 73 ff. StGB bzw. § 33 BtMG zur Einziehung ohnehin keine Aussicht bestanden hätte“, die Geldbeträge zurückzuerlangen (UA S. 21, 25). Hieraus wird deutlich, dass die Kammer - ersichtlich nicht näher aufklärbar - eine legale Herkunft der Gelder oder Teile hiervon ebenso wenig ausgeschlossen hat wie deren Herkunft entweder aus den zur Aburteilung gelangten oder aus anderen rechtswidrigen Taten. Dass es sich - jedenfalls auch - um inkriminierte Gelder handeln kann, wird ohne weiteres mit der im Urteil dargestellten Auffindesituation, der zeitlichen Nähe der Sicherstellung zu den Taten (UA S. 13) sowie mit den finanziellen Verhältnissen der beiden Angeklagten (UA S. 5, 7) belegt. Obgleich die Herkunft der Gelder hiernach offenbleibt, sind diese dennoch aufgrund der Einverständniserklärungen zur außergerichtlichen Einziehung von dem errechneten Wertersatzbetrag in Abzug zu bringen:

b) Durch den in diesen Erklärungen liegenden wirksamen Verzicht ist nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305) der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB erloschen und wäre - auch wenn es sich vorliegend um legale Gelder handelte - um die genannten Beträge zu mindern. Das Unterbleiben der Einziehungsanordnung ist dann vorrangig vor einer etwaigen Verrechnung (Senat, Beschluss vom 17. November 2020 - 4 StR 373/20).

c) Soweit es sich um Geldbeträge handelte, die aus den abgeurteilten Taten erlangt wurden, unterlägen diese der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB mit der Folge, dass insoweit eine Wertersatzeinziehung tatbestandlich ausscheidet (Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19) und sich der staatliche Zahlungsanspruch nach § 73c StGB in entsprechender Höhe verringert (Senat, Beschluss vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21). Der erklärte Verzicht hindert die Einziehungsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB zwar nicht (Senat, Beschlüsse vom 16. März 2021 - 4 StR 22/21; vom 20. Mai 2020 - 4 StR 539/19; jew. mwN), es bedarf einer solchen indes nicht (BGH, Urteil vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17, BGHSt 63, 116; Beschluss vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20, juris Rn. 12 mwN).

d) Selbst wenn das Bargeld ganz oder zum Teil aus rechtswidrigen Taten stammte, war der Kammer die sichere Zuordnung zu den hier abgeurteilten Taten ersichtlich nicht möglich. Der damit grundsätzlich eröffnete Anwendungsbereich der erweiterten Einziehung gemäß § 73a StGB führte vorliegend dennoch zu einer Anrechnung des Bargeldes auf den Einziehungsbetrag. Denn auch dieser Fall ließe nach wie vor die Möglichkeit offen, dass das Geld aus den abgeurteilten Taten stammte. Der gleiche Vermögensvorteil darf aber nur einmal eingezogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 3 StR 219/20 - juris Rn. 8 mwN). Ohne die Minderung des einzuziehenden Wertes der Taterträge wäre nicht sichergestellt, dass es nicht zu einer doppelten Abschöpfung desselben Betrages käme (BGH, aaO, Rn. 7 f.).“

Dem stimmt der Senat zu und ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab.“

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