Anforderungen an die Eigenbedarfskündigung - AG Hamburg, Urt. 4.5.2022, 49 C 438/21, BeckRS 2022, 9349

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 12.06.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht|2480 Aufrufe

Gem. § 573 III BGB sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters im Kündigungsschreiben anzugeben. Für Eigenbedarfskündigungen i.S.d. § 573 II Nr. 2 BGB ist die identizfierbare Benennung der Bedarfsperson notwendig, ferner ist die Darlegung des Interesses notwendig, das die Bedarfsperson an der Erlangung der Wohnung hat. Während die Anforderungen an den Begründungsaufwand in den 80er und noch 90er Jahren des letzten Jahrhunderts in der Rechtsprechung noch überspannt worden sind, lässt man heute oft auch kurze Begründungen genügen. Einig ist man sich, dass die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes natürlich nicht genügt. Geht es um die Verbesserung der Wohnsituation, besteht im Wesentlichen Einigkeit darüber, dass der Vermieter konkrete Angaben über die Größe der bisherigen Wohnung macht (Schmidt-Futterer/Blank/Börstinghaus, MietR, 15.Aufl. § 573 Rn 257 mwN). 

In dem vom AG Hamburg entschiedenen Fall begründete der Vermieter den für seinen Neffen geltend gemachten Eigenbedarf damit, dass dieser aus beruflichen Gründen nach Hamburg umziehen müsse; die von diesem momentan genutzte Wohnung sei nur für den Übergang, für einen Alleinstehenden zu groß und zu teuer. 

Das Amtsgericht weist die Räumungsklage schon aufgrund nicht ausreichender Begründung ab. Es beanstandet, dass in der Kündigung unerwähnt blieb, dass der Neffe bereits im Hause des Klägers wohne und unmittelbar vor der Kündigungserklärung des Vermieters weitere, freistehende Wohnungen im Hause von diesem vermietet worden seien. Beides sei in der Kündigung nicht erwähnt worden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis zutreffend. Allerdings ist es fraglich, ob der vom Amtsgericht geworfene "Blick über den Tellerrand des Kündigungstextes" dazu führen kann, sogleich die hinreichende Begründung der Kündigung zu verwerfen. Das Unterlassen der Informationen schon in der Kündigung muss nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, vielmehr ggf. nach Beweisaufnahme zur Unbegründetheit der Räumungsklage wegen sich aufdrängender Zweifel an der Validität des Selbstnutzungswunsches des Neffen. Entscheidend ist vielmehr, dass das Kündigungsschreiben hinsichtlich der bisherigen Größe der Wohnung zu vage gehalten worden ist. Auch wenn man hier die Anforderungen nicht überspannen darf, so wird man jedenfalls die Begründung "zu groß und zu teuer" nicht als ausreichend erachten lassen können. Hier war aus Sicht des ggf. zu überzeugenden Mieters schlichtweg mehr zu erwarten.

Die Entscheidung zeigt, dass Vermieter im Zweifel mehr Begründungsaufwand schon in der Kündigung leisten sollten. Umgekehrt kann es ein taktischer Fehler sein, zu viele Details in der Kündigung zu "verbraten" - gerade dann, wenn es später zu einer Beweisaufnahme kommt und Zeugen diese Details u.U. überraschend nicht "liefern" können. Für den Vermieter jedenfalls sollte ein gesunder Mittelweg die richtige Wahl sein.

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