Wer zu spät kommt ...

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 23.06.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2082 Aufrufe

... erhält trotz Betriebsänderung keinen Sozialplan.

Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans. Die Arbeitgeberin unterhielt einen Betrieb, in dem zuletzt 25 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Nachdem sie den Arbeitnehmern am 22.6.2018 ihre Absicht mitgeteilt hatte, den Betrieb zum 31.8.2018 stillzulegen, kündigte sie drei Tage später den überwiegenden Teil der Arbeitsverhältnisse. Am 5.7.2018 wurde im Betrieb die Einladung zur Bestellung eines Wahlvorstands ausgehängt, eine Woche später fand eine Wahlversammlung statt. Der am 20.7.2018 gewählte Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin in der Folgezeit erfolglos auf, Sozialplanverhandlungen aufzunehmen. Eine vom Arbeitsgericht eingesetzte Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Aufstellung eines Sozialplans wegen der Betriebsschließung“ erklärte sich mit Spruch vom 17.5.2019 für unzuständig.

Das daraufhin vom Betriebsrat eingeleitete Beschlussverfahren blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg:

1. Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG knüpfen an die geplante Betriebsänderung an. Eine Planung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Arbeitgeber aufgrund seiner Vorüberlegungen grundsätzlich dazu entschlossen ist, eine Betriebsänderung durchzuführen.

2. Ein Betriebsrat, der in einem bislang betriebsratslosen Betrieb gewählt wird, nachdem der Arbeitgeber begonnen hat, eine Betriebsänderung durchzuführen, kann nicht verlangen, dass ein Sozialplan aufgestellt wird.

3. Das Betriebsverfassungsrecht enthält keine generelle Verpflichtung des Arbeitgebers, mit einer an sich beteiligungspflichtigen Maßnahme so lange zu warten, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat gebildet ist. Das gilt selbst dann, wenn mit der Wahl eines solchen zu rechnen und die Zeit bis zu dessen Konstituierung absehbar ist.

BAG, Beschl. vom 8.2.2022 - 1 ABR 2/21, BeckRS 2022, 12171

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