BGH zum Betreiber eines sog. Kokstaxis

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 03.09.2022
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|8622 Aufrufe

Für den Handel mit Kokain ist in Großstädten eine neue „Geschäftspraxis“ entstanden. Das Kokain wird über eine Messenger-App, z.B. Telegram, bestellt und sodann vom Verkäufer an den vom Käufer gewünschten Übergabeort geliefert. Diese Art des Betäubungsmittelhandels wird als Kokstaxi bezeichnet.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 12.8.2021:

Das Landgericht Berlin hat den „Betreiber“ eines Kokstaxis wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, Sachbeschädigung und anderen Delikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte für die Ausübung dieser Tätigkeit ein Mobiltelefon, auf dem sich ein Messengerdienst mit einer voreingestellten Chatgruppe befand, über die Betäubungsmittel bestellt werden konnten. In der Nacht zum 27.9.2020 befanden sich im Handschuhfach eines vom Angeklagten geführten Mietfahrzeugs bei einer Auslieferungsfahrt mindestens 15 Eppendorfgefäße mit einem Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt ca. 6,7 Gramm Kokain-Hydrochlorid und vier Tüten mit ca. 16 Gramm Blütenständen von Cannabispflanzen, die zum gewinnbringenden Weiterverkauf an Kunden bestimmt waren. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte sich selbst als Verkäufer betätigte und das Rauschgift sowie das Handy selbst in das Fahrzeug verbracht hatte oder ob er das Fahrzeug wissentlich bereits mit den Betäubungsmitteln und dem Mobiltelefon übernommen hatte. Jedenfalls wickelte er die einzelnen Bestellungen selbständig ab. Da der alkoholisierte Angeklagte in der Tatnacht erkennbar zu schnell fuhr, fiel er einer Polizeistreife auf. Es kam zu einer Verfolgungsfahrt. Aufgrund hoher Geschwindigkeit prallte das Fahrzeug gegen eine Hauswand (deshalb die Sachbeschädigung), woraufhin sich der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, zu Fuß vom Unfallort entfernte.

Entscheidung des 4. Strafsenats des BGH vom 11.4.2022:

Die Revision des Angeklagten blieb im Wesentlichen erfolglos. Der 4. Strafsenat änderte zwar den Schuldspruch von Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, weil dem Angeklagten ein täterschaftliches Handeltreiben nicht nachgewiesen werden könne. Zudem ließ er die Sachbeschädigung entfallen, beließ aber den Strafausspruch unbeanstandet (BGH Beschl. v. 11.4.2022 – 4 StR 461/21, BeckRS 2022, 21798):

Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Vielmehr ist der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen insoweit des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung hat ebenfalls keinen Bestand. Die Feststellungen tragen hingegen auch eine tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln kommt es für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225, 226; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460; Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219). Erschöpft sich der Tatbeitrag im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn dem Auslieferer Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben. Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2014 - 4 StR 174/14, NStZ 2015, 225, 226).

Daran gemessen tragen die Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten als Täter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob der Angeklagte ein eigenes Interesse an den abzuwickelnden Drogengeschäften hatte; weder eine finanzielle Beteiligung an den Geschäften noch eine sonstige Entlohnung oder ein anderweitiges eigennütziges Motiv ist festgestellt. Unklar bleibt zudem, ob der Angeklagte unmittelbar am Verkauf der Betäubungsmittel beteiligt war oder lediglich die über die Chatgruppe getätigten Bestellungen ausfahren und den zuvor schon unabhängig von seiner Mitwirkung festgesetzten Kaufpreis entgegennehmen sollte. Erfüllt sind jedoch die Tatbestände des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und - tateinheitlich - der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Sachbeschädigung hat keinen Bestand. Der vom Landgericht angenommene Vorsatz der Beschädigung fremder Sachen durch einen Unfall ist nicht tragfähig belegt. Nach dem festgestellten Sachverhalt kam es dem Angeklagten darauf an, sich einer Kontrolle durch die Polizei zu entziehen. Dies legt nahe, dass der Angeklagte zwar das Risiko eines Unfalls erkannt und diese Gefahr zumindest billigend in Kauf genommen hatte, den Eintritt eines Schadens aber gerade vermeiden wollte.

Die vom Landgericht festgesetzten Strafen bleiben von der Schuldspruchänderung unberührt. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine mildere Einzelstrafe als Einsatzstrafe und eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, weil sich durch die andere rechtliche Bewertung der wesentliche Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht ändert. Der vom Landgericht herangezogene Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist nicht betroffen und die strafschärfend berücksichtigten Gesichtspunkte, darunter die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Tatbestände, gelten gleichermaßen.

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