BGH zur Strafbarkeit von AGG-Hoppern

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.09.2022
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht70|9975 Aufrufe

Nils Kratzer fühlte sich erstaunlich oft in seinem Leben als Diskriminierungsopfer und hat mit seinen Klagen manchen Arbeitgebern das Leben schwer gemacht (und zu zahlreichen Beiträgen hier im Beck-Blog Veranlassung gegeben). Auch ein EuGH-Urteil (28.7.2016 – C-423/15, NZA 2016, 1014 - Nils-Johannes Kratzer / R+V Allgemeine Versicherung AG) trägt seinen Namen. Zuletzt machte der Münchener Rechtsanwalt Schlagzeilen, als er eine Entschädigung forderte, weil er wegen seines Alters nicht zu einem Münchener Partyevent eingelassen wurde. Die Klage wies der BGH mit Urteil vom 5. Mai 2021 (VII ZR 78/20, NJW 2021, 2514) ab, weil ein Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 AGG nicht vorliege. Weitaus gravierender für seinen weiteren Lebensweg dürfte indes ein Strafverfahren sein, dass die Münchener Justiz gegen ihn vor einigen Jahren einleitete. Der Vorwurf lautete, dass das von Kratzer betriebene AGG-Hopping, also sich zum Schein auf Stellenangebote zu bewerben, um in den Genuss einer Entschädigung nach dem AGG zu gelangen, strafbarer Betrug sei. Das LG München I hat den angeklagten Rechtsanwalt nach langer Verhandlung und umfangreicher Beweisaufnahme wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Der 1. Strafsenat des BGH (Urteil vom 4.5.2022 - 1 StR 138/21, BeckRS 2022, 22840) hat indes im Revisionsverfahren das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG München I zurückverwiesen. Der Schuldspruch wegen vollendeten Betruges könne keinen Bestand haben, weil eine Täuschung durch den Angeklagten nicht festgestellt sei. Weder die außergerichtlichen Aufforderungsschreiben noch das Führen der arbeitsgerichtlichen Verfahren belegten als solche eine relevante Täuschung. Auch ein entsprechender Irrtum auf Arbeitgeberseite sei vom LG nicht tragfähig belegt. Der BGH rügt weiter die fehlerhafte Abgrenzung zwischen der straflosen Vorbereitung einer Straftat und dem Versuch. Die vom LG getroffene Feststellung, der Angeklagte sei der Auffassung gewesen, mit der Übersendung der außergerichtlichen Aufforderungsschreiben bereits alles Erforderliche getan zu haben und habe damit unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, sei beweiswürdigend nicht hinreichend begründet.

Damit findet das Verfahren eine Fortsetzung und könnte noch weitere Jahre andauern. Kratzer wies jedenfalls in einer Stellungnahme gegenüber LTO darauf hin, dass er außer derjenigen in München keine Staatsanwaltschaft kenne, die wegen des Vorwurfs des AGG-Hoppings ermittele oder Anklage erhoben hätte.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

70 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Ein erschreckendes Beispiel dafür, wie einfach es hierzulande zu sein scheint, geschriebenes Recht auszuhebeln, die Haftung für Diskriminierungen auf die Diskriminierten abzuwälzen und den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch gegen Arbeitgeber in einen Rechtsmissbrauch des Beschäftigten zu verdrehen. Von fünf(!) Richtern und etlichen volljuristischen Staatsanwälten für Betrugsstraftaten zur Verantwortung gezogen zu werden, deren Begehung nicht festgestellt ist, darf schlicht und einfach nicht passieren. Das ganze ist nur erklärlich mit einer jahrelang in der Presse durch interessierte Kreise geschürten Verleumdung von "AGG-Hoppern", die es ebenso wenig gibt, wie Rassismus-Hopper, Gleichberechtigungs-Hopper oder Missbrauchs-Hopper. Juristen, Strafjuristen zumal, sollten unempfänglich für solche Kampagnen sein. Man sollte, wenigstens als Jurist, diesen polemischen Kampfbegriff vermeiden.

0

Ich habe mir gerade einmal den Beschluss des BGHs durchgelesen. Vielleicht sollte man hier auch einmal erwähnen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts München I als "lückenhaft" und "widersprüchlich" seitens des BGH bewertet wurde. Jeder Rechtsanwalt, der schon einmal versucht hat, im Revisionsverfahren in Strafsachen die Beweiswürdigung anzugreifen, weiß wie schwer das ist. Wenn sich der BGH zu solch´ einer Formulierung hinreißen lässt, dann heißt dies nichts anderes, als dass die Feststellungen des Landgerichts München I "grober Unsinn" waren. Deshalb warne ich davor, hier überhaupt von einem "AGG-Hopper" zu sprechen. Nils Kratzer wurde ja offenkundig vom Landgericht München I auch nicht wegen seiner eigenen Bewerbungsbemühungen verfolgt, sondern weil er die Rechte seines Mandanten verfoglt hat. Es stellt sich hier schon die Frage, ob die "schlauen" Juristen in München jemals etwas von Art. 12 GG gehört haben.

0

Der Mann ist nicht kleinzukriegen. Bei LTO sagte er, er hoffe, dass die Repressalien gegen AGG-Kläger endlich aufhören. Irgendwie hat er ja auch recht. Warum muss man Menschen verfolgen, die sich gegen Diskriminierung zur Wehr setzen? Überall wird von 'Vielfalt' und 'Diversity' gesprochen. Das Gesetz fordert ausdrücklich zur Rechtsverfolgung auf. Ebenso unsere neue Leiterin der Anti-Diskriminierungsstelle des Bundes. Und was macht die bayerische Strafjustiz. Sie verfolgt einen eisernen Kämpfer gegen Diskriminierung über 10 Jahre und 63 Hauptverhsndlungstage hinweg. Da darf man ruhig einmal den Kopf schütteln.

0

Der BGH hält Betrug immerhin für möglich: "Hat der Angeklagte damit gerechnet, dass durch sein Vorbringen im Prozess die auf Beklagtenseite auftretenden Personen getäuscht werden und diese irrtumsbedingt zu einer selbstschädigenden Vermögensverfügung veranlasst werden, kann er sich - wovon das Landgericht im Ansatz auch zutreffend ausgegangen ist - wegen Betruges im Prozess strafbar machen; seine Strafbarkeit entfällt auch dann nicht, wenn das unwahre oder unvollständige Vorbringen in erster Linie für den Richter bestimmt war" (Rn. 51).

Allerdings: Angesichts der weiteren Hinweise des Senats, auch zur überlangen Verfahrensdauer, darf man Zweifel haben, ob das Verfahren in München wirklich nochmal komplett aufgerollt wird. Und für alle künftigen Kläger gibt der 1. Strafsenat in Rn. 52 ff. des Urteils liebevolle Hinweise, was man im AGG-Prozess vortragen darf, ohne sich strafbar zu machen.

0

Es ist kaum vorstellbar, dass eine große Strafkammer über 63 Hauptverhandlungstage hinweg eine "konkludente Täuschung" konstruiert, wenn es nicht vorher eine "aktive Täuschung" geprüft hätte. Das Urteil wurde ja vollständig mit den Feststellungen aufgehoben. Ergo müsste erst einmal festgesetllt werden, ob rechtsmissbräuchliche Bewerbungen vorlagen, was ja schon im ersten Durchgang anscheinend nicht so leicht war.

0

Kratzer und seine Verteidiger haben dem Gericht schon im ersten Durchgang ordentlich eingeheizt. Man darf gespannt sein, was wohl jetzt erst folgen wird. Ein Alptraum für Kratzer, aber zweifelsfrei auch für die bayerische Strafjustiz

0

Ich hatte mir im Jahre 2020 dieses Spektakel in München angesehen und war zur Urteilsverkündung in München. Dazu kam es dann nicht, weil der Angeklagte sein letztes Wort um 9.00h begonnen hatte und gegen 16.30h noch nicht fertig war. U.a. ließ er hierbei Schweigeminuten für Nelson Mandela, Mahatma Ghandi und Martin Luther King einlegen. Die Richter vermittelten mir das Bild eines lächelnden Fallbeils.

0

Da wäre ja auch einmal interessant, wie die Rechtsmissbräuchlichkeit von Bewerbungen angesichts der strengen Rechtsprechung des BAGs aus den Jahren 2016 bzw. 2017 überhaupt begründet werden kann. Daran dürfte sich selbst die Münchener Justiz die Zähne ausbeißen

0

Das haben uns doch zahlreiche Arbeitgeber vorexerziert. Rechtsmissbrauch wird praktisch aus allem geschlossen beispielsweise wenn der Bewerber hustet oder wenn er ein Komms im Anschreiben vergessen hat. Der Clique um Gleiss, Lutz und deren Medienkampagne sei 'Dank' für dieses Absurdistan der Rechtsstaatlichkeit

0

Bemerkenswert finde ich, wie diese ganze Geschichte um einen Rechtsanwalt, der sich gegen Diskriminierung zur Wehr setzt oder gar Mandanten deswegen vertreten hat, hochstilisiert wurde. Eigentlich ist es überhaupt nichts Bemerkenswertes, dass ein Rechtsanwalt seinen Beruf ausübt. Es ist jedenfalls in einem modernen Rechtsstaat auch nichts Nennenswertes, wenn ein verpöntes Verhalten ( und das ist eine Diskriminierung nun einmal) aufgedeckt und sanktioniert wird. Man hat sich hier einen Sündenbock gesucht, um von den eigenen Unzulänglichkeiten abzulenken. Das ist sicherlich auch der viel leichtere Weg, als die tatsächlichen Probleme in der Arbeitswelt beim Namen zu nennen, nämlich dass immer noch regelmäßig und nachhaltig in den Personalabteilungen diskriminiert wird.

0

Warum erscheint denn dieser Blog-Beitrag unter der Rubrik Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht? Es geht doch um einen Beschluss des 1. Strafsenats. Wäre der Beitrag da nicht besser bei Prof.Dr.Henning Müller aufgehoben?

0

Erstaunlich ist, wie still auf einmal die ursprünglichen Antreiber der medialen Hetzjagd sind. Wo belibt die Berichterstattung von JUVE, FAZ, Handelsblatt und vor allem von Joachim Jahn?

0

Jetzt berichtet auch JUVE über die Entscheidung des BGHs. Wenigstens wird auch einmal der vorsitzende Richter beim Landgericht München I, der diesen Justizskandal zu verantworten hat, namentlich benannt.

0

Der BGH-Beschluss im Falle des Mandanten von Kratzer trägt jetzt immerhin den bedeutsamen Titel 'Leitsatzentscheidung'. Hoffentlich leitet dies einige Arbeitgeber dazu an, das eigene diskriminierende Verhalten zu überdenken, als ständig und mit allen Mitteln auf die Opfer ihrer Diskriminierungen einzuprügeln

0

Es geht um den BGH-Beschluss in Bezug auf Kratzers Mandanten, der ja angeblich der AGG-Hopper gewesen sein soll. Kratzer wurde ja bemerkenswerterweise deswegen verurteilt, weil er Anwalt seines Mandanten tätig war.

Dieses Verfahren trägt beim BGH das Aktenzeichen 1 StR 3/21. Der Beschluss wurde dort als Leitsatzentscheidung bezeichnet. Den Leitsatz sucht man aber vergebens.

0

Das ist ja interessant. Warum berichtet dann die Presse ständig vom AGG-Hopper Nils Kratzer? Bin ich etwa auch eine AGG-Hopperin, weil ich schon insgesamt 6mal für Mandanten/Mandantinnen Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend gemacht habe?

0

Wenn die Mandantin Ihre Schwester war und Sie gemeinsam nach problematischen Stellenanzeigen gesucht haben, auf die sie sich dann bewirbt, damit Sie hinterher als RAin für sie klagen, vielleicht schon. 

0

Ich stelle fest, dass im hiesigen Thread eigentlich um 2 BGH-Urteile geht, nämlich erstens um 1 StR 138/21 (LG München I, 6.7.2020 - 12 KLs 231 Js 129557/20) gegen Nils Kratzer und zweitens um 1 StR 3/21 (LG München I, 19. März 2020, 12 KLs 231 Js 139171/12) gegen den Bruder des Nils Kratzer, weil das Verfahren gegen Nils Kratzer während des Prozesses von der Strafkammer vom Ursprungsverfahren abgetrennt wurde. Der BGH hat also in zwei Parallelsachen entschieden.

0

In 3/21 Rn. 21 ff. scheint der BGH die Frage nach "wurde über Tatsache getäuscht" und "ist diese Täuschung irgendwie rechtlich relevant" zu verschleifen. Objektiv wurde über die Ernsthaftigkeit getäuscht, wenn nicht die Absicht bestand, die Stelle bei Zusage jemals anzutreten. Wenn aber die Ernsthaftigkeit rechtlich irrelevant ist (weil sie nicht Voraussetzung für einen AGG_Anspruch ist), dann ist es keine strafrechtlich relevante Täuschung, die geeignet wäre, einen Schaden rechtswidrig herbeizuführen. 

0

Völlig richtig. Vor alllem muss doch berückischtigt bleiben, dass die Darlegungs -und Beweislast für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Arbeitgeber hat. Niemand verstößt gegen die prozessuale Wahrheitspflicht, wenn er zu nichts vorträgt, wozu er nicht darlegungs -und beweispflichtig ist. Es muss doch auch schon aus rechtlichen Erwägungen zwischen subjektiver Ernsthaftigkeit und Rechtsmissbräuchlichkeit unterschieden werden. Eine subjektiv nicht ernsthafte Bewerbung muss nicht rechtsmissbräuchlich sein. Jedenfalls ist sie es dann nicht, wenn andere Motive möglich sind bzw. die Ziele des Gesetzes gleichwohl erreicht worden sind.

Wohin sollte das denn auch führen, wenn man hier ansetzt. Trägt ein potentieller Arbeitgeber vor, er habe niemanden diskriminiert und kommt es letztlich doch zur Verurteilung zu einer Entschädigung, müsste er doch konsequenterweise wegen versuchten Prozessbetrugs verurteilt werden. Seine Aussage, dass er nicht diskriminiert habe, war ja prozessual unwahr.

Man denke nur an die vielen Arbeitgeber, die im Gütetermin einer Kündigungsschutzklage potentielle Kündigungsgründe zusammenstammeln, die es gar nicht gibt. Die müssten ja alle wegen versuchten Prozessbetrugs angeklagt werden. Schlussendlich wahrscheinlich jeder zweite Arbeitgeber-Anwalt.

0

Vielen Dank Herr Prof. Dr. Rolfs. Ich bitte um Erläuterung, warum hier jemand namentlich als "AGG-Hopper" bezeichnet werden darf, während man hier noch nicht einmal ganz allgemein und abstrakt diskutieren darf, wie man die Menschen nennt, die AGG-Kläger diffamieren. Vielen Dank

0

Ich störe mich ein wenig an der Formulierung, dass sich der Protagonist  'in seinem Leben erstaunlich oft als Diskriminierungsopfer fühlte'.

1. in dem Verfahren, das jetzt Gegenstand der BGH-Entscheidung war, vertrat dieser Protagonist  ein Diskriminierungsopfer in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt. Vor diesem Hintergrund passt der einleitende Satz im Blog-Artikel schon nicht. Er dürfte sich mit ziemlicher Sicherheit aber als Opfer eines Justizskandals betrachten. Das gilt vor allem in Bezug auf die Verfahrensdauer

2. wer sagt denn, dass man ein Diskriminierungsopfer sein muss, um seine Rechte geltend zu machen? Oder warum muss man sich als solches fühlen? Die Geldentmachung von Entschädigungsansprüchen aus dem AGG setzt nicht voraus, dass man sich als Diskriminierungsopfer fühlt. Jedenfalls entnehme ich das nicht dem Gesetz und BAG-Rechtsprechung gibt es hierzu auch ( noch) nicht.

3. ob sich der Protagonist aber tatsächlich als Opfer eines Justizskandals fühlt, mag auch bezweifelt werden. Jemand, der sich derartig nachhaltig und langjährig gegen Staatsschikane zur Wehr setzen kann, ist jedenfalls kein 'Opfer'

Ein 'Opfer' gibt sich hin und läßt gewähren...

0

Wenn man so einen Käse vorbringt wie "diskriminiert, weil aus Bayern", lotet man schon etwas die Grenzen zum simulierten Opfertum aus. Und letztlich ist das Überhöhen der eigenen vermeintlichen "Diskriminierungserfahrung" aus dieser privilegierten Position heraus eine Verhöhnung derjenigen, die wegen Behinderung oder aus rassistischen Gründen tatsächlich täglich Diskriminierung erfahren.
 

0

Das ist sehr einseitig und oberflächlich gedacht. Es gibt zahlreiche Menschen, die nicht einmal wissen, ob und wie sie sich zur Wehr setzen können. Warum sollte das dann nicht jemand tun, der das 'know-how' dazu hat? Wenn niemand klagt, wird es niemals ein Umdenken in den Köpfen der Menschen geben. Da der Staat die Finger läßt von der Sanktionierung von Diskriminierungen, müssen/sollen es eben Private tun. Aber denjenigen sanktionieren zu wollen, der diesen staatlichen Auftrag ernst nimmt, ist einfach nur eine 'Verhöhnung' unserer Werteordnung

0

Ich glaube auch nicht, dass Kratzer sich als 'Opfer' sieht. SPON beschrieb ihn ja einmal als 'eisernen Kämpfer gegen Diskriminierung'. 
 

'Eisern' ist er jedenfalls, wenn er 63 Hauptverhandlungstage vor der Münchener Strafjustiz überlebt hat. Dort hat man nämlich gewöhnlicherweise als Angeklagter nichts zu melden

0

Kurioserweise hat JURIS den Leitsatz zu dieser Entscheidung herausgebracht, dass AGG-Hopping ( was immer das auch sein soll) strafbar sein soll. Den Leitsatz hat sicherlich unser 'lieber' Jobst-Hubertus Bauer aus der 5. Dimension, in der er scheinbar lebt, formuliert

0

Dann wird man wohl in 100 Jahren noch vom Märchen der 'AGG-Hopper' lesen und von der guten Fee 'Jobstine-Hubertine', die mit ihrem Charme und ihrer Weisheit alle verzaubert hat

0

Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses Verfahren nochmal irgend jemand anrührt. Es kann nur noch peinlicher werden. Eine größere Ohrfeige als diese kann ein oberstes Gericht eigentlich gar nicht verteilen. 

0

Nicht mehr anrühren dürfte strafprozessual kaum möglich sein. Der Angeklagte ist ja vom BGH keineswegs freigesprochen worden, auch wenn sich manche Beiträge hier so lesen. Es ist lediglich die Verurteilung mit allen Feststellungen aufgehoben worden. Die Anklage steht weiterhin im Raum. Nach dem GVP des LG München I ist jetzt die 19. Strafkammer zuständig. Bloßes Nichtstun ist keine in der StPO vorgesehene Option.

0

So ist es. Liest man die beiden BGH-Beschlüsse, dann hat offensichtlich die StPO das Landgericht München I bisher ebenfalls überhaupt nicht interessiert. Soweit man das erkennen kann, wurde sogar ein absoluter Revisionsgrund erkannt, der nicht näher ausgeführt wurde, weil die allgemeine Sachrüge schon umfassend zur Aufhebung des Urteils geführt hatte. Vielleicht hätte der BGH besser das Verfahren an eine andere Kammer an einem Landgericht außerhalb von Bayern verwiesen, denn sonst läuft er Gefahr, sich damit ein weiteres Mal befassen zu müssen.

0

Sehe ich nicht so. Wenn der absolute Revisionsgrund durchgreift, hätte der BGH alles kurz und knapp abhandeln können. Und ein solcher absoluter Revisiongrund muss nicht deshalb gegeben sein, weil "die StPO das Landgericht ...überhaupt nicht interessiert", da genügt eben ein Fehler. Ihr Schluss ist jedenfalls nicht tragfähig. Außerdem hat sich der BGH viel Zeit genommen, ausführlich zu erklären, bezüglich welcher Vorgehensweisen wann und wie dennoch eine Strafbarkeit in Frage kommt (Prozessbetrug/Versuch) und damit eine Anleitung für die neue Hauptverhandlung gestrickt. 

0

Der BGH spricht in der Praxis leider so gut wie nie frei. Das ist ein Fehler des Systems. Wenn ein Gericht 'mafiöse' Strukturen hat, dann bringt eine Zurückweisung nichts, sondern führt lediglich dazu, dass die Verurteilung dann einfach anders begründet wird. 

0

Das vermeintlich mafiöse Gericht hat die Anklage gegen N.K. erst einmal gar nicht zugelassen; erst auf Beschwerde der StA hin hat das OLG die Anklage (teilweise) zugelassen. 

0

Vielleicht sollte man bei der ganzen Diskussion um rechtliche Aspekte Folgendes nicht unterschlagen:

Es gibt auch in unserer Rechtsordnung einen gewissen Anteil an Rechtsfindungen, die nichts mit Rechtsstaatlichkeit oder Rechtsordnung zu tun haben. Das gilt nicht nur für die Strafrechtspflege, sondern für alle anderen Gerichtszweigen auch. In diesem Anteil der 'Rechtsfindung' leben Richter ihre persönlichen Befindlichkeiten, ihre politischen Ansichten und ihre Sympathien und Antipathien aus. Das ist sicherlich oder hoffentlich nicht die Mehrheit der Richter in Deutschland, aber es gibt sie eben auch. Inwieweit dies in diesem Verfahren der Fall war, wird man kaum rekapitulieren können. Deswegen sollte schnellstmöglich die gesetzliche Verpflichtung für Videoaufzeichnungen von mündlichen Verhandlungen kommen. 
 

Vorliegend war den Entscheidungsgründen der BGH-Entscheidung zu entnehmen, dass das Gericht wohl 338 Nr.5 StPO als verletzt sah. Es wurde scheinbar ohne den Angeklagten verhandelt, was ein absoluter Revisionsgrund ist und daher schon heftiger 'Tobak' ist. 
 

Wir sollten uns endlich einmal von dem Wunschdenken oder dem Aberglauben befreien, dass in unseren Gerichtssäälen alles rechtsstaatlich abläuft. Das ist schlichtweg nicht die Realität.

0

Da muss ich dem Kollegen leider zustimmen. In ca. 30% aller Verfahren wird der Eindruck erweckt, dass es nicht um 'Recht', sondern ganz andere Dinge geht. Gerade innerhalb der Strafjustiz tummeln sich auch allerlei Sadisten, Narzissten und Psychopathen, die dann in ihren Verfahren ihre jeweiligen Neigungen ausleben. Aus den Strafverfahren, die ich Bayern begleitet habe, nehme ich mit, dass die Gerichte einfach nur der verlängerte Arm der Staatsanwaltschaften sind und die Richter so entscheiden, wie es die Staatssnwaltschaft wünscht. Unabhängige Richter findet man dort selten. Deswegen ist der Weg, den dieser Mann hier beschritten hat außergewöhnlich und das Ergebnis konsequent. Eine Zurückweisung, die jeder Strafverteidiger so verstehen wird können, wir sie gemeint war: als Erinnerung an elementare Strafrechtspfinzipien

0

Der Mann hier hat 10 Jahre lang mehrmals über das BAG und das LAG Hessen und zwischendurch sogar über den EuGH die R+V-Versicherung in die Knie gezwungen. Er hat jetzt fast 11 Jahre Strafverfolgung mit ursprünglicher Nichteröffnung des Hauptverfahrens, 63 Hauptverhandlungstage, mehr als 250 gestellte Beweisanträgen hinter sich. Ein 'Spaziergang' wird auch in der Neuauflage dieses 'Farce-Verfahrens' nicht zu erwarten sein

0

Dieser Mensch ist scheinbar nicht klein zu kriegen und hat immer ein zweites Ass im Ärmel. Die kritischen Stimmen von FAZ und Handelsblatt sind auch verstummt. Vielleicht wurde eine Zeitenwende dahingehend eingeleitet, dass man nunmehr auch in der breiten Öffentlichkeit erkannt hat, wie wichtig ein wirksamer Diskriminierungsschutz tatsächlich ist

0

Das ist keine Zeitenwende. Der Großteil der Bevölkerung hat das bereits realisiert. Bei Juristen kommt das eben immer etwas zeitverzögert an. Dort hält man lieber an dem Alteingebrachten fest. Das dürfte auch der wahre Hintergrund sein, vor dem dieser Strafverfolgungsirrsinn zu betrachten ist. Man lese unser Grundgesetz, die zum AGG ergangenen EU-Richtlinien, das AGG selbst und schlussendlich vielleicht noch die BAG-Rechtsprechung. Danach dürfte jedem Erstsemester Jura einleuchten, dass dieses Strafverfahren von Anfang an ein Fremdkörper in einem Rechtsstaat war.

0

Laut LTO soll es ja bundesweit keine StA geben, die jemals derartige Vorwürfe erhoben hat. Das hat dann schon ein G'schmäckle, wenn diese eine StA in München im Zusammenwirken mit dem Landgericht München I 10 Jahre lang einen solchen Kreuzzug in die Wege leitet. Laut GVP ist der Vorsitzende Richter gar nicht mehr beim Landgericht. Hat man ihn etwa nunmehr für diese Glanztat zum Oberstaatsanwalt ernannt?

0

Ein Wechsel zwischen Vorsitz am Landgericht und Oberstaatsanwalt ist kein Karrieresprung, da gleich besoldet (R2).  Und das Landgericht wollte überhaupt nicht zusammenwirken bei dem "Kreuzzug", es hat daher die Anklage erst einmal nicht zugelassen, eröffnet wurde dann auf Beschwerde der StA durch das OLG....

0

In den Kommentaren lese ich viele Meinungen, aber wenig Fakten. Wie oft hat sich der Angeklagte in welchem Zeitraum beworben und wieviel Entschädigung hat er insgesamt kassiert? Die Zahlen könnten ja einen Eindruck davon vermitteln, warum die StA sich nur für diese eine Person interessiert hat. Angeklagt wurde ja nur ein Bruchteil.

0

Was sollte es denn bitte für eine Rolle spielen, wie oft sich jemand bewirbt und wie viele Entschädigungen er erhält? Losgelöst davon, dass das BAG diese Umstände schon längst als belanglos qualifiziert hat, läßt sich daraus nichts ableiten. Soll etwa jemand bestraft werden, der sehr erfolgreich Entschädigungsansprüche geltend macht? Oder soll jemand bestraft werden, der sich oft bewerben muss, weil er schlichtweg keine Stelle findet? Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand tatsächlich auch diskriminiert wird, steigt ja mit der Anzahl der Bewerbungen. Oder aber: ist es nicht ein Anzeichen, dass jemand tatsächlich diskriminiert wird, wenn er viele erfolglose Bewerbungen verfasst?

0

Dass angeblich nur ein Bruchteil angeklagt wurde, läßt auch Fragen offen? Haben die Medien vielleicht einfach fantasiert und Falschmeldungen verbreitet? Welche Fälle wurden angeklagt und warum? Und welche Fälle wurden nicht angeklagt und warum nicht? Wie soll man denn überhaupt differenzieren können, ob jeweils eine rechtsmissbräuchliche Bewerbung vorlag oder nicht, wenn teilweise angeklagt wurde und teilweise nicht? In logischer Hinsicht geht das eigentlich gar nicht. Entweder 'AGG-Hopping' wie behauptet oder eben nicht.

0

Entweder 'AGG-Hopping' wie behauptet oder eben nicht.

So einfach ist das nicht. Das wird nicht grundsätzlich entschieden, sondern einzelfallorientiert: "Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zu allein pekuniär motivierten Entschädigungsklagen auf der Grundlage von Scheinbewerbungen stellt bei der Frage rechtsmissbräuchlichen Verhaltens auf den jeweiligen Einzelfall ab..." (Urtel, S.9). Und so hat wohl auch die Staatsanwaltschaft entschieden, nämlich dass sie die einen Einzelfälle als strafrechtlich relevant erachtete und andere Einzelfälle eben nicht, was Ihre Fragen beantwortet. Dass das, wie Sie meinen, "in logischer Hinsicht eigentlich gar nicht" gehen soll, scheint mir eher unlogisch.

0

Nein, Es wurde recht viel angeklagt, das Landgericht hat die Anklage insgesamt nicht zugelassen. Das OLG hat dann auf Beschwerde der StA hin eröffnet, aber auch nicht alle Fälle (das LG-Urteil kann man bei juris nachlesen, ich weiß nicht, ob es in der frei zugänglichen Landes-Datenbank in Bayern auch zu finden ist, die ist gerade down):
das OLG "..ließ jedoch lediglich in 34 der ursprünglich angeklagten 116 Fälle, davon 22 der als vollendeter Betrug angeklagten Fälle und 12 der als versuchter Betrug angeklagten Fälle, die Anklage zur Hauptverhandlung zu"

 Außerdem kann die StA oder das Gericht nach § 154 StPO einen Teil der (angezeigten) Fälle einstellen. 

0

Vielleicht habe ich mich da etwas ungenau ausgedrückt:

Wenn die StA davon ausging, dass es anscheinend zahlreiche Stellen gab, auf die sich der Angeklagte scheinbar subjektiv ernsthaft beworben hatte, dann steht doch fest, dass er nach einer Stelle gesucht hat. 
 

ich stelle es mir praktisch sehr schwierig vor, zu sagen, in 200 Fällen hat er ernsthaft nach einer Stelle gesucht, in 10 Fällen jedoch nicht. Wenn er 200mal ernsthaft nach einer Stelle gesucht hat, warum dann gerade in 10 Fällen nicht. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, wie man das beweisen will.

0

Der ganze Sachverhalt ist ein riesiges Durcheinander, weil die Presse von Anfang an reißerisch, falsch und tendenziös berichtet hat. 
 

Fest steht jedenfalls ( und das ist auch den BGH-Beschlüssen zu entnehmen), dass es überhaupt nicht um Kratzers Bewerbungen ging.

Dass man ihn als Rechtsanwalt und mutmaßlichen 'Mittäter' seines Mandanten verurteilt hatte, macht die Angelegenheit besonders pikant bzw. skandalös

0

Seiten

Kommentar hinzufügen