Atemalkoholmessung: Hyperventilation - Urteilsanforderungen an AAK-Messung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.11.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2084 Aufrufe

Eine recht unscheinbare Entscheidung, die aber durchaus interessant ist. In wohl wenigen Wochen erscheint die nächste Auflage meines Buchs "Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis Alkohol Drogen" - darin geht es im Rahmen der AAK-Messung natürlich auch um mögliche Fehlerquellen und dort wiederum um die Hyperventilation. Offenbar hatte die Verteidigung im Falle des KG hier einen Verteidigungsansatz gesehen. Die Tatrichterin/der Tatrichter hat sein Urteil aber genau richtig geschrieben: "Ein besonderes Atemverhalten lag nicht vor". Da nutzte dann auch der Beweisantrag "SV-Gutachten" der Verteidigung nichts mehr. 

Weiterhin befasst sich das KG mit den Darstellungsanforderungen an eine AAK-Messung. Das KG macht es ganz richtig: Ohne Besonderheiten bedarf es ("standardisiertes Messverfahren" keiner weiteren Darstellungen zu Einzelfragen der Messung. Festzustellen ist bekanntermaßen nur die Messunng mittels eines geeichten Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung. Und natürlich ist das gefundene Messergebnis nebst einer etwaigen notwendigen Toleranz festzustellen. Letztere entfiel hier aber auch noch....

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Juni 2022 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

 Der Schriftsatz des Verteidigers vom 13. Oktober 2022 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Lediglich erläuternd bemerkt der Senat:

 1. Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass ein Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden ist. Das namhaft gemachte Beweismittel - Sachverständigengutachten - war gänzlich ungeeignet, zu beweisen, dass der Betroffene bei der Messung des Atemalkohols in einer bestimmten Weise ergebnisverfälschend hyperventiliert hat. Gegenstand der begehrten Beweiserhebung hätte nur sein können, ob das Hyperventilieren im Grundsatz geeignet sein kann, das Messergebnis zu verfälschen. Darauf aber kam es nicht an, weil das Amtsgericht die Beweise so gewürdigt hat, dass es bei der Messung zu keinem „ungewöhnlichen Verlauf“ der „Atemtechnik“ gekommen ist. Diese Beweisbewertung ist, was auch für die Sachrüge von Belang ist, nicht zu beanstanden. Insofern gilt, dass die vom Tatgericht gezogenen Schlüsse nicht zwingend, sondern nur möglich sein müssen. Dies ist hier der Fall.

 2. Die tatrichterliche Bewertung des Messverfahrens (Dräger Alcotest 9510 DE) als standardisiert begegnet keinen Bedenken. Das Amtsgericht hat sich die Gewissheit verschafft, dass das verwendete (Einzel-) Gerät geeicht (und damit u. a. auch hinsichtlich der Bauart konformitätsbewertet und vor dem Inverkehrbringen geprüft) war. Einer weitergehenden Darstellung des Messverfahrens bedurfte es daher nicht.

 3. Der Mitteilung eines Toleranzabzugs (sowie der durch die Rechtsbeschwerde vermissten „Verkehrsfehlergrenzen“) bedurfte es gleichfalls nicht. Die gemessenen Atemalkoholwerte sind der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 1 StVG ohne Sicherheitsabschläge zugrunde zu legen (vgl. BGH NZV 2001, 267; Thüringer Oberlandesgericht VRS 110, 32). Nicht einmal der Mitteilung der festgestellten Einzelmessergebnisse hätte es bedurft; der Mittelwert hätte genügt (vgl. BGH a.a.O.; Thüringer Oberlandesgericht a.a.O.).

 4. Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde zur „falschen“ Tatzeit sind urteilsfremd und daher unbehelflich. Nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 261 StPO kann die „Aktenwidrigkeit“ von Urteilsfeststellungen nicht beanstandet werden (vgl. für viele BGH NStZ-RR 1998, 17).

 Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

KG Beschl. v. 14.10.2022 – 3 Ws (B) 253/22 - 162 Ss 117/22, BeckRS 2022, 29038

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