OLG Düsseldorf: Keine Existenzgefährdung der Tochtergesellschaft bei Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 21.11.2022

Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2022 (26 W 5/22) entschieden, dass ein bestehender Ausgleichsanspruch nach § 302 AktG die Geltendmachung einer Existenzgefährdung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausschließt.

Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz

Eine mittelbare Tochtergesellschaft der EnBW hatte einen Gasliefervertrag mit einer Gazprom-Tochter geschlossen. Aufgrund ausbleibender Lieferungen beantragte die EnBW-Tochter per einstweiliger Verfügung, die Gazprom-Tochter zu vertragsmäßigen Lieferungen zu verpflichten. Die Antragstellerin machte geltend, die Leistungsverfügung sei ausnahmsweise erforderlich, da ihre wirtschaftliche Existenz ohne die Lieferungen bedroht sei.

Keine Existenzgefährdung bei Beherrschungsvertrag

Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist eine Vorwegnahme der Hauptsache nur zulässig, wenn das Unterbleiben der Verfügung zu einer existentiellen Notlage des Antragstellers führt. Vorliegend bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der EnBW-Tochter und ihrer Muttergesellschaft. Aufgrund von § 302 AktG war die Muttergesellschaft deshalb verpflichtet, einen etwaigen während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen.

Der Senat führt dazu aus, dass diese Verlustübernahmepflicht bedeute, dass das herrschende Unternehmen schon vor Abschluss der Rechnungsperiode zu einer insolvenzabwenden Abschlagszahlung verpflichtet sei. Bei Solvenz der Muttergesellschaft gebe es daher während der Dauer des Beherrschungsvertrags keine Existenzgefährdung der Untergesellschaft. Der Antrag wurde abgelehnt.

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