Neue Methoden zur Herstellung von Methamphetamin – Folgen für die Gefährlichkeit als Strafzumessungsgesichtspunkt?

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 11.12.2022
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|9728 Aufrufe

Die Rechtsprechung geht bislang davon aus, dass es sich bei Methamphetamin um eine gefährliche Droge handelt, ein Aspekt, der in der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden kann, so zuletzt BGH Urt. v. 3.8.2022 – 5 StR 203/22, BeckRS 2022, 23654:

Der Senat weist mit dem Generalbundesanwalt darauf hin, dass Methamphetamin und Kokain nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur als „mittelgradig gefährliche“, sondern als sehr gefährliche („harte“) Drogen zu bewerten sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2017 - 5 StR 87/17; vom 21. November 2018 - 4 StR 332/18, NStZ-RR 2019, 88 f.).

Dies gilt indes nur für die die rechtsdrehende Variante mit der stärksten Wirkung, das sog. D-Methamphetamin.

Das Levomethamphetamin hat demgegenüber eine 10-mal schwächere pharmakologische Wirkung im Vergleich zu Methamphetamin, wie sich aus der von mir bereits besprochenen Entscheidung des LG Dresden vom 17.6.2022, 15 KLs 428 Js 62240/21, BeckRS 2022, 28820, ergibt (s. meinen Blog-Beitrag vom 11.11.2022). Das hat konsequenterweise zur Folge, dass auch die Gefährlichkeit von Levomethamphetamin anders zu beurteilen sein wird.

Das LG Dresden hat die geringere Gefährlichkeit von Levomethamphetamin wie folgt berücksichtigt (Rn. 59):

Zum Nachteil der Angeklagten waren deren umfängliche und zum Teil einschlägige Vorstrafen zu berücksichtigen, sowie die nicht unerhebliche Häufigkeit von Betäubungsmitteldielikten in jüngerer Zeit (drei Taten aus zwei Verurteilungen in den letzten drei Jahren). Gleiches gilt für die Menge der besessenen Betäubungsmittel und deren Gefährlichkeit. Dabei ging die Kammer zwar von einer Gefährlichkeit der harten Droge Levomethamphetamin aus, hat aber deren zehnfach geringere Wirksamkeit im Vergleich zu Methamphetamin bei der Bewertung der Gefährlichkeit zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

Bislang spielte die Unterscheidung von Methamphetamin (D-Methamphetamin), Levomethamphetamin (L-Methamphetamin) und Methamphetamin-Racemat in der Praxis keine große Rolle, da hauptsächlich Methamphetamin vorkam. Das lag daran, dass Methamphetamin lange Zeit vornehmlich in der Tschechischen Republik aus dem Grundstoff Pseudoephedrin hergestellt wurde. Bei der Synthese über Pseudoephedrin wird ausschließlich das wirksamerer D-Methamphetamin gewonnen.

Durch veränderte Herstellungsprozesse nimmt nun aber das Vorkommen an Levomethamphetamin und Methamphetamin-Racemat zu. Insbesondere in den Niederlanden wird Methamphetamin mittlerweile auch durch Nutzung des Grundstoffs BMK hergestellt. Bei dieser Methode wird das Methamphetamin-Racemat bestehend aus 50% des wirksameren D-Methamphetamins und 50% des Levomethamphetamins gewonnen. Das D-Methamphetamin wird durch Verwendung von Weinsäure (tartaric acid) abgetrennt und das Levomethamphetamin wird wieder in das Racemat umgewandelt. Das Racemat wird erneut getrennt , bis der Reststoff nicht weiter verwendet werden kann. Mit diesem Verfahren, das als Resolution-Racemisation-Recycling bezeichnet wird, erhöht sich die Ausbeute von D-Methamphetamin aus BMK mit der ersten Umwandlung von 50% auf 75%, mit der zweiten auf bis zu 87,5% und mit der dritten auf 93,75%.

Einzelheiten hierzu, insb. ein gut verständliches Schaubild, finden sich im Bericht der EMCDDA, EU Drug Market: Methamphetamine, auf Seite 20 ff.

Man darf gespannt sein, ob auch die Obergerichte Levomethamphetamin als gefährliche Droge einstufen, oder eher wie Amphetamin, eine Droge mittlerer Gefährlichkeit.

 

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