OVG Sachsen-Anhalt zum Auskunftsrecht der Aufsichtsbehörde nach dem ArbZG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.12.2022

Die Aufsichtsbehörde kann gemäß § 17 Abs. 4 ArbZG vom Arbeitgeber die für die Durchführung des ArbZG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen (§ 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 ArbZG) sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

Für ein Auskunftsverlangen nach § 17 Abs. 4 ArbZG ist ausreichend, aber auch erforderlich,  dass die Aufsichtsbehörde einen berechtigten Anlass hat zu prüfen, ob ein Arbeitgeber die  Arbeitszeitvorschriften einhält. Weder muss ein konkreter Verstoß gegen Bestimmungen des  ArbZG bereits feststehen noch ein konkreter Verdacht eines Gesetzesverstoßes gegeben sein.

Das hat das OVG Sachsen-Anhalt entschieden.

Schon dem Wortlaut nach verlangt § 17 Abs. 4 ArbZG für ein Tätigwerden der zuständigen Behörde nicht, dass konkrete Verstöße gegen Bestimmungen des ArbZG bereits feststehen oder zumindest ein konkreter Verdacht eines Gesetzesverstoßes gegeben ist. Die Auskunft, auf welche sich das behördliche Verlangen bezieht, muss für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des ArbZG und der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen durch die hierfür nach § 17 Abs. 1 ArbZG zuständige Behörde erforderlich sein. Dies schließt (lediglich) eine allgemeine, ungezielte Ausforschung des Arbeitgebers und anlasslose Auskunftsverlangen aus (…). Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die Aufsichtsbehörde einen berechtigten Anlass hat zu prüfen, ob ein Arbeitgeber die Arbeitszeitvorschriften einhält (…). Dies kann z. B. der Fall sein, wenn eine Betriebsprüfung Anhaltspunkte für Verstöße gegen Arbeitszeitbestimmungen ergibt oder wenn die Aufsichtsbehörde – auch anonyme – Hinweise auf solche Verstöße erhält (...).

OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 17.11.2022 - 1 L 100/20, BeckRS 2022, 34142

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