Mittäterschaft ist kein Strafschärfungsgrund

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.01.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2146 Aufrufe

Das LG hatte strafschärfend einzelne Merkmale der Tat beschrieben, die eigentlich nur die Mittäterschaft des Angeklagten ausmachten. Beim BGH führte dies natürlich zur Urteilsaufhebung:

Das Landgericht hat dem Angeklagten einerseits zugutegehalten, dass
er an der eigentlichen Tatausführung am Tatort nicht beteiligt war, andererseits
aber strafschärfend gewertet, „dass die Tat, an der sich der Angeklagte mit seinen aktiven Tatbeiträgen beteiligte, planmäßig vorbereitet und ausgeführt worden ist und der Angeklagte – wie festgestellt – gerade eine planende, organisierende Rolle übernommen hatte“. Mit dieser Erwägung hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Die strafschärfende Berücksichtigung der mittäterschaftlichen Tatbeteiligung selbst, ohne die
konkreten Umstände der Tatbeteiligung in den Blick zu nehmen, verstößt gegen
dieses Grundprinzip der Strafzumessung
(BGH, Beschluss vom 5. April 2016
– 3 StR 428/15 Rn. 5; Beschluss vom 7. September 2015 – 2 StR 124/15, NStZRR 2016, 74). Sowohl die aktiven Tatbeiträge des Angeklagten als auch die Beteiligung an Planung und Organisation der Tat entsprechend der Rollenverteilung in der Gruppe begründen erst die Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB. Auch der Umstand, dass die Tat plangemäß ausgeführt worden ist, ist für die (vollendete) Deliktsverwirklichung konstitutiv. Über seine bloße Tatbeteiligung hinausgehende schulderhöhende Umstände wie ein erhöhtes Maß an Pflichtwidrigkeit oder vom Angeklagten verschuldete Auswirkungen der Tat (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) ergeben sich aus den
Strafzumessungserwägungen des Landgerichts auch in ihrer Gesamtschau
nicht.
b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), da die Strafkammer sowohl die Ablehnung
eines minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB als auch die konkrete Strafzumessung nach § 46 StGB auf diese Erwägung gestützt und im Übrigen strafschärfend nur noch die Vorstrafen des Angeklagten bewertet hat.

BGH, Beschl. v. 24.11.2022 - 4 StR 328/22

 

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