Fehlender Arbeitsantritt als sozialwidriges Verhalten?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 16.03.2023
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1485 Aufrufe

Mit einer hohen Erstattungsforderung des Jobcenters wegen sozialwidrigen Verhaltens sah sich ein Langzeitarbeitsloser (geb. 1962) aus Osnabrück konfrontiert. Jetzt entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 26. Januar 2023, L 11 AS 336/21, BeckRS 2023, 2040) zu seinen Gunsten.

Der Kläger hatte bis 2003 als Buchhalter gearbeitet hatte. Hiernach folgten Zeiten der Arbeitslosigkeit und verschiedene Hilfsarbeiten u.a. in Lagerwirtschaft, Gebäudereinigung und Supermarkt. Er bewarb sich viele Jahre erfolglos auf Stellen als Buchhalter bis das Jobcenter schließlich ab 2017 keine weiteren Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen übernahm. Es müsse ein Strategiewechsel stattfinden, zumal der Bewerber zu Vorstellungsgesprächen insbesondere wegen seiner Gleichstellung als Schwerbehinderter eingeladen werde und Bewerbungen als Buchhalter nach so langer Zeit nicht mehr erfolgversprechend seien. Überraschend erhielt der Kläger dennoch 2019 einen Arbeitsvertrag als Buchhalter bei einer Behörde in Düsseldorf. Zur Arbeitsaufnahme kam es jedoch nicht, weil das Jobcenter die Übernahme der Mietkaution für eine neue Wohnung ablehnte und er deshalb nicht umziehen konnte. 2020 machte das Jobcenter gegenüber dem Mann eine Erstattungsforderung wegen sozialwidrigen Verhaltens geltend, da er nicht zum Einstellungstermin erschienen sei und damit vorsätzlich das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses verhindert habe. Er müsse daher Grundsicherungsleistungen von rd. 6.800 € erstatten. Hiergegen klagte der Mann, denn der fehlende Arbeitsantritt habe nicht in seinem Verschulden gelegen. Den Mietvertrag in Düsseldorf habe er nicht unterschieben, weil er kein Geld für die Kaution gehabt habe und noch nicht aus seinem alten Mietvertrag entlassen gewesen sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt. Als Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen kommt § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Hiernach hat die ihm nach dem SGB II erbrachten Geld- und Sachleistungen zu ersetzen, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von SGB II-Leistungen an sich ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde (§ 34 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Hierzu heißt es im Urteil des LSG wörtlich: „Der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II knüpft ausweislich der amtlichen Überschrift dieser Norm an ein sozialwidriges Verhalten des Leistungsempfängers an. Somit ist für einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II erforderlich, dass der Betreffende – im Sinne eines objektiven Unwerturteils – in zu missbilligender Weise sich selbst oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen in die Lage gebracht hat, existenzsichernde Leistungen in Anspruch nehmen zu müssen. Als Herbeiführung i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt auch, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, handelt es sich bei der Ersatzpflicht nach § 34 SGB II um einen engen und deliktsähnlichen Ausnahmetatbestand. Wegen des Ausnahmecharakters des § 34 SGB II besteht kein Automatismus dahingehend, dass jeder Sanktionstatbestand nach § 31 SGB II zugleich einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II begründet. (…)  Eine typische Fallkonstellation, in der …  ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II in Betracht kommt, ist arbeitsvertragswidriges Verhalten, das Anlass für die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses und damit für den Eintritt oder die Erhöhung der Hilfebedürftigkeit gegeben. Einem solchen arbeitsvertragswidrigen Verhalten (als Anlass für die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses) steht aufgrund der in § 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB II sowie in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 SGB III zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertentscheidung die Vereitelung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses gleich.

Im konkreten Fall vermochte das LSG hingegen kein sozialwidriges Verhalten erkennen. Der Nichtantritt einer außerhalb des Tagespendelbereichs gelegenen Arbeitsstelle stelle kein sozialwidriges Verhalten im Sinne eines objektiven Unwerturteils dar, wenn der Arbeitsuchende am künftigen Beschäftigungsort keine Wohnung anmieten könne, weil ihm selbst die Mittel für eine Mietkaution fehlten und das Jobcenter die Übernahme der Mietkaution abgelehnt habe.

 

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