OLG München: Zur Vereinbarung einer variablen Geschäftsführervergütung nur für die Dauer der Bestellung

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 30.06.2023

Das OLG München hat entschieden, dass die Beschränkung einer variablen Vergütung im Geschäftsführerdienstvertrag auf die Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer gegen § 38 GmbHG verstößt (Urteil vom 3. Mai 2023 – 7 U 2865/21).

Beschränkung im Geschäftsführerdienstvertrag

Ein Geschäftsführerdienstvertrag sah vor, dass der Geschäftsführer „während der Dauer seiner Bestellung“ ein variables Jahresgehalt erhalten sollte, dessen Höhe von der Erreichung bestimmter Ziele abhängig sein sollte. Nach Ansicht des Senats verstößt diese Vereinbarung gegen § 38 Abs. 1 GmbHG, nach dem ein Geschäftsführer zwar jederzeit abberufen werden kann, die Abberufung als solche aber keinen Einfluss auf seinen Vergütungsanspruch haben darf.

Abberufung ohne Freistellung möglich

Der Senat führt aus, dass eine Abberufung ohne Freistellung von den dienstvertraglichen Pflichten grundsätzlich möglich wäre. In diesem Fall wäre der Geschäftsführer unangemessen benachteiligt, wenn er die variable Vergütung nicht erhalten würde.

Im vorliegenden Fall stuft der Senat die dienstvertragliche Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung ein und hält sie im Ergebnis gemäß § 307 BGB für unwirksam. Ausdrücklich offen lässt der Senat die Frage, ob der Ausschluss der variablen Vergütung zulässig wäre, wenn er nur für den Fall der gleichzeitigen Freistellung gelten würde.

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